keine Rechtsberatung !
Verfasst: 24.10.2006 16:47
Hallo Leute,
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein und sollte Sinnlosdiskussionen über "wenn und aber" überflüssig machen. Da die Landesdenkmalgesetze von Land zu Land verschieden sind, erstmal etwas Grundsätzliches: gibt es irgendwo in den Strafbestimmungen (am Ende eines Gesetzes) eine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit ? Wenn Nein ist nur Vorsatz strafbar und der muß mindestens bedingt erfolgen was dieses "billigend in Kauf nehmen bedeutet". Hier mal das Gesetz:
§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Der Begriff wird unter anderem in der Rechtslehre (auch dolus) und in der Psychologie (auch Vornahme oder Implementierungsintention) verwendet.
Im Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) den wesentlichen Teil des äußeren Tatbestandsmerkmals. Im groben stellt er den Tatentschluss dar. In unserem Fall würde das bedeuten ich will nach einem Bodendenkmal graben oder auf einem Bodendenkmal !! Ich muß es wissen !!! und auch wollen !!! Will ich einen Knopf finden scheidet beides aus.
Zur Ermittlung von Rechtsfolgen die strafbewehrte Handlungen nachsichziehen, werden neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, zu denen auch der Vorsatz gehört, zur Ermittlung von Rechtsfolgen herangezogen.
Häufig wird der Vorsatz kurz als "Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung" beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz. In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem streitig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.
Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.
Für eine stärkere Betonung des voluntativen Elements gegenüber dem des kognitiven Elements spricht, dass der Täter niemals alle Umstände seiner Tat kennen kann, wobei dies ihm nicht zum Vorteil gereichen sollte.
Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend für die Rechtsfolgen die den Täter treffen. Für die Anforderungen an den Vorsatz ist weiterhin entscheidend, welches Rechtsgebiet betroffen ist. Grundsätzlich wird im Strafrecht der Begriff restriktiver ausgelegt, weil die Rechtsfolgen, die den Täter treffen können (z.B. Freiheitsstrafe) zum einen stärkere Eingriffe für diesen darstellen als etwa zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (§15StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise §§ 222, 229, 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes gefordert (z.B."absichtlich") genügt immer die schwächste Vorsatzform des dolus eventualis - dem bedingten Vorsatz (= billigend in Kauf nehmen).
Der Vorsatz ist nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss dabei die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
Dolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewussten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Für den Vorsatz gilt - wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale - das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss. Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Wille genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. Genausowenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.
Ein Irrtum über die Umstände einer Tat (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt. Der Vorsatz entfällt nicht beim sog. Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem sich der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irrt und er gleichzeitig diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Auf die verschiedenen Denkmalschutzgesetze bezogen bedeutet das immer, daß ein Bodendenkmal im Spiel sein muß ! Sucht so ein Schalk nun an einem ihn bekannten Burgberg dürfte dies unbestritten der Fall sein. Da nicht jeder Gipfel oder Acker ein Denkmal ist, kann ein Sucher in dieser Hinsicht gar vorsätzlich handeln. Ein Denkmal würde es erst dann, wenn er ein bewegliches Denkmal ausbuddelt ! Nicht vorher ! Da er das nicht wissen kann ! Die einzig wirklich komplizierte Frage wäre die: weiß nun der Finder, daß sein Fund ein BD ist ? Wenn ja, und er würde weitersuchen wäre der Vorsatz erfüllt. Zum Suchen auf einem BD wäre noch anzuführen, daß wenn jemand sich als "Normalsterblicher" erkundigt ob ein solches vorliegt und das Ergebnis negativ ausfällt, kann ihm nie ein bedingter Vorsatz unterstellt werden ! Der Schritt von der groben Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz ist übrigens nur ein winziger und wird sich an der Argumentation des betroffenen Suchers entscheiden. Hoffe ich habs verständlich rübergebracht und viele viele "bedingt in Kauf nehmen Diskussionen" in Zukunft verhindert.
Und für diejenigen welche nix verstanden haben: Wer weiß oder sich fachkundig überzeugt hat, daß dort kein BD ist kann auch nicht mit bedingtem Vorsatz danach suchen ! Nicht jede Fläche in der Bundesrepublik ist automatisch ein Denkmal !!
Viele Grüße El. Grabius
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung oft ungemein und sollte Sinnlosdiskussionen über "wenn und aber" überflüssig machen. Da die Landesdenkmalgesetze von Land zu Land verschieden sind, erstmal etwas Grundsätzliches: gibt es irgendwo in den Strafbestimmungen (am Ende eines Gesetzes) eine Strafbarkeit der Fahrlässigkeit ? Wenn Nein ist nur Vorsatz strafbar und der muß mindestens bedingt erfolgen was dieses "billigend in Kauf nehmen bedeutet". Hier mal das Gesetz:
§ 15 StGB Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln:
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Der Begriff wird unter anderem in der Rechtslehre (auch dolus) und in der Psychologie (auch Vornahme oder Implementierungsintention) verwendet.
Im Strafrecht beschreibt Vorsatz (dolus) den wesentlichen Teil des äußeren Tatbestandsmerkmals. Im groben stellt er den Tatentschluss dar. In unserem Fall würde das bedeuten ich will nach einem Bodendenkmal graben oder auf einem Bodendenkmal !! Ich muß es wissen !!! und auch wollen !!! Will ich einen Knopf finden scheidet beides aus.
Zur Ermittlung von Rechtsfolgen die strafbewehrte Handlungen nachsichziehen, werden neben den objektiven Tatbestandsmerkmalen auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale, zu denen auch der Vorsatz gehört, zur Ermittlung von Rechtsfolgen herangezogen.
Häufig wird der Vorsatz kurz als "Wissen und Wollen der Tatbestandverwirklichung" beschrieben. Diese Definition greift jedoch möglicherweise zu kurz. In der Wissenschaft ist nämlich unter anderem streitig, ob der Vorsatz entweder nur das Wissen des Täters um seine Tat erfasst oder aber nur dessen Willen, die Tat zu verwirklichen oder sogar beides.
Für eine stärkere Betonung des kognitiven Elements (Wissen) gegenüber dem des voluntativen Elements (Wollen) spricht das Argument, dass der Wunsch des Täters regelmäßig nicht die Verwirklichung von Unrecht sei, sondern er dieses nur als notwendiges Übel in Kauf nehme, um ein anderes, eventuell sogar ehrhaftes Ziel zu erreichen.
Für eine stärkere Betonung des voluntativen Elements gegenüber dem des kognitiven Elements spricht, dass der Täter niemals alle Umstände seiner Tat kennen kann, wobei dies ihm nicht zum Vorteil gereichen sollte.
Das Vorliegen von Vorsatz bei Verwirklichung einer Handlung ist in der Regel ausschlaggebend für die Rechtsfolgen die den Täter treffen. Für die Anforderungen an den Vorsatz ist weiterhin entscheidend, welches Rechtsgebiet betroffen ist. Grundsätzlich wird im Strafrecht der Begriff restriktiver ausgelegt, weil die Rechtsfolgen, die den Täter treffen können (z.B. Freiheitsstrafe) zum einen stärkere Eingriffe für diesen darstellen als etwa zivilrechtliche Schadensersatzansprüche. Im Strafrecht ist der Vorsatz zwingendes Tatbestandsmerkmal (§15StGB) der Verwirklichung einer Straftat. Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedarf es daher immer des Vorsatzes (außer bei den explizit genannten Fahrlässigkeitsdelikten, beispielsweise §§ 222, 229, 306d StGB). Ist kein bestimmter Grad des Vorsatzes gefordert (z.B."absichtlich") genügt immer die schwächste Vorsatzform des dolus eventualis - dem bedingten Vorsatz (= billigend in Kauf nehmen).
Der Vorsatz ist nach dem Umkehrschluss aus § 16 Abs. 1 StGB das Wissen und Wollen sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Der Vorsatz muss dabei die wesentlichen Elemente des eingetretenen Kausalverlaufs umfassen, zumindest in bedingter Form (atypischer Kausalverlauf). Zur Abgrenzung wird der Dolus-Begriff (Vorsatz) in drei Stufen eingeteilt:
Dolus directus 1. Grades ("Absicht"): Die Absicht ist der zielgerichtete Wille, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.
Dolus directus 2. Grades ("direkter Vorsatz"): Der Täter muss den Erfolg durch wissentliches Handeln herbeiführen. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Erfolg das angestrebte Ziel (siehe Absicht) darstellt.
Dolus eventualis ("Eventual- oder bedingter Vorsatz"): nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs ist der bedingte Vorsatz gegeben, wenn der Täter "den Taterfolg für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat". Abzugrenzen ist er von der bewussten Fahrlässigkeit. Der Eventualvorsatz ist grundsätzlich ausreichend, um den Vorsatz für eine Tat zu begründen.
Für den Vorsatz gilt - wie für die übrigen Tatbestandsmerkmale - das Simultanitätsprinzip. Das bedeutet, dass der Vorsatz bei Tatbegehung vorliegen muss. Der Täter muss demnach Kenntnis der vergangenen, und gegenwärtigen Tatbestandsmerkmale und Voraussicht vom künftigen Verlauf von Tathandlung und Taterfolg haben. Ein nur vor der Tat (lat. dolus antecedens) oder nach der Tat (lat. dolus subsequens) vorliegender Wille genügt für die Annahme einer Vorsatztat nicht. Genausowenig ist der sogenannte dolus generalis, nach dem es ausreichend sein soll, dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Tatbegehung Vorsatz vorlag, ein Fall des Vorsatzes.
Ein Irrtum über die Umstände einer Tat (Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB) schließt regelmäßig den Vorsatz aus, eine Bestrafung wegen der fahrlässigen Begehung eines Delikts bleibt davon unberührt. Der Vorsatz entfällt nicht beim sog. Verbotsirrtum (§ 17 StGB), bei dem sich der Täter lediglich über die rechtliche Bewertung seiner Handlung irrt und er gleichzeitig diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
Auf die verschiedenen Denkmalschutzgesetze bezogen bedeutet das immer, daß ein Bodendenkmal im Spiel sein muß ! Sucht so ein Schalk nun an einem ihn bekannten Burgberg dürfte dies unbestritten der Fall sein. Da nicht jeder Gipfel oder Acker ein Denkmal ist, kann ein Sucher in dieser Hinsicht gar vorsätzlich handeln. Ein Denkmal würde es erst dann, wenn er ein bewegliches Denkmal ausbuddelt ! Nicht vorher ! Da er das nicht wissen kann ! Die einzig wirklich komplizierte Frage wäre die: weiß nun der Finder, daß sein Fund ein BD ist ? Wenn ja, und er würde weitersuchen wäre der Vorsatz erfüllt. Zum Suchen auf einem BD wäre noch anzuführen, daß wenn jemand sich als "Normalsterblicher" erkundigt ob ein solches vorliegt und das Ergebnis negativ ausfällt, kann ihm nie ein bedingter Vorsatz unterstellt werden ! Der Schritt von der groben Fahrlässigkeit zum bedingten Vorsatz ist übrigens nur ein winziger und wird sich an der Argumentation des betroffenen Suchers entscheiden. Hoffe ich habs verständlich rübergebracht und viele viele "bedingt in Kauf nehmen Diskussionen" in Zukunft verhindert.
Und für diejenigen welche nix verstanden haben: Wer weiß oder sich fachkundig überzeugt hat, daß dort kein BD ist kann auch nicht mit bedingtem Vorsatz danach suchen ! Nicht jede Fläche in der Bundesrepublik ist automatisch ein Denkmal !!
Viele Grüße El. Grabius