Das bedeutet - jeder Antrag eine Einzelfallentscheidung - ?Dies geschieht individuell
Der gesetzlich angedachte Bezug dürfte sich allerdings auf die befundzerstörende archäologische Ausgrabung beziehen.
Verstehe ich dies so richtig ?
Ja! Jeder Antragsteller, den ich bislang nicht kannte, muss sich bei mir vorstellen und seinen Antrag begründen. Dabei prüfe ich in einem persönlichen Gespräch seine Kompetenzen und gebe ihm Ratschläge, wie er sich korrekt und denkmalunbedenklich zu verhalten hat.Pfälzer/Jürgen Hahn hat geschrieben:Das bedeutet - jeder Antrag eine Einzelfallentscheidung - ?Dies geschieht individuell
Der Satz im Gesetz ist sehr allgemein gehalten und bezieht sich sowohl auf "recherche" (Nachforschung) wie auf "fouille" (Grabung). Dementsprechend bezieht er sich auf das Sondengehen, da diese Aktivität sowohl die Suche wie das Bergen von Funden durch Graben beinhaltet. Sondengehen ist auch befundzerstörend, denn selbst die Ackerschicht ist ein archäologischer Befund! Siehe den Artikel von Tony Pollard: ""The Rust of Time" : Metal Detecting and Battlefield Archaeology" im Buch von Suzie Thomas und Peter G. Stone (Siehe Bücherlinks bei DIGS: http://www.digs-online.de/forum/viewtopic.php?t=1617 ).Pfälzer/Jürgen Hahn hat geschrieben: Der gesetzlich angedachte Bezug dürfte sich allerdings auf die befundzerstörende archäologische Ausgrabung beziehen.
Verstehe ich dies so richtig ?
Geschenkt, daß ist mir alles bekannt.auch in D erfolgt bei einer Antragstellung eine Einzelfallentscheidung, da es in keinem Bundesland - jedenfalls ist mir keines bekannt - eine Verfahrensrichtlinie dazu gibt.
Auch das Urteil vom VG Wiesbaden - Mythos-Urteil - bestätigt die Praxis der Einzelfallentscheidung und hält die Möglichkeiten offen, die NFG in ihrem Umfang zu variieren.