Erste Kontakte in Nordbayern
Verfasst: 25.11.2005 11:04
Hallo,
alleine die Anfrage nach einer Genehmigung scheint im Frankenland nicht ganz einfach zu sein
Erste Anfrage in Nürnberg wurde scheinbar weitergeleitet an das BLfD in Würzburg. Daraufhin kam folgendes Schreiben, interessant auch in dem Zusammenhang das ein anderer Sucher auch bereits versucht hat eine Genehmigung zu bekommen und er von demselben Herren dieselbe Info bekommen hat. Scheinbar ist das deren Standard Schreiben auf solche Anfragen. Immerhin hat er auch an die untere denkmalschutzbehörde verwiesen. Die wurde von mir vor 3 Tagen angeschrieben, bisher ohne jegliche Rückmeldung. Aber ich bleib dran
So hier mal der Brief des BLfD
Sehr geehrter Herr ...,
vor einiger Zeit haben sie eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege in Bezug auf Ihr Vorhaben, mit der Sonde in Bayern auf die Suche nach nicht näher bezeichneten Objekten zu gehen, gerichtet.
Aus der Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ist dazu zu
bemerken, dass dies keine gute Idee ist. Zwar wurde in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen, leider auch in öffentlichen Medien, davon geredet, dass es sich bei der Sondengeherei, häufig auch als "Schatzsucherei" bezeichnet, um ein schönes Hobby, ja, angeblich auch um eine Tätigkeit mit einem gewissen öffentlichen Interesse handele, da dadurch wertvolle Zeugnisse der Geschichte entdeckt werden könnten.
Tatsache ist jedoch, dass Sie im Falle einer Suche mit der Sonde sich in die Gruppe derer einreihen, die durch ihr Tun bzw. den dem Sondengehen folgenden Tätigkeiten der undokumentierten Bodeneingriffe sehr wahrscheinlich zur Zerstörung von Bodendenkmälern und damit von unwiederbringlichen Zeugnissen unserer Vergangenheit beitragen. Unwiderlegbar ist nämlich, dass die Sondengeherei weder auf oberflächlich durch den Pflug gestörtes Gelände beschränkt bleibt,
noch die Sonden lediglich auf Funde im Pflughorizont ansprechen.
Vielmehr kommt es nach einer positiven Meldung durch die Sonde regelmäßig und nachweisbar zu Eingriffen in intakte Fundensembles und durch das unkontrollierte und vor allem undokumentierte Herausnehmen metallischer Objekte zur Zerstörung der Ensembles. Hierdurch werden immer wieder z. B. vor- und frühgeschichtliche Skelette ihrer datierenden Elemente und damit ihrer Geschichte oder Siedlungsgruben ihrer erläuternden und bei der Interpretation der Befunde notwendigen Fundgegenstände beraubt. Unabhängig von dieser häufigen Zerstörung und Plünderung des Archivs im Boden steht zu erwarten, dass es in der Folge der Suche mit der Metallsonde zu Vergehen gegen verschiedene Gesetze kommt. Z. B. fordert Artikel 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes:
"Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis".
Schon der kleine Bodeneingriff, um ein durch eine Sonde gemeldetes
Metallobjekt zu entnehmen, bedeutet in der Regel eine solche
erlaubnispflichtige Grabung, insbesondere in sicheren oder mutmaßlichen
Bodendenkmälern. Weiterhin hat die Erfahrung gezeigt, dass leider auch
regelmäßig gegen Artikel 8 und 9 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
verstoßen wird:
"Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der
Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen...".
"Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich
Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet
werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur
wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen".
Unabhängig davon ist festzustellen, dass mit Objekten, die infolge des
Sondengehens dem Boden entnommen werden, häufig der Straftatbestand der Unterschlagung begangen wird. Dies ergibt sich dann, wenn nicht, wie in Art. 984 des BGB festgelegt, der Grundstückseigentümer zur Hälfte an den Funden beteiligt wird. Im Falle eines Fundes z. B. im Staatswald wäre dies auch ein Vergehen gegen den Freistaat Bayern als Grundstückseigentümer.
Der mögliche Nutzen des Sondengehens für die Allgemeinheit hält sich dagegen in sehr engen Grenzen. Funde ohne sichere Kartierung und ohne ihren archäologischen Zusammenhang sind archäologisch - historisch tendenziell wertlos.
Soweit die rechtlichen Grundlagen und die Bewertung der Sondengängerei durch das Landesamt für Denkmalpflege. Sollten Sie dennoch an Ihrem Vorhaben festhalten, weisen wir darauf hin, dass ein Antrag auf Erlaubnis bei der jeweils für das Suchgebiet zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) gestellt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Dr. XXXX XXXX
Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege
alleine die Anfrage nach einer Genehmigung scheint im Frankenland nicht ganz einfach zu sein
Erste Anfrage in Nürnberg wurde scheinbar weitergeleitet an das BLfD in Würzburg. Daraufhin kam folgendes Schreiben, interessant auch in dem Zusammenhang das ein anderer Sucher auch bereits versucht hat eine Genehmigung zu bekommen und er von demselben Herren dieselbe Info bekommen hat. Scheinbar ist das deren Standard Schreiben auf solche Anfragen. Immerhin hat er auch an die untere denkmalschutzbehörde verwiesen. Die wurde von mir vor 3 Tagen angeschrieben, bisher ohne jegliche Rückmeldung. Aber ich bleib dran
So hier mal der Brief des BLfD
Sehr geehrter Herr ...,
vor einiger Zeit haben sie eine Anfrage an das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege in Bezug auf Ihr Vorhaben, mit der Sonde in Bayern auf die Suche nach nicht näher bezeichneten Objekten zu gehen, gerichtet.
Aus der Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege ist dazu zu
bemerken, dass dies keine gute Idee ist. Zwar wurde in der Vergangenheit an verschiedenen Stellen, leider auch in öffentlichen Medien, davon geredet, dass es sich bei der Sondengeherei, häufig auch als "Schatzsucherei" bezeichnet, um ein schönes Hobby, ja, angeblich auch um eine Tätigkeit mit einem gewissen öffentlichen Interesse handele, da dadurch wertvolle Zeugnisse der Geschichte entdeckt werden könnten.
Tatsache ist jedoch, dass Sie im Falle einer Suche mit der Sonde sich in die Gruppe derer einreihen, die durch ihr Tun bzw. den dem Sondengehen folgenden Tätigkeiten der undokumentierten Bodeneingriffe sehr wahrscheinlich zur Zerstörung von Bodendenkmälern und damit von unwiederbringlichen Zeugnissen unserer Vergangenheit beitragen. Unwiderlegbar ist nämlich, dass die Sondengeherei weder auf oberflächlich durch den Pflug gestörtes Gelände beschränkt bleibt,
noch die Sonden lediglich auf Funde im Pflughorizont ansprechen.
Vielmehr kommt es nach einer positiven Meldung durch die Sonde regelmäßig und nachweisbar zu Eingriffen in intakte Fundensembles und durch das unkontrollierte und vor allem undokumentierte Herausnehmen metallischer Objekte zur Zerstörung der Ensembles. Hierdurch werden immer wieder z. B. vor- und frühgeschichtliche Skelette ihrer datierenden Elemente und damit ihrer Geschichte oder Siedlungsgruben ihrer erläuternden und bei der Interpretation der Befunde notwendigen Fundgegenstände beraubt. Unabhängig von dieser häufigen Zerstörung und Plünderung des Archivs im Boden steht zu erwarten, dass es in der Folge der Suche mit der Metallsonde zu Vergehen gegen verschiedene Gesetze kommt. Z. B. fordert Artikel 7 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes:
"Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muss, dass sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis".
Schon der kleine Bodeneingriff, um ein durch eine Sonde gemeldetes
Metallobjekt zu entnehmen, bedeutet in der Regel eine solche
erlaubnispflichtige Grabung, insbesondere in sicheren oder mutmaßlichen
Bodendenkmälern. Weiterhin hat die Erfahrung gezeigt, dass leider auch
regelmäßig gegen Artikel 8 und 9 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes
verstoßen wird:
"Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der
Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen...".
"Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich
Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet
werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur
wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen".
Unabhängig davon ist festzustellen, dass mit Objekten, die infolge des
Sondengehens dem Boden entnommen werden, häufig der Straftatbestand der Unterschlagung begangen wird. Dies ergibt sich dann, wenn nicht, wie in Art. 984 des BGB festgelegt, der Grundstückseigentümer zur Hälfte an den Funden beteiligt wird. Im Falle eines Fundes z. B. im Staatswald wäre dies auch ein Vergehen gegen den Freistaat Bayern als Grundstückseigentümer.
Der mögliche Nutzen des Sondengehens für die Allgemeinheit hält sich dagegen in sehr engen Grenzen. Funde ohne sichere Kartierung und ohne ihren archäologischen Zusammenhang sind archäologisch - historisch tendenziell wertlos.
Soweit die rechtlichen Grundlagen und die Bewertung der Sondengängerei durch das Landesamt für Denkmalpflege. Sollten Sie dennoch an Ihrem Vorhaben festhalten, weisen wir darauf hin, dass ein Antrag auf Erlaubnis bei der jeweils für das Suchgebiet zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde (Landratsamt) gestellt werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Dr. XXXX XXXX
Bayer. Landesamt f. Denkmalpflege