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Die Frage wäre....
Verfasst: 05.07.2007 11:37
von Loenne
ob ein Lesefundsucher nicht AUCH den Detektor benutzen kann oder umgekehrt ein Sondengänger nicht AUCH Lesefunde aufsammeln kann? Oder ist man gar der Meinung, dass alle Lesefundsucher taub und alle Sondengänger blind seien?
http://www.blfd.bayern.de/blfd/index.php?id=1065046
Gruß
Loenne
Wie wäre die Antwort, nicht die Frage!
Verfasst: 05.07.2007 19:52
von masterTHief
Dem Artikel nach wünscht man sich auch keine (ansonsten lesemäßig) Suchenden bzw. Lesefinder oder Leseentdecker, die mit dem Detektor unterwegs sind.
Der Detektor soll zumindest die metallenen Gegenstände orten, die nicht erlesen werden können und schon ist der Eingriff in den Boden mit Störung der Fundsituation zu befürchten.
Der Detektor kann wohl auch in der Hand von ansonsten Lese-Suchenden nicht akzeptiert werden (jedenfalls nicht ungenehmigt).
Andererseits kann auch der übliche Sondengänger durchaus auch Lesefunde machen, die sich nicht dann nicht nur auf metallene Gegenstände beschränken werden.
Wie auch immer,...
...auch der lesemäßig Suchende, der nicht einmal etwas von Sonden gehört, gelesen oder gesehen hat, bedarf der Genehmigung, wenn er nach Bodendenkmälern sucht,
Genehmigungspflichtig dürfte nach den Gesetzen der Länder aber auch das Suchen nach „Auf-dem-Boden-Denkmälern“ sein, obwohl der Begriff der Grabungsgenehmigung sich nicht auf Lesesucher erstrecken dürfte.
Dürften Genehmigungsverfahren sich allerdings auch auf die Denkmalsuche (ohne Grabungsabsicht, gleich, ob lesend oder sondierend) erstrecken, bedürfte auch der Lesesuchende hierzu einer Genehmigung zum Lesen nach Denkmälern.
Nach Artikel 7 DschG Bayern bedarf die G r a b u n g nach Bodendenkmälern der Genehmigung.
In Artikel 8 DSchG Bayern sind die Pflichten bei A u f f i n d e n eines Bodendenkmales geregelt.
Nach Artikel 1 Abs. 4 DschG Bayern sind Bodendenkmäler nicht nur die im Boden befindlichen, sondern auch die, die sich (irgendwann einmal?) im Boden b e f u n d e n haben (!?).
Wer kann das bei Lesefunden (Auf-dem-Boden-Denkmälern) schon vor Ort einwandfrei feststellen und damit entscheiden, ob er den Verhaltenspflichten im Sinne des Artikels 8 unterworfen ist?
Nicht uninteressant, denn im Zweifel ist doch - die Rechtsauffassung von Leuten wie Laufer oder Schoellen vorausgesetzt - jede Beschäftigung mit Denkmälern genehmigungspflichtig und jedes lesemäßig gefundene Denkmal wird sich bestimmt auch einmal im Boden befunden habenOder etwa nicht?
Und wenn auch einwandfrei festgestellt werden könnte, daß das Denkmal sich n i c h t am Fundort einmal im Boden befunden haben kann, so doch dann bestimmt (und bestimmt zumindest nach herrschender Meinung der herrschenden Archäologen) irgendwo anders.
Daß das Bodendenkmal, sich irgendwann einmal auch a m O r t des tatsächlichen Lesefundes im Boden b e f u n d e n haben muß, ist
n i c h t Voraussetzung für die Auflage der Pflichten beim Auffinden eines Bodendenkmales.
Gruß
masterTHief
Nicht „die Frage wäre...“, sondern „wie wäre die Antwort?“!
Verfasst: 06.07.2007 09:01
von Lojoer
Die Unterscheidung zwischen Lesesuchern und Sondengängern ist meiner Meinung nach nicht mehr zeitgemäß.
Der MD ist vielmehr als wichtige begleitende Prospektionsmethode bei der Feldbegehung zu sehen.
Die Bezeichnung "Sondengänger" birgt natürlich die Gefahr in sich, diesen als Feldbegeher zu sehen, der ausschließlich auf die Suche von metallischen Funden fokusiert ist. Dies kommt in der Erklärung des BLfD zur Feldbegehung auch unterschwellig zum Ausdruck. Der Vorwurf ist z.T. nicht unbegründet, da bei ein Großteil der Nutzer von MDs die Fokusierung auf Metallfunde durchaus der Fall ist. Deshalb habe ich mit dem Bezeichnung "Sondengänger" durchaus Probleme und möchte ihn auf mich nicht angewendet wissen. Ich sehe mich als Feldbegeher unter Verwendung eines MDs.
Im Sinne der Denkmalpflege sollten alle Nachforschungen unabhängig davon, ob sie mit oder ohne Metalldetektor durchgeführt werden genehmigungspflichtig sein. In Hessen ist dies auch der Fall. Diese Genehmigungspflicht sollte meiner Meinung nach nicht dazu dienen den Nachforschenden zu gängeln, sondern ihn an die Denkmalpflege zu binden und ihm die Bedeutung dieser verantwortlichen Tätigkeit bewusst zu machen.
Verfasst: 06.07.2007 18:27
von StefanGlabisch/Entetrente
Lojoer hat geschrieben: Diese Genehmigungspflicht sollte meiner Meinung nach nicht dazu dienen den Nachforschenden zu gängeln, sondern ihn an die Denkmalpflege zu binden und ihm die Bedeutung dieser verantwortlichen Tätigkeit bewusst zu machen.
Gehe mit deinem ganzen Beitrag konform.
Aber der obige Satz ist besonders wichtig.
Besten Gruß
Verfasst: 06.07.2007 21:38
von Gladiator
Ja, sehr schön formuliert Lojoer