Entschädigung in Nordrhein-Westfalen

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masterTHief
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Entschädigung in Nordrhein-Westfalen

Beitrag von masterTHief » 21.02.2006 20:05

Stefan Glabisch schrieb:

„Nun, ich denke auch in NRW oder Bayern wäre ein Fund ähnlich der Himmelsscheibe nicht in Privatbezitz geblieben. Inwieweit dort angemessen entschädigt worden wäre entzieht sich meiner Kenntnis.“

Die Kenntnis erhält man durch Lesen der §§ 33 u. 34 DSchG NW. Der Verkehrswert ist für die Entschädigung maßgeblich.

Weitere Aussage von Stefan:

„...es ist ja selbst da, wo nach dem BGB geregelt wird, die Ausnahmeregelung bei kulturhistorischen Funden verankert. Der Wortlaut heißt nicht "Schatzregal" :Es kommt von der Wirkung aber auf das Gleiche heraus.“

ist also in soweit nicht zutreffend, als in den Ländern ohne Schatzregal der Entdecker (bzw. Grundstückseigner) keinen Vermögensverlust erleidet, hingegen in den Ländern mit Schatzregal dem Entdecker keinerlei Vermögen zuwächst, hierin das Hauptübel für Raubgräberei und Fundunterschlagung gesehen werden kann.

Mit freundlichem Gruß

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Loenne
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Re: Entschädigung in Nordrhein-Westfalen

Beitrag von Loenne » 21.02.2006 20:20

masterTHief hat geschrieben: ist also in soweit nicht zutreffend, als in den Ländern ohne Schatzregal der Entdecker (bzw. Grundstückseigner) keinen Vermögensverlust erleidet, hingegen in den Ländern mit Schatzregal dem Entdecker keinerlei Vermögen zuwächst, hierin das Hauptübel für Raubgräberei und Fundunterschlagung gesehen werden kann.

Mit freundlichem Gruß

masterTHief
Und wie ist das zu verstehen bzw. zu interpretieren(Schl.-H.)?

§ 21 Schatzregal

(1) Bewegliche Kulturdenkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihre Eigentümerinnen oder Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sind, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 20 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert besitzen. Die Finderin oder der Finder hat Anspruch auf eine angemessene Belohnung. Über die Höhe entscheidet die oberste Denkmalschutzbehörde.

Gruß
Loenne

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masterTHief
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Ganz einfach

Beitrag von masterTHief » 21.02.2006 23:06

Hallo Loenne!

Was hier als Belohnung (oder Prämie) für die (ehrliche) Ablieferung ausgelobt wird, ist keine Entschädigung für die Aufgabe des Eigentumes.
Diese würde in der Regel (vgl. DSchgg der regalfreien Länder) sich am (tatsächlichen!) Verkehrswert orientieren.
Es handelt sich vielmehr um einen Anreiz zur ehrlichen Ablieferung, daher auch wie bei verlorenen Gegenständen Be"lohn"ung (dort Finder"lohn"), den der Eigentümer zu gewähren hat.
Während der Finderlohn bei verlorenen Gegenständen jedoch im BGB hinreichend und konkret prozentual am Verkehrswert bestimmt ist, wird hier die angemessene Höhe allein nach Gutdünken der Denkmalschutzbehörde festgesetzt.
Heute eine Buchprämie? Oder darf es ein wenig mehr sein?
Das dürfte auch von Etat und Haushaltslage abhängig gemacht werden.

Der Verkehrswert wird nicht gelohnt werden - dann könnte man auf das Schatzregal eigentlich verzichten.
Aber die Orientierung am bürgerlich-rechtlichen Finderlohn wäre wünschenswert und anzustreben.

Bemerkenswert, wie genau die Juristen doch unterscheiden:

Wo der Bürger das E i g e n t u m kraft § 984 BGB erlangt (Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen), muß er die Eignung als E n t d e c k e r haben.
Der Fund im Anschluß an eine Entdeckung ist nicht entscheidend.
Das Eigentum soll (gemäß BGH-Entscheidung zu einem Rechtsstreit in Lübeck aus der Zeit, als Schlewig-Holstein noch kein Schatzregal hatte) demjenigen als Entdecker gemäß § 984 zustehen, der die notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat, daß der Schatz der Verschollenheit überhaupt hat entzogen werden können (wenn auch durch jemand anderen, nämlich einen - späteren - Finder, der kein Eigentum für sich, sondern für den Entdecker begründet).

Hier bei Schatzregal, das kraft Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB) den § 984 BGB nicht anwendbar sein läßt, wird hingegen auf den F i n d e r (und den Fund) abgestellt. Da dieser (folgerichtig auch hier) nicht das Eigentum erhält, wird das Abliefern ihm ge l o h n t.
Der Entdecker geht hier in jedem Falle leer aus, wenn es kein Zufallsfund ist, er also nicht in Personalunion mit dem Finder steht.

Die Besonderheit liegt im Ergebnis darin, daß der Entdecker eines Schatzes, wenn er in schatzregalfreien Bundesländern (selbst durch einen möglicherweise späteren Fund durch eine andere Person) Eigentümer wird, dem Finder keinen Lohn zahlen muß.
Hier - ohne Schatzregal - geht der Finder leer aus.

Auf den Punkt gebracht - merke:
Der Entdecker erlangt Eigentum!
Der Finder wird (aber auch nur wenn und soweit das Gesetz es vorsieht) bestenfalls entlohnt.

Gruß und gute Nacht

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