Genehmigungsverfahren Nordrhein-Westfalen
Verfasst: 21.02.2006 17:40
Hallo Stefan Glabisch,
im Nachgang zu unserem Telefonat von gestern abend weise ich auf den § 13 DSchGNW hin.
Heute von DIGS (Loenne) sogar ins Netz gestellt.
§ 13 Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
Wie ich bereits sagte, i s t
die Erlaubnis zu erteilen, wenn Bodendenkmäler nicht gefährdet sind...(§13 Abs. 2 DSchGNW).
Es handelt sich hier nicht etwa um eine sogenannte „Soll-„ oder „Kann-Vorschrift“ im rechtlichen Sinne, sondern um eine „Muß-Vorschrift“, die im Zweifel sogar einklagbar ist,
denn sonst könnte jeder Baumaßnahme untersagt werden.
Dies wird regelmäßig dort der Fall sein, wo sich keine Bodendenkmäler befinden oder indiziert werden können. Von der bloßen Möglichkeit, daß sich (theoretisch) überall welche befinden könnten, sagt das Gesetz – und nur das ist bindend – nichts!
Entschuldige, aber Du kannst mir viel erzählen, bzw. nicht
.
Ebenfalls - entgegen Deiner Meinung gestern abend mir gegenüber – sagt das Gesetz n i c h t s darüber, daß das bloße Inkaufnehmen der Entdeckung eines Bodendenkmales der Erteilung einer Grabungserlaubnis entgegen stünde.
Du wolltest mir den entsprechenden Paragraphen noch sagen. Na, wo isser denn
?
Wenn keine Gründe vorhanden sind, eine Grabungsgenehmigung zu verwehren, kann eine solche sogar eingeklagt werden, selbst wenn die Grabung (subjektiv) auf die Auffindung eines Bodendenkmales ausgelegt ist.
Dies zum Thema Rechtssicherheit.
Einer entsprechenden Diskussion mit Juristen und/oder Archäologen gerne entgegensehend , lasse ich mich auch vom Gegenteil überzeugen.
Gruß und nichts für Ungut
Rudolf (masterTHief) Patzwaldt
im Nachgang zu unserem Telefonat von gestern abend weise ich auf den § 13 DSchGNW hin.
Heute von DIGS (Loenne) sogar ins Netz gestellt.
§ 13 Ausgrabungen
(1) Wer nach Bodendenkmälern graben oder Bodendenkmäler aus einem Gewässer bergen will, bedarf hierzu der Erlaubnis der Oberen Denkmalbehörde. Ausgenommen sind Nachforschungen, die unter der Verantwortung des Landes, des Landschaftsverbandes oder der Stadt Köln (§ 22 Abs. 5) stattfinden.
(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Grabung oder Bergung Bodendenkmäler oder die Erhaltung von Quellen für die Forschung nicht gefährdet.
Wie ich bereits sagte, i s t
![Laughing :lol:](./images/smilies/icon_lol.gif)
Es handelt sich hier nicht etwa um eine sogenannte „Soll-„ oder „Kann-Vorschrift“ im rechtlichen Sinne, sondern um eine „Muß-Vorschrift“, die im Zweifel sogar einklagbar ist,
denn sonst könnte jeder Baumaßnahme untersagt werden.
Dies wird regelmäßig dort der Fall sein, wo sich keine Bodendenkmäler befinden oder indiziert werden können. Von der bloßen Möglichkeit, daß sich (theoretisch) überall welche befinden könnten, sagt das Gesetz – und nur das ist bindend – nichts!
Entschuldige, aber Du kannst mir viel erzählen, bzw. nicht
![Razz :P](./images/smilies/icon_razz.gif)
Ebenfalls - entgegen Deiner Meinung gestern abend mir gegenüber – sagt das Gesetz n i c h t s darüber, daß das bloße Inkaufnehmen der Entdeckung eines Bodendenkmales der Erteilung einer Grabungserlaubnis entgegen stünde.
Du wolltest mir den entsprechenden Paragraphen noch sagen. Na, wo isser denn
![Shocked :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Wenn keine Gründe vorhanden sind, eine Grabungsgenehmigung zu verwehren, kann eine solche sogar eingeklagt werden, selbst wenn die Grabung (subjektiv) auf die Auffindung eines Bodendenkmales ausgelegt ist.
Dies zum Thema Rechtssicherheit.
Einer entsprechenden Diskussion mit Juristen und/oder Archäologen gerne entgegensehend , lasse ich mich auch vom Gegenteil überzeugen.
Gruß und nichts für Ungut
Rudolf (masterTHief) Patzwaldt