Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

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Loenne
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Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

Beitrag von Loenne » 21.02.2006 11:28

Gesetz
zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Denkmalschutzgesetz - DSchG)


Vom 11. März 1980 (Fn 1)

§ 1 Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege

(1) Denkmäler sind zu schützen, zu pflegen, sinnvoll zu nutzen und wissenschaftlich zu erforschen. Sie sollen der Öffentlichkeit im Rahmen des Zumutbaren zugänglich gemacht werden.

(2) Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach näherer Bestimmung dieses Gesetzes.

(3) Bei öffentlichen Planungen und Maßnahmen sind die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen. Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, daß die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung ihrer Umgebung möglich sind. Ihrerseits wirken Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf hin, daß die Denkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.

(2) Baudenkmäler sind Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Historische Ausstattungsstücke sind wie Baudenkmäler zu behandeln, sofern sie mit dem Baudenkmal eine Einheit von Denkmalwert bilden.

(3) Denkmalbereiche sind Mehrheiten von baulichen Anlagen, und zwar auch dann, wenn nicht jede dazugehörige einzelne bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt. Denkmalbereiche können Stadtgrundrisse, Stadt-, Ortsbilder und -silhouetten, Stadtteile und -viertel, Siedlungen, Gehöftgruppen, Straßenzüge, bauliche Gesamtanlagen und Einzelbauten sein sowie deren engere Umgebung, sofern sie für deren Erscheinungsbild bedeutend ist. Hierzu gehören auch handwerkliche und industrielle Produktionsstätten, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(4) Bewegliche Denkmäler sind alle nicht ortsfesten Denkmäler.

(5) Bodendenkmäler sind bewegliche oder unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden. Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit, ferner Veränderungen und Verfärbungen in der natürlichen Bodenbeschaffenheit, die durch nicht mehr selbständig erkennbare Bodendenkmäler hervorgerufen worden sind, sofern sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

(6) Auf Archivgut finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 3 (Fn 2) Denkmalliste

(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; bewegliche Denkmäler sind nur einzutragen, wenn dies wegen ihrer besonderen Bedeutung, die auch in einem historisch begründeten Ortsbezug liegen kann, angebracht erscheint. Mit der Eintragung oder der vorläufigen Unterschutzstellung unterliegen sie den Vorschriften dieses Gesetzes. Werden bewegliche Denkmäler von einer öffentlichen Einrichtung betreut, so bedürfen sie nicht der Eintragung in die Denkmalliste; sie unterliegen gleichwohl den Vorschriften dieses Gesetzes. Die Vorschriften der §§ 13 bis 19 gelten unabhängig von der Eintragung der Bodendenkmäler in die Denkmalliste.

(2) Die Denkmalliste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt. Die Eintragung erfolgt im Benehmen mit dem Landschaftsverband von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers oder des Landschaftsverbandes.

(3) Über die Eintragung ist ein Bescheid zu erteilen.

(4) Die Eintragung ist von Amts wegen zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(5) Die Denkmalliste steht hinsichtlich der Eintragung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern jedermann zur Einsicht offen. Hinsichtlich der Eintragung von beweglichen Denkmälern ist die Einsicht nur dem Eigentümer und den sonst dinglich Berechtigten oder von ihnen besonders Ermächtigten gestattet.

(6) Der für die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über Form und Führung der Denkmalliste sowie das Eintragungs- und Löschungsverfahren zu treffen.

§ 4 Vorläufiger Schutz

(1) Ist damit zu rechnen, daß ein Denkmal in die Denkmalliste eingetragen wird, so soll die Untere Denkmalbehörde anordnen, daß das Denkmal vorläufig als eingetragen gilt.

(2) Die Anordnung ist den Eigentümern oder den sonstigen Nutzungsberechtigten zuzustellen. Sie verliert ihre Wirksamkeit, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten das Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste eingeleitet wird.

(3) Bis zum 1. Januar 1985 gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Frist von sechs Monaten entfällt.

§ 5 Unterschutzstellung von Denkmalbereichen

(1) Denkmalbereiche werden durch Satzung der Gemeinde, die der Genehmigung der Oberen Denkmalbehörde bedarf, unter Schutz gestellt. Mit der Unterschutzstellung unterliegt der Denkmalbereich den Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) In der Satzung ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem Maßnahmen gemäß § 9 erlaubnispflichtig sind. Es ist anzugeben, aus welchen Gründen das Gebiet als Denkmalbereich festgesetzt wird. Dabei sollen Pläne oder zeichnerische, photographische oder photogrammetrische Darstellungen der zu schützenden Silhouette, der baulichen Abfolge der Stadt- oder Ortsbilder, Gesamtanlagen oder Einzelbauten mit der für ihr Erscheinungsbild notwendigen Umgebung (Freiräume, Freiflächen, Sichtbezüge) beigefügt werden. Der Plan oder die Darstellung ist zum Bestandteil der Satzung zu erklären. Der Satzung ist das Gutachten des Landschaftsverbandes gemäß § 22 Abs. 3 nachrichtlich beizufügen.

(3) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

a) die Satzung nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist,

b) die Satzung diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht oder

c) die Festlegungen zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes nicht ausreichen.

(4) Erläßt die Gemeinde innerhalb eines angemessenen Zeitraumes keine entsprechende Satzung, so fordert die Obere Denkmalbehörde sie auf, die Satzung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Nach Ablauf der Frist kann die Obere Denkmalbehörde Denkmalbereiche durch ordnungsbehördliche Verordnung unter Schutz stellen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald eine rechtsverbindliche Satzung vorliegt.

§ 6 Verfahren bei der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen

(1) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung zur Unterschutzstellung von Denkmalbereichen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich mit dem Hinweis darauf bekanntzumachen, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können.

(2) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind der Entwurf der Satzung sowie die vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit dem Landschaftsverband zu erörtern. Soweit den Bedenken und Anregungen nicht entsprochen wird, teilt die Gemeinde ihre Stellungnahme hierzu den Einsendern schriftlich mit. Bei der Vorlage der Satzung zur Genehmigung durch die Obere Denkmalbehörde sind die nichtberücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Die Gemeinde hat die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen. Sie hat unter Hinweis auf die Genehmigung Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekanntzumachen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

(4) Denkmalbereiche können auch in einem Bebauungsplan festgesetzt werden: auf diese Festsetzungen sind die Vorschriften des Bundesbaugesetzes anzuwenden.

§ 7 Erhaltung von Denkmälern

(1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen. sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zumutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, daß Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.

(2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.

§ 8 Nutzung von Baudenkmälern und ortsfesten Bodendenkmälern

(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind so zu nutzen, daß die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist.

(2) Wird ein Baudenkmal oder ortsfestes Bodendenkmal nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt und ist dadurch eine Schädigung zu befürchten, so kann die Untere Denkmalbehörde Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte verpflichten, das Baudenkmal oder das ortsfeste Bodendenkmal in bestimmter, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. Den Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.

§ 9 (Fn 3) Erlaubnispflichtige Maßnahmen

(1) Der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde bedarf, wer

a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,

b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder

c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen

oder

b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.

(3) Erfordert eine erlaubnispflichtige Maßnahme nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine Planfeststellung, Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung, Zulassung oder Zustimmung, so haben die dafür zuständigen Behörden die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend diesem Gesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen. Im Falle einer bauaufsichtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder Zustimmung kann die Erlaubnis nach Absatz 1 auch gesondert beantragt werden.

(4)

§ 10 Veräußerungs- und Veränderungsanzeige

(1) Wird ein Denkmal veräußert, so haben der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den anderen.

(2) Wird ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort verbracht, so hat der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dies der Unteren Denkmalbehörde innerhalb eines Monats anzuzeigen.

§ 11 Schutz der Bodendenkmäler

Die Gemeinden, Kreise und Flurbereinigungsbehörden haben die Sicherung der Bodendenkmäler bei der Bauleitplanung, der Landschaftsplanung und der Aufstellung von Flurbereinigungsplänen zu gewährleisten.

§ 12 Erlaubnisvorbehalt

Für Eingriffe in Bodendenkmäler gilt § 9 entsprechend.

§ 13 Ausgrabungen

(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.

(3) Die Erlaubnis kann mit Auflagen und unter Bedingungen erteilt werden, die die Planung und Ausführung der Grabung oder Bergung, die Leitung durch vorgebildete Fachkräfte, die Behandlung und Sicherung der Bodenfunde, die Dokumentation der Grabungsfunde, die Berichterstattung und die abschließende Herrichtung der Grabungsstätte betreffen. Sie kann auch unter der Bedingung erteilt werden, daß die Ausführung nach einem von der Oberen Denkmalbehörde gebilligten Plan erfolgt.

§ 14 Grabungsschutzgebiete

(1) Die Obere Denkmalbehörde kann bestimmte Grundstücke, die nachweislich oder nach der Überzeugung von Sachverständigen Bodendenkmäler enthalten, durch ordnungsbehördliche Verordnung im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) für drei Jahre zu Grabungsschutzgebieten erklären; die Frist kann angemessen verlängert werden, soweit die Bedeutung der Bodendenkmäler dies erfordert. Wenn in dem betreffenden Gebiet dem Bergrecht unterliegende Mineralien anstehen, ist das Einvernehmen mit dem Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen herbeizuführen.

(2) In der Verordnung sind die Maßnahmen zu bezeichnen, die einer Erlaubnis bedürfen. Die Erlaubnis erteilt die Obere Denkmalbehörde. Auf die Erlaubnis findet § 9 Abs. 2 bis 4 Anwendung.

§ 15 Entdeckung von Bodendenkmälern

(1) Wer in oder auf einem Grundstück ein Bodendenkmal entdeckt, hat dies der Gemeinde oder dem Landschaftsverband unverzüglich anzuzeigen. Die Gemeinde hat unverzüglich den Landschaftsverband zu benachrichtigen. Dieser unterrichtet die Obere Denkmalbehörde.

(2) Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten sowie der Leiter der Arbeiten, bei denen das Bodendenkmal entdeckt worden ist, sobald sie von der Entdeckung erfahren. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Anzeige eines Verpflichteten befreit die übrigen.

§ 16 Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmälern

(1) Die zur Anzeige Verpflichteten haben das entdeckte Bodendenkmal und die Entdeckungsstätte in unverändertem Zustand zu erhalten.

(2) Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 erlischt drei Werktage nach Zugang der Anzeige, bei schriftlicher Anzeige spätestens eine Woche nach deren Absendung. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist von drei Werktagen verlängern, wenn die sachgerechte Untersuchung oder die Bergung des Bodendenkmals dies erfordert. Ist ein Bodendenkmal bei laufenden Arbeiten entdeckt worden, so soll die Frist von drei Werktagen nur überschritten werden, wenn der Betroffene hierdurch nicht wirtschaftlich unzumutbar belastet wird.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erlischt vor Ablauf von drei Werktagen mit

a) dem Abschluß der Untersuchung oder Bergung durch den Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5)

oder.

b) der Freigabe durch die Obere Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5).

(4) Das Land und der Landschaftsverband oder die Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) sind berechtigt, das Bodendenkmal zu bergen, auszuwerten und für wissenschaftliche Erforschung bis zu sechs Monaten in Besitz zu nehmen. Dabei sind alle zur Erhaltung des Bodendenkmals notwendigen Maßnahmen zu treffen. Die Obere Denkmalbehörde kann die Frist verlängern, wenn dies zur Erhaltung des Bodendenkmals oder für seine wissenschaftliche Erforschung erforderlich ist.

§ 17 Ablieferung

(1) Ein bei einer Grabung oder gelegentlich in oder auf einem Grundstück oder in einem Gewässer entdecktes bewegliches Bodendenkmal ist auf Verlangen gegen Entschädigung (§ 34) abzuliefern.

(2) Das Land, der Landschaftsverband, der Kreis und die Gemeinde, in deren Gebiet das Bodendenkmal gefunden wurde, haben das Recht, die Ablieferung zu verlangen.

(3) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn dies zur dauernden Erhaltung des Bodendenkmals erforderlich ist oder wenn das Bodendenkmal so bedeutend ist, daß seine Unterbringung an einer öffentlichen Stelle im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Die Ablieferung kann nicht mehr verlangt werden, wenn

a) seit dem Zugang der Anzeige (§ 15 Abs. 1) sechs Monate vergangen sind oder

b) der Eigentümer einem Erwerbsberechtigten die Ablieferung des Bodendenkmals angeboten und dieser das Angebot nicht binnen sechs Monaten angenommen hat.

(5) Über den Antrag auf Ablieferung entscheidet der Regierungspräsident.

(6) Wird das Ablieferungsbegehren von mehreren gestellt, so bestimmt die Oberste Denkmalbehörde nach Anhörung des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) und des Regierungspräsidenten den an erster Stelle Erwerbsberechtigten und die Reihenfolge, in der im Falle seines Ausscheidens die übrigen Erwerbsberechtigten an seine Stelle treten. Sie hat dabei auf die örtliche Bedeutung des Bodendenkmals, das Interesse der Wissenschaft sowie die bestehenden wissenschaftlichen und denkmalpflegerischen Einrichtungen Rücksicht zu nehmen.

§ 18 Durchführung der Ablieferung

(1) Nach Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigung ist das Bodendenkmal abzuliefern. § 16 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Regierungspräsident hat die zur Durchführung der Ablieferung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(3) Mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach § 17 Abs. 5 erlangt der Erwerbsberechtigte das Eigentum an dem Bodendenkmal.

§ 19 Sonderregelung bei Maßnahmen zur Gewinnung von Bodenschätzen

(1) Auf Bodendenkmäler in Gebieten, in denen nach den Zielen der Raumordnung und Landesplanung bergbauliche Maßnahmen oder Maßnahmen nach dem Abgrabungsgesetz vorgesehen sind, finden - soweit die Gebiete hierfür in Anspruch genommen werden - mit Beginn dieser Maßnahme die §§ 14, 25 und 30 keine Anwendung.

(2) Rechtzeitig vor Beginn der Maßnahmen ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) Gelegenheit zur fachwissenschaftlichen Untersuchung von vermuteten Bodendenkmälern oder zu deren Bergung zu geben. Hierzu sind dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) rechtzeitig alle einschlägigen Planungen sowie deren Änderungen bekanntzugeben. Die erforderlichen Arbeiten sind so vorzunehmen, daß keine unzumutbaren Behinderungen bei der Durchführung der Maßnahmen entstehen.

(3) Bei der Zulassung bergrechtlicher Betriebspläne haben die Bergbehörden das Benehmen mit dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) herbeizuführen.

(4) Während des Abbaues ist dem Landschaftsverband oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) die Möglichkeit einzuräumen, alle Abbaukanten und Bodenaufschlüsse laufend auf zutage tretende Bodendenkmäler zu überprüfen, diese archäologisch zu untersuchen und zu bergen.

§ 20 (Fn 4) Denkmalbehörden

(1) Denkmalbehörden sind

1. Oberste Denkmalbehörde:
der für die Denkmalpflege zuständige Minister;

2. Obere Denkmalbehörde:
die Regierungspräsidenten für die kreisfreien Städte, im übrigen die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden;

3. Untere Denkmalbehörden:
die Gemeinden.

(2) Die Kreise sind zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet, soweit diese nicht Große oder Mittlere kreisangehörige Städte sind.

(3) Die Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

§ 21 Zuständigkeit der Denkmalbehörden

(1) Soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist, sind die Unteren Denkmalbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist die Denkmalbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet. Im Zweifel entscheidet die nächsthöhere Denkmalbehörde über die Zuständigkeit. Bei Bodendenkmälern richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Entdeckungsstätte; bei Gefahr im Verzuge kann auch die Denkmalbehörde Anordnungen erlassen, in deren Bezirk sich das Bodendenkmal befindet.

(3) Ist der Bund oder das Land Nordrhein-Westfalen als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Denkmals betroffen, entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde der Regierungspräsident.

(4) Die Unteren und Oberen Denkmalbehörden treffen ihre Entscheidungen im Benehmen mit dem Landschaftsverband. Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn der Denkmalbehörde nicht innerhalb von drei Monaten eine Äußerung des Landschaftsverbandes vorliegt. Will die Denkmalbehörde von der Äußerung des Landschaftsverbandes abweichen, so hat der Landschaftsverband das Recht, unmittelbar die Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. § 22 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 22 Denkmalpflege

(1) Die Denkmalpflege obliegt den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgabe. § 20 bleibt unberührt.

(2) Die Landschaftsverbände beraten und unterstützen die Gemeinden und Kreise in der Denkmalpflege und wirken fachlich bei den Entscheidungen der Denkmalbehörden mit.

(3) Die Landschaftsverbände nehmen im Rahmen der Denkmalpflege durch Denkmalpflegeämter insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. Fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,

2. wissenschaftliche Untersuchung und Erforschung der Denkmäler sowie deren Veröffentlichung und wissenschaftliche Behandlung der Fragen von Methodik und Praxis der Denkmalpflege,

3. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern sowie fachliche Überwachung dieser Maßnahmen,

4. wissenschaftliche Ausgrabungen, Bergung und Restaurierung von Bodendenkmälern, Überwachung dieser Maßnahmen sowie Erfassung der beweglichen Bodendenkmäler,

5. Bewirtschaftung der ihnen vom Land bereitgestellten Mittel für die Denkmalpflege,

6. Wahrnehmung der Interessen der Denkmalpflege bei Planungen und sonstigen Maßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände oder anderer öffentlicher Stellen als Träger öffentlicher Belange,

7. Beratung bei der Vorbereitung von Erhaltungs- und Gestaltungssatzungen.

(4) Die Denkmalpflegeämter sind bei der Erstellung von Gutachten an fachliche Weisungen nicht gebunden; sie sind berechtigt, ihre Gutachten an diejenigen Personen, Behörden und sonstigen Stellen zu übermitteln, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.

(5) Für ihr Gebiet nimmt die Stadt Köln anstelle des Landschaftsverbandes Rheinland die Aufgaben der Bodendenkmalpflege wahr.

§ 23 Beiräte

(1) Zur Vertretung der Belange der Denkmalpflege können bei der Obersten Denkmalbehörde ein Landesdenkmalrat gebildet sowie die anerkannten Denkmalpflegeorganisationen angehört werden.

(2) Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuß ihrer Vertretung für die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung bestimmt durch Satzung, ob ein Denkmalausschuß gebildet oder welchem anderen Ausschuß diese Aufgabe zugewiesen wird. In der Satzung soll die Möglichkeit vorgesehen werden, daß an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 24 Beauftragte für Denkmalpflege

(1) Die Untere Denkmalbehörde kann im Benehmen mit dem Landschaftsverband ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege bestimmen.

(2) Werden für ein Gemeindegebiet mehrere ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege berufen, so sollen deren Aufgabenbereiche nach regionalen oder fachlichen Gesichtspunkten abgegrenzt werden.

(3) Der Beauftragte für Denkmalpflege wird für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Wiederberufung ist zulässig.

(4) Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden gutachtlich tätig. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Vermittlung von Informationen, Hinweisen und Auskünften an den Ausschuß gemäß § 23 Abs. 2, die Untere Denkmalbehörde und den Landschaftsverband,

2. Beobachtung der örtlichen Vorhaben, Planungen, Vorgänge und Presseberichterstattung. von denen die Interessen der Denkmalpflege berührt werden, sowie

3. Pflege von Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können.

§ 25 Denkmalpflegeplan

(1) Die Gemeinden sollen Denkmalpflegepläne aufstellen und fortschreiben.

(2) Der Denkmalpflegeplan gibt die Ziele und Erfordernisse des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung nachrichtlich wieder. Er enthält

1. die Bestandsaufnahme und Analyse des Gebietes der Gemeinde unter siedlungsgeschichtlichen Gesichtspunkten,

2. die Darstellung der Bau- und Bodendenkmäler, der Denkmalbereiche, der Grabungsschutzgebiete sowie - nachrichtlich - der erhaltenswerten Bausubstanz und

3. ein Planungs- und Handlungskonzept zur Festlegung der Ziele und Maßnahmen, mit denen der Schutz, die Pflege und die Nutzung von Denkmälern im Rahmen der Stadtentwicklung verwirklicht werden sollen.

§ 26 Erlaubnisverfahren

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz ist schriftlich mit den zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Denkmalbehörde einzureichen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung des Vorhabens begonnen oder wenn die Durchführung zwei Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann verlängert werden.

§ 27 Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes

(1) Wer eine Handlung, die nach diesem Gesetz der Erlaubnis bedarf, ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, muß auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den bisherigen Zustand wiederherstellen.

(2) Wer widerrechtlich ein Denkmal vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde verpflichtet, das Zerstörte wiederherzustellen.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung.

§ 28 Auskunfts- und Betretungsrecht

(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern sind verpflichtet, den Denkmalbehörden und den Landschaftsverbänden die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Denkmälern haben nach vorheriger Benachrichtigung zu gestatten, daß die Beauftragten der Denkmalbehörden Grundstücke und Wohnungen betreten sowie Prüfungen und Untersuchungen anstellen, soweit dies zur Erhaltung des Denkmals dringend erforderlich ist. Das Betreten von Wohnungen ist ohne Einwilligung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nur bei Gefahr im Verzuge oder auf Grund richterlicher Anordnung zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Bei allen Maßnahmen ist Rücksicht auf die Betroffenen zu nehmen; für die durch die Ausübung dieser Rechte entstehenden Schäden ist Ersatz zu leisten.

§ 29 (Fn11) Gebührenfreiheit

Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Gebühren nicht erhoben; dies gilt nicht für Entscheidungen nach den §§ 13, 14 und 40.

§ 30 (Fn 5) Enteignung

(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler können enteignet werden, wenn allein dadurch

a) ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,

b) ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder

c) in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.

(2) Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu; es steht ferner einer juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.

(3) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. Über die Zulassung der Enteignung entscheidet die Oberste Denkmalbehörde.

§ 31 Übernahme von Denkmälern

Der Eigentümer kann die Übernahme eines Denkmals durch die Gemeinde verlangen, wenn und soweit es ihm mit Rücksicht auf seine Pflicht zur Erhaltung des Denkmals auf Grund einer behördlichen Maßnahme nach diesem Gesetz wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, das Denkmal zu behalten oder es in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu nutzen. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 30 entsprechende Anwendung.

§ 32 (Fn12) Vorkaufsrecht

- aufgehoben -

§ 33 (Fn 6) Entschädigung

Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.

§ 34 Entschädigung für bewegliche Bodendenkmäler

(1) Über den Antrag auf Feststellung der Entschädigung im Falle der Ablieferung (§ 17) entscheidet der Regierungspräsident.

(2) Die Entschädigung bestimmt sich nach dem Verkehrswert des Bodendenkmals. Über den Verkehrswert ist das Gutachten einer Sachverständigenkommission einzuholen.

(3) Der Regierungspräsident setzt die Entschädigung auf der Grundlage des Gutachtens der Sachverständigenkommission fest. Sie ist an denjenigen zu zahlen, der gemäß § 18 Abs. 3 sein Eigentum an dem beweglichen Bodendenkmal verloren hat. Sind sonstige dinglich Berechtigte vorhanden, ist die Entschädigung zu hinterlegen.

(4) Bei Gelegenheitsfunden sind außerdem die bei der Wertbemessung nicht berücksichtigten Aufwendungen zu ersetzen, die dem Entdecker, dem Eigentümer des Grundstücks oder dem Leiter der Arbeiten durch Maßnahmen zur Erhaltung des Bodendenkmals oder der Entdeckungsstätte entstanden sind, soweit er sie nach den Umständen für erforderlich hielt. Etwaige Ansprüche nach § 33 sind in dieses Verfahren einzubeziehen.

(5) Der Entschädigungsbeschluß ist den Verfahrensbeteiligten zuzustellen. Er kann binnen eines Monats nach Zustellung vor dem ordentlichen Gericht angefochten werden.

(6) Die Kosten des Verfahrens trägt der Erwerbsberechtigte.

(7) Verzichtet der Erwerbsberechtigte nachträglich auf sein Recht, so ist er verpflichtet, den Beteiligten die durch das Verfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten und in den Fällen des Absatzes 4 den dort bezeichneten Ersatz zu leisten.

( 8 ) Dem Verzicht steht es gleich, wenn der Erwerbsberechtigte die endgültig festgestellte Entschädigung nicht binnen einer vom Regierungspräsidenten auf Antrag zu bestimmenden Frist zahlt oder hinterlegt.

(9) Der für die Denkmalpflege zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Bestimmungen über die Bestellung der Sachverständigenkommission, das Verfahren und die Kosten zu treffen.

§ 35 Leistungen

(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden aus Mitteln des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände erbracht. Die Förderung der Pflege von Denkmälern setzt den Antrag des Eigentümers voraus.

(2) Die Förderung erfolgt in Form von Zuschüssen, Darlehen und Zinszuschüssen. Die Leistungsfähigkeit des Eigentümers wird bei Festsetzung der Beteiligung bzw. Förderung des Landes berücksichtigt.

(3) Landesmittel werden gewährt als

1. Pauschalzuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung privater Denkmalpflegemaßnahmen,

2. Einzelzuschüsse zur Förderung von Denkmälern, die im Eigentum von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen,

3. Einzelzuschüsse für Denkmäler, die im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen,

4. Einzelzuschüsse für größere private Denkmalpflegemaßnahmen.

Die Höhe der Pauschalzuweisungen an die Gemeinden soll sich an der Bedeutung des Denkmälerbestandes und am Umfang der Denkmalpflegemaßnahmen ausrichten.

(4) Es können auch Denkmalpflegeorganisationen, gemeinnützige Träger und Einzelpersonen gefördert werden, die denkmalpflegerische Aufgaben wahrnehmen.

(5) Führt die Beteiligung öffentlicher Hände an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu einer Wertsteigerung des Denkmals, so haben Eigentümer und Nutzungsberechtigte den diesbezüglichen Aufwand zu ersetzen, soweit ihnen dieses zugemutet werden kann.

§ 36 Denkmalförderungsprogramm

(1) Die Regierungspräsidenten bereiten jährlich im Benehmen mit den Landschaftsverbänden und, soweit die Bodendenkmalpflege der Stadt Köln betroffen ist, mit dieser das Denkmalförderungsprogramm für das folgende Jahr vor. Das Programm enthält die Aufstellung aller beabsichtigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung.

(2) Die Regierungspräsidenten legen das vorbereitete Denkmalförderungsprogramm der Obersten Denkmalbehörde vor. Diese beteiligt die Kirchen und Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Sie stellt das Denkmalförderungsprogramm auf.

§ 37 Städtebauförderung, Wohnungsmodernisierung

Baudenkmäler und Denkmalbereiche können auch nach den Vorschriften des Bundes und des Landes über den Einsatz von Städtebau- und Wohnungsmodernisierungsmitteln erhalten, erneuert und einer funktionsgerechten Nutzung zugeführt werden. Die Landschaftsverbände wirken hierbei im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger öffentlicher Belange mit.

§ 38 Denkmäler, die der Religionsausübung dienen

Mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften soll die Zusammenarbeit bei Schutz und Pflege ihrer Denkmäler fortgesetzt werden. Bei Entscheidungen über diese Denkmäler haben die Denkmalbehörden die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften festgestellten Belange der Religionsausübung zu beachten.

§ 39 Schutz bei Katastrophen

(1) Der Kultusminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenminister die zum Schutz der Denkmäler für den Fall von Katastrophen erforderlichen Vorschriften zu erlassen. Dabei können insbesondere der Eigentümer und die sonstigen Nutzungsberechtigten verpflichtet werden,

a) den Aufbewahrungsort von Denkmälern zu melden,

b) Denkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,

c) Denkmäler zu bergen, besonders zu sichern, bergen oder besonders sichern zu lassen oder sie zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung an Bergungsorten auf Anordnung der Denkmalbehörde abzuliefern,

d) die wissenschaftliche Erfassung von Denkmälern oder sonstige zu ihrer Dokumentierung, Sicherung oder Wiederherstellung von der Denkmalbehörde angeordnete Maßnahmen zu dulden.

(2) Soweit in der Rechtsverordnung eine Ablieferungsfrist vorgesehen wird, ist anzuordnen, daß die abgelieferten Sachen unverzüglich den Berechtigten zurückzugeben sind, sobald die weitere Verwahrung an einem Bergungsort zum Schutz der Denkmäler nicht mehr erforderlich ist.

§ 40 Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von der Unteren Denkmalbehörde im Benehmen mit dem Landschaftsverband ausgestellt. Sie dürfen nur erteilt werden, wenn das Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist oder gemäß § 4 Abs. 1 und 2 als vorläufig eingetragen gilt.

§ 41 (Fn 7) Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. eine Anzeige nach §§ 10 oder 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. Maßnahmen, die nach § 9 Abs. 1, §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 2 Satz 1 der Erlaubnis bedürfen, ohne Erlaubnis oder abweichend von ihr durchgeführt oder durchführen läßt,

3. entdeckte Bodendenkmäler oder die Entdeckungsstätte nicht nach § 16 Abs. 1 unverändert läßt,

4. einer nach § 39 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen bis zu 250 000 Euro geahndet werden. Wird ohne Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchstabe a ein Baudenkmal beseitigt, kann eine Geldbuße bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Untere Denkmalbehörde.

§ 42 (Fn 8) Verwaltungsvorschriften

Der für die Denkmalpflege zuständige Minister erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 43 (Fn 9) Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1980 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 6, 5, 6, 34 Abs. 9, 39 und 42 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 10).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1 GV. NW. 1980 S. 226, ber. S. 716, geändert durch Art. 7 des Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetzes v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248), Art. 6 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663), § 51 EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366), Art. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in NRW v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430), Artikel 52 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).

Fn 2
§ 3 Abs. 6 geändert durch EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 3
§ 9 Abs. 4 geändert durch Art. 7 Verwaltungsverfahrensrechts-Anpassungsgesetz v. 18. 5. 1982 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1982.

Fn 4
§ 20 Abs. 1 geändert durch § 51 EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 5
§ 30 neugefaßt durch § 51 EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 6
§ 33 geändert durch § 51 EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 7
§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 52 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 8
§ 42 geändert durch § 51 EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990.

Fn 9
§ 43 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 10
GV. NW. ausgegeben am 29. März 1980.

Fn 11
§ 29 zuletzt geändert durch Artikel 52 d. EuroAnpG NW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708; in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 12
§ 32 aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch Art. 8 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).

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