Merkzettel für Sondengänger
- StefanGlabisch/Entetrente
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Liebe Sondengänger/innen.
Dies Merkblatt soll Ihnen helfen, dass Hobby Sondengehen für alle Beteiligten konfliktfrei auszuüben.
Viel Spaß und gut Fund.
Archäologische Bodendenkmale:
Egal nach was Sie auch immer suchen wollen, immer besteht die Möglichkeit, mit Ihrem Metallsuchgerät Funde zu entdecken und zu bergen, die als bewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Dies sind Artefakte, die aus einer Zeit stammen, für die diese Funde der einzige oder überwiegende Nachweis menschlicher Geschichte darstellen. Sie sind durch die Denkmalschutzgesetze der einzelnen Bundesländer besonders geschützt. Die Nachforschung, d. h. die gezielte Suche nach ihnen ist in allen Bundesländern von einer Genehmigung abhängig. Ohne Nachforschungsgenehmigung ist die Suche nach beweglichen (Funde) und unbeweglichen Bodendenkmälern (Siedlungen, Gräberfelder usw.) in allen Bundesländern verboten. Was alles ein Bodendenkmal sein kann, sollten Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege möglichst in einem persönlichen Gespräch vor der ersten Suche erfragen. Hierbei bietet es sich an, anzugeben, wo man suchen möchte, um nicht von vornherein in Gegenden zu suchen, wo es aus bodendenkmalpflegerischer Sicht unerwünscht bzw. verboten ist.
Wo dürfen Sie mit Ihrem Metallsuchgerät ohne Genehmigung suchen? Völlig ohne eine Genehmigung können Sie nur dann suchen, wenn das Ziel Ihrer Suche Gegenstände sind, die vom für das Bundesland gültigem Denkmalschutzgesetz nicht als bewegliche oder unbewegliche Bodendenkmäler bezeichnet werden. Diese Suche darf wiederum nur abseits von unbeweglichen Bodendenkmalen (auch Kulturdenkmale genannt) erfolgen, d. h. außerhalb ihrer Grenzen. Wo Bodendenkmäler sind, können Sie bei Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege erfahren.
Stoßen Sie bei Ihrer genehmigungsfreien Suche dennoch auf ein bis dahin unbekanntes archäologisches Bodendenkmal, so handelt es sich um einen sogenannten Zufallsfund, den Sie nach gemäß den Denkmalschutzgesetzen Ihrem zuständigen Landesamt für Denkmalpflege melden müssen.
Verlustfunde:
Beachten Sie bitte im Fundfall, dass Verlustfunde im Wert von über 10,00 Euro, deren ursprüngliche Eigentümer ihren Eigentum an der Sache wahrscheinlich noch nicht aufgegeben haben, auf dem zuständigen Fundbüro abgegeben werden müssen. Sie machen sich sonst der Fundunterschlagung strafbar. Beanspruchen Sie auf dem Fundbüro Ihr Eigentumsrecht an den abgegebenen Funden. Wenn Sie Ihr Eigentumsrecht geltend gemacht haben (nur dann) erhalten Sie alle nicht abgeholten Fundgegenstände nach 6 Monaten zurück und können dann frei und rechtmäßig über diese Funde verfügen. Nicht unerwähnt werden soll das weite Gebiet der sogenannten Auftragssuche. Egal ob Ehering, Haus- oder Autoschlüssel, es gibt fast nichts was nicht verloren wird und der Verlierer ein starkes Interesse daran hat es wieder zu finden – und auch das gibt es noch. Die Auftragssuche nach versteckten Schätzen. Auch heute noch vergraben einige Leute Krügerrandmünzen oder Goldbarren im Garten und die Erben suchen danach. Es gibt auch noch Personen, die suchen die Silberbestecke ihrer Großeltern, die diese vor dem Ende des 2. Weltkrieges irgendwo im Garten Vergraben haben. Diese versteckten „Schätze“ gelten rechtlich nur als verlorene Gegenstände, da die Eigentümer oder Erben bekannt sind u. ihren Anspruch auf Eigentum noch nicht gänzlich aufgegeben haben.
Erlaubnispflicht:
In 99,999 Prozent aller Fälle werden Sie Ihr neues Hobby auf Flächen ausüben wollen die nicht Ihr Eigentum sind. Das Betreten dieser Flächen ist in verschiedenen Wald- und Naturschutzgesetzen geregelt (zu erfahren über die örtlich zuständigen Forst- u. Naturschutzbehörden). So gilt grundsätzlich, dass Waldflächen und Wiesenflächen zur Erholung betreten werden dürfen. Baumbestände mit Bäumen die kleiner als vier Meter sind dürfen nicht betreten werden, ebenso Wildruheräume, Naturschutzgebiete, Biotope oder Biotopverbundflächen. Eingefriedete Grundstücke wie z. B. Viehweiden dürfen ohne Einwilligung des Grundstückseigentümers ebenfalls nicht betreten werden. Die hier angegebenen Bereiche können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In den meisten Bundesländern ist eine Suche mit dem Metalldetektor im Wald nicht gestattet, obwohl es so deutlich in den Denkmalschutzgesetzen nicht aufgeführt ist. In Niedersachsen ist die Suche im Wald mit Hilfe von Metalldetektoren vom Oberverwaltungsgericht in Lüneburg verboten worden.
Geschichtlich und archäologisch (ernsthaft) interessierten Sondengängern kann man anraten, Mitglied einer historischen oder archäologischen Gesellschaft zu werden. Solche Gesellschaften können möglicherweise helfen, den Kontakt zu den Denkmalämtern herzustellen.
Suche im Ausland:
Einige Bemerkungen zur Suche im Ausland: Die rechtlichen Regelungen für das Suchen im Ausland können hier nicht Platz finden, weil dies den Rahmen sprengen würde. Nur einige Bemerkungen dazu. So sind z. B. in Griechenland und der Türkei Detektoren verboten. Eine Mitnahme führt u. U. schon bei der Zollkontrolle zu Problemen. Viel wichtiger sind aber die Regelungen über die Ausfuhr von im Ausland gefundenen Artefakten. Nach den UNESCU Charten ist der Export, also die grenzüberschreitende Mitnahme von beweglichen Bodendenkmälern untersagt. Um beim Beispiel Türkei zu bleiben, hier führt der Versuch ein solches Artefakt aus der Türkei auszuführen schon zu einer mehrmonatigen „Urlaubsverlängerung“ in einem türkischen Gefängnis. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Mitnahme Ihres Detektors ins Ausland bei der entsprechenden Botschaft.
Fundbergung:
Grundsätzlich gilt, dass Sie für die Bergung Ihres Fundes eine Einwilligung des Grundstückeigentümers benötigen, da Sie notwendigerweise zur Fundbergung ein Loch graben müssen. Und das ist die Sondengänger Regel Nr. 1: Verschließen Sie das Loch wieder sorgfältig! Z. B. können sich Wild- und Haustiere sonst in diesen Löchern die Beine brechen. Haben Sie die Förster, Jäger und Landwirte erst einmal gegen das Hobby aufgebracht, können Sie Ihren Detektor an die Wand hängen. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass Sie von den Landwirten diese Einwilligung problemlos erhalten, wenn Sie nach der Ernte über die abgeernteten Felder gehen wollen und Sie sich strickt an die Sondengänger-Regel Nr. 1 halten. Sollte sich auf diesem Acker jedoch ein unbewegliches Bodendenkmal befinden, z. B. ein römisches Kastell, eine alte Burg, eine ehemalige Dorfstelle (Wüstung), eine verschwundene Kirche, ein Reihengräberfeld oder eingeebnete Hügelgräber usw. benötigen Sie zusätzlich die o. g. Nachforschungsgenehmigung der Denkmalschutzbehörde.
Umgang mit den Funden:
Beachten Sie bitte, dass die von Ihnen gemachten Funde in aller Regel KEINE herrenlosen Gegenstände im Sinne des BGB sind, die Sie nach BGB-Recht in Besitz nehmen dürfen. Zum Beispiel kann der Fund einer Gürtelschnalle ein herrenloser Gegenstand sein, weil die Schnalle aus dem 19. Jahrhundert stammt In einem anderen Fall kann sie jedoch ein bewegliches Bodendenkmal sein, weil es sich z. B. um eine römische Gürtelschnalle handelt. Abhängig vom wissenschaftlichem Wert ist es möglich, dass ein Fund je nach Bundesland automatisch in den Besitz des Landes übergeht (sogenanntes Schatzregal). Hat der Fund (zusätzlich) einen finanziellen Wert, (mehr als 10 Euro) stellt er nach BGB-Recht einen Schatz dar und dann ist der Grundstückseigentümer zu 50% Miteigentümer an diesem Fund.
Funddokumentation:
Wichtig: Jeder geschichtswissenschaftlich interessanter Fund sollte von Ihnen genau erfasst werden. Hierfür ist es nötig, das Funddatum, die Koordinate des Fundortes und die ungefähre Tiefe der Fundlage aufzuschreiben. Im Handel gibt es verschließbare Plastikbeutel (Minigriptüten) in verschiedenen Größen zu kaufen. Neben dem Fund selbst sollte diesem Tütchen ein Zettel mit den Fundkoordinaten und dem Tag des Fundes beigefügt werden. Größere Gegenstände können mit Chinatinte gekennzeichnet werden. Das in Deutschland gebräuchliche Koordinaten System ist das Gauss-Krüger-System. Wie es gehandhabt wird entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Merkblatt. Zusätzlich ist es von Vorteil ein Fundbuch oder eine Funddatei zu führen. Hier sollte der Fund beschrieben werden, Datum, Koordinate, Tiefe und Besonderheiten eingetragen werden. Achten Sie bei einer Funddatei auf die nötige Sicherungsdatei, damit Ihre Daten nicht irgendwann verschwunden sind.
Archäologische Funde dürfen vor der erforderlichen Meldung nicht verkauft werden. Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, dass ein An- und Verkauf von archäologischem Kulturgut grundsätzlich gegen ethische Grundprinzipien der Archäologie verstößt und bei den Archäologen nicht gerne gesehen wird. Andererseits ist es rein rechtlich möglich. Bitte handeln Sie hierbei verantwortungsbewusst und meiden Sie nicht nachvollziehbare An- und Verkäufe, um so den Missbrauch seitens der Raubgräber, die Sie dann finanziell fördern würden, einzuschränken.
Ein Verkauf ins Ausland verstößt gegen die bereits genannten UNESCO-Charten. Versuchen Sie niemals einen Fundort zu verschleiern, d. h. einen falschen Fundort anzugeben, an dem sie ein archäologisches Artefakt gefunden haben. Die Denkmalschutzbehörden wissen sehr genau, wo bestimmte Artefakte gefunden werden können und wo nicht. Sollte eine derartige Verschleierung auffallen, verlieren Sie Ihre Reputation bei der Behörde und Sie werden keine Verlängerung Ihrer Nachforschungsgenehmigung erhalten.
Kriegsgräber:
Beim Sondengehen kann man auch auf menschliche Überreste aus beiden Weltkriegen stoßen. Wenn man dies tut, soll man die Behörden (Polizei) informieren bzw. beim Fund der Erkennungsmarke eines Soldaten (egal ob deutsch, amerikanisch,...) die Deutsche Dienststelle in Berlin oder die Deutsche Kriegsgräberfürsorge benachrichtigen. Bei dem Fund von Leichenteilen (Knochen) in Verbindung mit einer Erkennungsmarke darf die Erkennungsmarke nicht aus der Grablage entfernt werden. Informieren Sie die Polizei. Die Polizei muss eine amtliche Feststellung über den Fund anfertigen. Die Erkennungsmarke erhalten Sie auf Wunsch von der Deutschen Dienststelle zurück. Die Ausrüstungsgegenstände dürfen Sie behalten. Persönliche Dinge wie Ringe oder Orden und Ehrenzeichen sind Eigentum der Familienangehörigen. Die Familien der Gefallenen sind in der Regel froh, wenn das Schicksal und der Verbleib eines Angehörigen endlich aufgeklärt ist.
Kriegsaltlasten
Tagtäglich werden von Sondengängern Munition, Granaten und Bomben entdeckt. Diese Kriegsaltlasten sind in vielen Fällen noch voll funktionsfähig und damit lebensgefährlich. Es hat auch schon Tote und Schwerverletzte gegeben, allerdings nicht bei der Suche sondern bei dem laienhaften Versuch Granaten im heimischen Keller zu entschärfen.
Nehmen Sie KEINE Munition KEINE Granaten und KEINE Bomben mit nach Hause. Informieren Sie bei einem solchen Fund die Polizei oder den Kampfmittelräumdienst.
Zusammenfassung:
Diese Ausführungen können nur unvollständig sein, weil die geltenden Landes- und Bundesrechte zu vielseitig sind um hier vollständig und abschließend behandelt zu werden. Sie sind in jedem Fall gehalten, sich vor einer Suche über die rechtlichen, für Ihr Bundesland gültigen Voraussetzungen zur Durchführung einer Suche mit Hilfe eines Metallsuchgerätes ausreichend zu informieren!
Das bekannte Sprichwort: „Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, ist es bereits zu spät!“ wurde bereits für viele Sondengänger zur bittern Realität.
Bedenken Sie, Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und als mündiger Bürger haben Sie nicht nur Rechte sondern auch Pflichten bei Ihrem neuen Hobby.
Verstöße gegen die Denkmalschutzgesetze werden als Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten verfolgt und können Geldbußen bis zu 500.000 Euro nach sich ziehen.. Verstöße gegen die Eigentumsverhältnisse wie Fundunterschlagung oder Diebstahl sind Straftaten können neben Geldstrafen auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden. Die Zerstörung eines Bodendenkmals ist eine gemeinschädliche Straftat (§ 304 StGB)
Die Praxis zeigt, dass das Hobby konfliktfrei ausgeübt werden kann, wenn Sie im Interesse unserer Kulturgeschichte sowie aller anderen Sondengänger/Schatzsucher verantwortlich in Ihrem Hobby handeln.
Helfen Sie durch vorbildliches Verhalten mit, der nach wie vor geltenden Verallgemeinerung „Sondengänger/Schatzsucher = Raubgräber“ entgegen zu wirken!
Mit Dank im voraus !
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.