Gibt es eigentlich ein Buch/Band, in dem alle Schatzsucher-Regale der Bundesländer niedergeschrieben sind? Oder gibt es jeweils nur immer ein Buch/Band auf das jeweilige Bundesland bezogen?
Interessant wäre auch hier eine Adress-Liste von Anwälten zu veröffentlichen, die sich mit dem rechtlichen Thema "Schatzsucher & Sondengänger" auskennen oder sogar darauf sich speziallisiert haben.
Man hofft ja nicht, aber man weiß ja nie!
Nur so für den Ernstfall - nicht das man dann noch an eine Blüte von Anwalt gerät.
Schatzsucherregal
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Re: Schatzsucherregal
Hallo BOBO,BOBO hat geschrieben:Gibt es eigentlich ein Buch/Band, in dem alle Schatzsucher-Regale der Bundesländer niedergeschrieben sind? Oder gibt es jeweils nur immer ein Buch/Band auf das jeweilige Bundesland bezogen?
Interessant wäre auch hier eine Adress-Liste von Anwälten zu veröffentlichen, die sich mit dem rechtlichen Thema "Schatzsucher & Sondengänger" auskennen oder sogar darauf sich speziallisiert haben.
Man hofft ja nicht, aber man weiß ja nie!
Nur so für den Ernstfall - nicht das man dann noch an eine Blüte von Anwalt gerät.
die Schatzsucher-Regale heißen Schatzregale und stehen in den jeweiligen Denkmalschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer, daher gibt es sie nicht gemeinsam in einer Buchausgabe. Im Internet findest Du sie über google z. B. in dem Du z. B. Hessen (und) Denkmalschutzgesetz eingibst.
Schatzregale regeln die Eigentumsverhältnisse an archäologischen Gegenständen, die im Boden verborgen waren.
Die Masse der Denkmalschutzgesetze regeln das so, dass nur die Funde in das Eigentum des Landes fallen, die bei einer archäologischen Ausgrabung entdeckt werden.
Funde die von Privatpersonen entdeckt werden bleiben im gemeinsamen Eigentum von Entdecker und Grundstückseigentümer gem. § 984 BGB, wenn sie im Wert über 10 Euro liegen, unter 10 Euro im Eigentum des Entdeckers. (Diese Reglung betrifft nur das Eigentumsrecht, sie greift nicht in die Verpflichtung ein, dass jeder archäologischer Fund zu melden ist und in das Recht ein, dass jeder archäologische Fund für die Dauer der wissenschaftlichen Auswertung vom Landesamt für Denkmalplege in Besitz genommen werden kann)
Einige Denkmalschutzgesetze regeln, dass das Land Eigentümer aller Funde wird, egal ob von Privatpersonen oder bei archäologischen Grabungen entdeckt werden.
Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern haben in ihren Denkmalschutzgesetzen keine Schatzregale, dort gilt der § 984 BGB ohne Einschränkung.
Es gibt nur wenige Rechtsanwälte, die sich mit dieser Materie auskennen. Die Namen sind bei DIGS bekannt, und werden bei Bedarf dem Betroffenen benannt werden. Das hängt mit einer früheren gesetzlichen Reglung zusammen, dass Rechtsanwälte keine Werbung machen durften. Dies dürfen sie zwar jetzt, aber es wird unter den Kollegen nicht gerne gesehen.
Viele Grüße
Walter