cwalter hat geschrieben:
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Hallo André,
es ist Dein Job ZIELGERICHTET nach diesen Dingen zu suchen. Daher ist es vermutlich für dich so naheliegend, dass dies bei allen anderen auch der Fall ist (vermutungen reichen in einem Rechtsstaat aber nicht aus...). Anders kann ich mir die teilweise gebehtsmühlenartigen Wiederholungen bei Dir nicht erklären.
Du hast mir immer noch nicht gesagt, was das wahre Ziel deiner Such- UND Grabungsaktivitäten sind!! Ich warte immer noch auf eine ehrliche Antwort! Bitte keine vorgeschobenen Schutzbehauptungen wie: ich suche nach dem verlorenen Ehering der Bäuerin, ich suche nach Meteoriten, ich suche nach Goldnuggets. Die Ausrede, "ich suche und grabe aus Spass an der Freude", d.h. aus Fun, zieht nicht vor Gericht.
Mit was suchst Du? Mit einem Suchgerät, das vom Detektorhandel ausdrücklich zum Suchen und Auffinden von Schätzen, militärischen Relikten, Münzen, Medaillen, ... angepriesen wird, nicht als Suchgerät für Kanaldeckel oder Abfallsuchgerät. Zugegeben, die Vermutung reicht nicht, um einen Sondengänger der Raubgräberei zu überführen. Seine Präsenz auf einem Bodendenkmal wohl. Aus 30 jähriger Erfahrung weiss ich, dass die meiste Schatzsuche absolut zielgerichtet ist. So sind die Chancen einen Sondler auf einem BD anzutreffen extrem hoch
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cwalter hat geschrieben:
Hauptproblem hierbei sind die Denkmalschutzgesetze, die Menschen kriminalisieren, weil sie einen Stein mit Fossilien vom Acker aufgehoben haben! Eine solche Regelung kann und darf für niemanden von Interesse sein !
Nein, so lange man keine zielgerichtete Suche betreibt, sind die Denkmalschutzgesetze absolut kein Problem für den Bürger. Man meldet seinen Zufallsfund und damit hat es sich. Ab dem Moment, wo eine Suche anfängt, unterliegt man einer behördlichen Genehmigungspflicht. Die Denkmalschutzgesetze sind auch kein Problem, wenn man eine Suche mit einer Genehmigung betreibt. (Man kann allerdings dann nicht mehr ganz von einem "Zufallsfund" sprechen, da das Suchgerät den Faktor Zufall zum grossen Teil ausschliesst). Sie sind nur ein Problem bei der ungenehmigten Suche. Bei Scherbenlesern ist die Absicht etwas "Archäologisches" zu finden noch schwer nachzuweisen, es sei denn, man dreht dem Scherbenleser die Taschen um und findet dort bewegliche BD mit frischer anhaftender Erde
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. Ein Polizist kann sehr wohl verlangen, dass man die Taschen umdreht, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine ungenehmigte Suche besteht! Bei Sondengängern genügt das eingeschaltete Metallsuchgerät, um die Absicht einer (Schatz)Suche nach zuweisen. Auf einem Bodendenkmal oder in einem Grabungsschutzgebiet ist bereits der nicht eingeschaltete Detektor ein hinreichender Grund für den Richter, einen Sondengänger zu verurteilen. Dafür gibt es Präzedenzfälle.
André