Moin,
in SN soll das DSchG geändert werden. BD sind dann nur noch Artefakte aus der Vor- und Frühzeit, der bisherige Straftatbestand wird gestrichen, da ihn die anderen DSchG auch nicht enthalten.
Ich denke mal, dann werden sich die Politiker in SH auch noch mal umorientieren und den Straftatsbestand aus dem Entwurf wieder rausnehmen.
Wen's interessiert
http://www.archaeologie-online.de/uploa ... 010-03.pdf
Viele Grüße
Walter
SN ändert DSchG küftig keine Straftat mehr u. a.
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Re: SN ändert DSchG küftig keine Straftat mehr u. a.
Warum?? Finde ich gar nicht schlecht. Der hat auch nie zur Diskussion gestanden, ging/geht und Baudenkmale.Walter Franke hat geschrieben:Moin,
.
Ich denke mal, dann werden sich die Politiker in SH auch noch mal umorientieren und den Straftatsbestand aus dem Entwurf wieder rausnehmen.
Wen's interessiert
http://www.archaeologie-online.de/uploa ... 010-03.pdf
Viele Grüße
Walter
Re: SN ändert DSchG küftig keine Straftat mehr u. a.
Im europäischen Nachbarland Frankreich wurde der Straftatbestand erst kürzlich hinzugefügt, so dass echt schwere Jungs nicht mehr mit einer Geldstrafe davonkommen können, die sie aus der Portokasse begleichen können.
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Re: SN ändert DSchG küftig keine Straftat mehr u. a.
Insurgent hat geschrieben:Warum?? Finde ich gar nicht schlecht. Der hat auch nie zur Diskussion gestanden, ging/geht und Baudenkmale.Walter Franke hat geschrieben:Moin,
.
Ich denke mal, dann werden sich die Politiker in SH auch noch mal umorientieren und den Straftatsbestand aus dem Entwurf wieder rausnehmen.
Wen's interessiert
http://www.archaeologie-online.de/uploa ... 010-03.pdf
Viele Grüße
Walter
Moin,
vielleicht sollte man einfach mal das Gesetz mit dem Gesetzentwurf vergleichen um zu sehen, wie das Gesetz "weichgespült" wurde.
Der bisherige § 2 DSchG Sachsen lautete (in Auszügen)
Gegenstand des Denkmalschutzes sind auch Denkmalschutzgebiete (§
21), Grabungsschutzgebiete (§22) und archäologische Reservate (§23),
Reste von Menshen und von anderen Lebewesen, die sich in historischen
Gräbern und Siedlungen befinden.
..unbewegliche und bewegliche archäologische Sachzeugen wie Reste von Siedlungen, Befestigungsanlagen, Grabanlagen, Höhlen, Wüstungen, Kultund Versammlungsstätten und andere Gegenstände von Bauwerken, Werke der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks.
Konnte man nach dieser gummihaften Aufzählung noch nahezu jeden Gegenstand der im Boden aufgefunden wird zu einem schützenswerten Kulturgut machen, geht die Neufassung über die Zeitgrenze von 1648 in Hessen weit zurück und setzt diese Zeitgrenze bei 800 n. Chr. Damit hat sich Sachsen an die Spitze gesetzt und Hessen auf den zweiten Platz verdrängt.
Neufassung: Bodendenkmale sind bewegliche und unbewegliche Kulturdenkmale, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- öder frühgeschichtlicher Zeit stammen. Weiterhin sind Gräber, Siedlungen, Grabungsschutzgebiete und archäologische Reservate geschützt.
Unter Beachtung der Ausnahmen, kann man also in Zukunft in ganz Sachsen prächtig und ohne NFG suchen gehen und sogar nach Mittelalter suchen. Die Ausrede: Ich suche nach WK II ist nicht mehr nötig, man sagt dann nur noch, "ich suche nach silbernen Mittelaltermünzen' und bleibt damit sogar bei der Wahrheit. Gut, im christlichen Sinne ist dieses Gesetz ein Schritt nach vorne - Du musst jetzt nicht mehr lügen - aber für den Denkmalschutz ist das ein GAU.
Weiterhin ist das haushaltsmäßig von Vorteil, da die meisten Funde aus den jüngeren Zeitstufen stammen, die Funde aus der Vor- und Frühgeschichte sich in Grenzen halten, sind z. B. Personalanforderungen wegen der vielen Funde die bisher von Ehrenamtlichen abgeliefert wurden vom Ministertisch.
Der § 35, der für eine illegale Suche noch eine Haftstrafe vorsah, ist ebenfalls gestrichen. Das ist gut für die Landeskasse, kostet doch ein Hafttag gut 72 Euro.
Viele Grüße
Walter