Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums über die
ehrenamtlichen Beauftragten
für Denkmalpflege
(VwV Beauftragte für Denkmalpflege)
Vom 8. August 2005 – Az.: 6-2555.1-0/5 –
Fundstelle: GABl. 2005, S. 700
1. Bestellung
1.1 In jedem Stadt- und Landkreis sollen mindestens je ein ehrenamtlicher Beauftragter für Denkmalpflege für den Fachbereich Bau- und Kunstdenkmalpflege und für den Fachbereich Archäologische Denkmalpflege bestellt werden. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden von den Regierungspräsidien im Einvernehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde bestellt, in deren Gebiet sie tätig werden.
1.2 Das Regierungspräsidium kann ehrenamtliche Beauftragte für Denkmalpflege auch für bestimmte Fachgebiete bestellen. Dem Landesamt für Denkmalpflege ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
1.3 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Sie können von der Stelle, die sie berufen hat, abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (§ 86 LVwVfG).
1.4 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege erhalten bei der Bestellung einen Ausweis. Dieser ist zurückzugeben, wenn die Bestellung durch Zeitablauf oder Abberufung beendet ist.
1.5 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege werden nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes verpflichtet.
2. Rechtsstellung
2.1 Die Beauftragten für Denkmalpflege sind ehrenamtlich tätig.
2.2 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind für die Denkmalschutzbehörden tätig. Sie sind dem Regierungspräsidium zugeordnet und unterstehen dessen Weisungen. Sie sind Beauftragte der Denkmalschutzbehörden im Sinne von § 5, § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes.
2.3 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege erhalten auf Antrag für ihre Aufwendungen eine Reisekostenvergütung nach der Verordnung des Kultusministeriums über die Entschädigung und den Reisekostenersatz für die Beauftragten der Denkmalschutzbehörden vom 12. Januar 1973, geändert durch das Gesetz zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vom 18. Juli 1983 (GBl. S. 378). Ferner werden auf Antrag und Nachweis die notwendigen Auslagen ersetzt.
Das Regierungspräsidium kann allgemein und im Einzelfall Regelungen über die Reisetätigkeit und die Maßnahmen, die erstattungsfähige Aufwendungen verursachen, erlassen.
2.4 Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegen Arbeitsunfälle nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII versichert.
3. Aufgaben der ehrenamtlichen Beauftragten
3.1 Informationen
Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege unterstützen die Tätigkeit der Denkmalschutzbehörden, indem sie den Denkmalschutzbehörden Informationen vermitteln und das allgemeine Verständnis für die Anliegen der Denkmalpflege fördern.
3.1.1 Sie beobachten ihren Bereich im Hinblick auf die Vorhaben, Planungen und Vorgänge, die die Interessen der Denkmalpflege berühren, und unterrichten darüber das Regierungspräsidium und die untere Denkmalschutzbehörde.
3.1.2 Sie geben den Denkmalschutzbehörden sonstige zweckdienliche Auskünfte, Hinweise und Anregungen.
3.1.3 Sie pflegen Verbindungen zu Institutionen und Personen, die der Denkmalpflege Verständnis entgegenbringen oder ihr förderlich sein können, insbesondere mit
– Behörden und Dienststellen (insbesondere den Landratsämtern und Bürgermeisterämtern),
– Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
– Kirchengemeinden,
– Museen, Archive und Sammlungen,
– den örtlichen Heimat- und Archivpflegern,
– dem Naturschutzdienst,
– der Presse und
– den Vereinen.
Bevor die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege Kontakt mit der Presse oder mit anderen Medien aufnehmen, haben sie dies mit der fachlichen Denkmalpflege in den Regierungspräsidien abzustimmen.
3.1.4 Sie übernehmen Aufträge des Regierungspräsidiums nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.3 oder der unteren Denkmalschutzbehörde nach Nummer 4.
3.2 Entscheidungen; Befugnisse nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes
3.2.1 Bei allen Fragen, zu deren Klärung es der Sachkenntnis der Denkmalschutzbehörden, insbesondere der konservatorischen Fachkenntnisse des Regierungspräsidiums bedarf, haben die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege das Regierungspräsidium und die untere Denkmalschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten. Die ehrenamtlichen Beauftragten sind nicht befugt, für das Regierungspräsidium eine Erklärung nach § 3 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes abzugeben.
3.2.2 Die Ausübung der den ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege nach § 10 Abs. 2 und § 20 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes zustehenden Befugnisse kann beträchtliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Die ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege haben sich deshalb mit der Ausübung dieser Befugnisse auf die unter den gegebenen Umständen notwendigen Maßnahmen zu beschränken. Sie stimmen das von ihnen beabsichtigte Vorgehen vorher mit der nach dem Denkmalschutzgesetz sachlich zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde oder der sachlich zuständigen höheren Denkmalschutzbehörde ab und unterrichten unverzüglich das Referat Denkmalpflege des Regierungspräsidiums von den geplanten Maßnahmen. Falls eine vorherige Benachrichtigung einer Denkmalschutzbehörde gemäß dieser Verwaltungsvorschrift nicht möglich ist, haben sie die nach dem Denkmalschutzgesetz zuständige Denkmalschutzbehörde über das Veranlasste unverzüglich zu unterrichten.
4. Erteilung von Aufträgen
Die untere Denkmalschutzbehörde kann einem ehrenamtlichen Beauftragten für Denkmalpflege im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium einen Auftrag nach Nummer 3.1 erteilen. Das Regierungspräsidium kann sein Einvernehmen versagen, wenn vorrangige Aufgaben des Regierungspräsidiums zu erfüllen sind.
5. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Sie tritt am 30. Juni 2012 außer Kraft.
VwV - Beauftragte für Denkmalpflege
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