Hmm, ich hätte es wissen müssen
...so lockt man masterThief aus der Höhle, wenn man selbst so argumentiert.
Wenn eine Burgenanlage oder dergleichen als BD deklariert ist, so würde das "billigend in Kauf nehmen" wohl kaum zutreffen, eher das "Vorsätzlich in Kauf nehmen".
MD´s dienen allein den Zweck, bewegliche BD´s zu lokalisieren und aufzusammeln.
Es sei denn man hat gerade einen finanzielen Engpass, daß man nur mit Schüppe und Spaten bewaffnet nach beweglichen Kulturgüter suchen geht.
Wäre zwar weniger effizient dafür kostengünstiger aber Zeitintensiver.
Wenn ich gerne mal angeln möchte, dann gehe ich doch auch nicht mit Speer und Karotte (fürs bessere sehen) los, eher wohl mit Angelrute.
Ich weiß nicht masterThief ob Du dieses hier kennst, vllt. ja aber anhand dessen Urteil, möchte ich gerne nochmal meine Aussage besser zu verstehen wissen.
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Im April des Jahres 2004 hat die Bußgeldstelle des Kreises Schleswig-Flensburg einen Bußgeldbescheid erlassen, der einen ertappten Sondengänger mit einer empfindlichen Geldstrafe belegte. Bemerkenswerterweise ist die Buße angesetzt worden, auch ohne daß ein geplünderter Gegenstand als Beweismittel hatte dienen können. Der Bußgeldbescheid wird hier zur weiteren Information interessierter Kreise veröffentlicht.
Bußgeldbescheid
Gegen Sie wird aufgrund des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i. V. m. § 19 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Landesdenkmalschutzgesetzes
1. eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 1.500,00 EUR
2. Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§§ 105, 107 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 2 u. 465 StPO)
a) Gebühr 75,00 EUR
b) Auslagen 5,60 EUR
Zusammen 1.580,60 EUR
Bezeichnung der Zuwiderhandlung:
Tateinheitlich vorsätzliche Verstöße gegen § 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz und § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz.
Suche nach Kulturdenkmalen mittels Metalldetektor und Spaten ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde sowie unbefugtes Betreten einer Waldfläche, die nicht zu einem Erholungswald gehört, außerhalb der Waldwege und angrenzenden unbestockten Waldflächen.
Ordnungswidrigkeit gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesdenkmalschutzgesetz und § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz.
Zeit und Ort der Handlung:
Am 18. Januar 2004 gegen 16:00 Uhr im westlichen Bereich des Gutes Falkenberg auf dem ehemaligen Standort der „Gottorfer Burg“, Gemeinde Lürschau
Beweismittel:
Eigene Einlassung.
Polizeiliche Ermittlungen: Polizeistation Schuby, Herren PHM F. und POK F.
Zeugen:
Herr K. R., XXXXXX
Herr H.-J. M., XXXXXX
Schilderung des Sachverhalts:
Am 18. Januar 2004, 16:00 Uhr, teilte der ehemalige Revierförster H.-J. M. der Einsatzleitstelle mit, dass zwei „Schatzsucher“ mit Metallsuchgeräten im westlichen Bereich des Gutes Falkenberg, dort, wo die Gottorfer Burg einmal stand, beim Suchen und Graben nach historischen Gegenständen von dem Jagdausübungsberechtigten angetroffen wurden. K. R. bat H.-J. M. um Unterstützung bei der Suche nach den flüchtigen „Schatzsuchern“. In einem Feldweg (Sackgasse), etwa 200 m vom Holpuster Weg entfernt, stand ein dunkler Pkw BMW, XX-XX XXX. In der Nähe des verschlossenen BMW befanden sich keine Personen.
Herr R. teilte dann Herrn PHM F. vor Ort mit, zwei männliche Personen im Burgbereich mit Metallsuchgeräten angetroffen zu haben, die aber sofort in Richtung L 317 / Holpuster Weg flüchteten.
Herr R. fand frische Grabestellen vor.
Herr M. blockierte mit seinem Pkw den Feldweg im Einmündungsbereich Holpuster Weg, um die Abfahrt des BMW zu verhindern. Nach wenigen Minuten erschienen Sie als Halter des BMW am Fahrzeug.
Nach Belehrung durch Herrn PHM F. gaben Sie sofort zu, mit Ihrem Kumpel, den Sie nicht benennen möchten, mit Metallsuchgeräten im Bereich der Gottorfer Burg nach Gegenständen gesucht zu haben. Sie hätten die Metallsuchgeräte erst kürzlich gekauft.
Das Absuchen des Bodens und dann folgende Umgraben unter Zuhilfenahme von Metalldetektoren und Spaten bedarf einer Genehmigung nach § 19 Landesdenkmalschutzgesetz. Eine solche Genehmigung ist von Ihnen nicht beantragt und Ihnen auch nicht erteilt worden. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesdenkmalschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz). Dies war hier eindeutig der Fall. Aufgrund der Tatumstände muss davon ausgegangen werden, dass Sie zumindest bedingt vorsätzlich gegen § 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz verstoßen haben, indem Sie es bei Ihrer Suche jedenfalls für möglich hielten, auf Kulturdenkmale zu stoßen und diese Folge somit billigend in Kauf nehmen und sich damit abfinden. Schon die Auswahl des Suchgebietes bestätigt dieses eindrucksvoll. Seit Januar 1973 stehen Relikte der Bischofsburg „Alt Gottorf“ rechtskräftig unter Denkmalschutz (eingetragen ins Denkmalbuch als Lürschau Nr. 1). Die Bischofsburg, die vermutlich schon im 11. Jahrhundert gegründet worden war, gehört somit zu den ranghöchsten archäologischen Denkmalen Schleswig-Holsteins. Bereits im Jahre 1161 wurde sie zerstört. Sie ist so eine der frühestens Burgen des Landes. Archäologische Forschung haben bisher dort nur in sehr begrenztem Maße stattgefunden. Wegen der Abgelegenheit der Lage und des bisherigen guten Schutzes durch die Eigentümerfamilie bestand nach Auskunft des Archäologischen Landesamtes auch kein unmittelbarer Anlass für weitere Eingriffe in diese Anlage.
Die Burg zeigt sich als außerordentlich markanter, künstlich überhöhter und oben abgeflachter ovaler Erdhügel von 60 x 35 m Durchmesser. Besonders im Süden der Anlage sind Reste eines vorgelagerten Grabens zu erkennen. Nach Norden hin schließt sich der Hügel der ehemaligen Vorburg an. Dieser Hügel ist sichelförmig und hat eine Größe von 30 x 45 m. Die Kanten sind sehr steil geböscht. Auch Laien erkennen sofort die Besonderheit dieser 7 m hoch herausragenden Anlage.
Neben der Auswahl des Suchgebietes spricht auch der Kauf der Metallsuchgeräte und ihr flüchtiges Verhalten vor Ort eindeutig gegen eine zufällige Suche.
Des Weiteren dürfte Ihnen auch bekannt gewesen sein, dass Sie den Wald um Gut Falkenberg außerhalb der Waldwege nicht betreten durften. Gem. § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz darf zwar jedermann zum Zweck der Erholung Waldwege aller Art und angrenzende unbestockte Waldflächen und im Erholungsfall (§ 26) auch die übrigen Waldflächen auf eigene Gefahr betreten und sich dort aufhalten.
Ordnungswidrig gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz handelt jedoch, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 1 Waldflächen, die nicht zu einem Erholungswald (§ 26) gehören, außerhalb der Waldwege und angrenzenden unbestockten Waldflächen unbefugt betritt. Das es sich bei dem Wald um Gut Falkenberg nicht um einen Erholungswald handelt dürfte Ihnen auch aufgrund der Örtlichkeit bekannt sein. Insofern haben Sie einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 Landeswaldgesetz zumindest billigend in kauf genommen und somit vorsätzlich ordnungswidrig gem. § 41 Abs. 1 Nr. 1 Landeswaldgesetz gehandelt.
Im Rahmen der polizeilichen Anhörung gaben Sie die o. a. Verstöße zu.
Unter Berücksichtigung der durch Ihre Suche ausgehenden erheblichen Gefährdung eines der ranghöchsten archäologischen Denkmale Schleswig-Holsteins und des Bußgeldrahmens nach dem Landesdenkmalschutzgesetz (50.000,00 EUR, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 250.000,00 EUR), halte ich die festgesetzte Geldbuße für durchaus tat- und schuldangemessen.
(es folgen Rechtsbehelfsbelehrung etc.)
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Zwar haben die Jungs unmittelbar auf einen BD ihre MD´s geschwenkt aber man kann aus dem Sachverhalt des Anklägers folgendes lesen:
"...Das Absuchen des Bodens und dann folgende Umgraben unter Zuhilfenahme von Metalldetektoren und Spaten bedarf einer Genehmigung nach § 19 Landesdenkmalschutzgesetz. Eine solche Genehmigung ist von Ihnen nicht beantragt und Ihnen auch nicht erteilt worden. Nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 Landesdenkmalschutzgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde nach Kulturdenkmalen sucht (§ 19 Abs. 1 Landesdenkmalschutzgesetz)..."
Wer mich kennt, der weiß das ich keine Angst schüren möchte. Auch bin ich nicht juristisch kompetent aber ich denke das es verdammt schwierig wird den Richter vom Gegenteil zu überzeugen.
Auslegungssache greift wohl am ehesten.
Da es sich um das Bundesland BW handelt, macht die Sache nicht noch einfacher.
Auch ist es ein Unterschied, ob nun auf gestörten Flächen oder auf ungestörten Flächen gesucht wird.
Erstere wird wohl kaum ausreichen für eine Verurteilung.
Mag sein das Gladiator hier "Käse erzählt" aber bei ungestörten Flächen bin ich mir da nicht sicher.
Grüße vom Westen nach dem Süden