VwV - Kampfmittelbeseitigungsdienst

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Pfälzer/Jürgen Hahn
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VwV - Kampfmittelbeseitigungsdienst

Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 02.10.2008 17:18

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
(VwV-Kampfmittelbeseitigungsdienst)
Vom 21. Dezember 2006 - Az.: 3-1115.8/227 -
[Bekanntgemacht am 26. Januar 2007; GABl. S. 16]

1. Anwendungsbereich
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Aufgaben, die dem Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg bei der Beseitigung der von Kampfmitteln ausgehenden Gefahren obliegen.

2. Begriffsdefinition
Kampfmittel sind zur Kriegsführung bestimmte Gegenstände und Teile davon, die Spreng-, Zünd-, Brand-, Nebel-, Reiz- Rauch-, Leucht- oder Kampfstoffe enthalten oder aus solchen bestehen. Zu den Kampfmitteln gehören insbesondere Bomben, Minen, Raketen, Panzerfäuste, Artillerie-, Gewehr- und Handgranaten, Gewehr- und Pistolenmunition sowie militärische Spreng- und Zündmittel. Kampfmittel im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind auch Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz - KrWaffG) und der Anlage des Gesetzes (Kriegswaffenliste) - in der jeweiligen Fassung, auch wenn sie beschädigt oder unbrauchbar geworden sind und deshalb ihre Kriegswaffeneigenschaft verloren haben.

3. Maßnahmen beim Auffinden von Kampfmitteln
Hinweise für Maßnahmen beim Auffinden von Kampfmitteln enthält das dieser Verwaltungsvorschrift als Anlage angeschlossene Merkblatt »Maßnahmen und Verhaltensregeln beim Auffinden von Fundmunition«.

4. Kampfmittelbeseitigungsdienst
Das Land hält einen Kampfmittelbeseitigungsdienst vor, der die Polizeibehörden und den Polizeivollzugsdienst bei der Beseitigung von Kampfmitteln unterstützt.

Die Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes sind dem Regierungspräsidium Stuttgart auch für das Gebiet der Regierungspräsidien Karlsruhe, Freiburg und Tübingen zugewiesen.

Die Kampfmittelbeseitigung umfasst

die Entschärfung von Kampfmitteln,
die Beförderung geborgener Kampfmittel sowie
die Vernichtung von Kampfmitteln einschließlich der Verwertung des dabei angefallenen Materials, soweit nicht andere Stellen (Bundeswehr, ausländische Streitkräfte) hierzu verpflichtet sind.

Dem Kampfmittelbeseitigungsdienst obliegt ferner die Beschaffung und Auswertung der im 2. Weltkrieg von der amerikanischen und britischen Luftwaffe nach Angriffen gefertigten Luftbildaufnahmen.

Die Suche nach und die Bergung von Kampfmitteln hat der Grundstückseigentümer selbst zu veranlassen. Der Kampfmittelbeseitigungsdienst übernimmt im Rahmen seiner Kapazität und gegen vollständige Kostenerstattung durch den Auftraggeber die Beratung über vermutete Kampfmittel sowie bei vollständiger Kostenübernahme durch den Auftraggeber die Suche nach und die Bergung von Kampfmitteln. Das Entgelt bemisst sich unbeschadet der Vereinbarungen des Bundes mit dem Land über die Vergütung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes bei Arbeiten auf bundeseigenen Grundstücken nach den in der jeweils gültigen Verwaltungsvorschrift des Finanzministeriums über die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festsetzung der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren und von sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV-Kostenfestlegung, letzte Fassung vom 14. Juli 2005, GABl. vom 31. August 2005, Seite 692) genannten Kosten.

Soweit der Kampfmittelbeseitigungsdienst nicht tätig werden kann, sind für diese Arbeiten gewerbliche Unternehmen zu beauftragen. Empfehlungen des Kampfmittelbeseitigungsdienstes für die Vergabe von Entmunitionierungsarbeiten können im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart unter »Abteilungen - Abteilung 6 / Kampfmittelbeseitigungsdienst / Formulare« abgerufen werden.

5. Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten der unveröffentlichte Erlass des Innenministeriums vom 2. November 1962, Az.: III 2880/552, sowie alle anderen dieser Verwaltungsvorschrift entgegenstehenden veröffentlichten oder unveröffentlichten Verwaltungsvorschriften außer Kraft.

Anlage
Regierungspräsidium Stuttgart
Kampfmittelbeseitigungsdienst Baden-Württemberg
Pfaffenwaldring 1
70569 Stuttgart
Telefon 0711/904-40000
Telefax 0711/904-40029

Maßnahmen und Verhaltensregeln beim Auffinden von Fundmunition
Aktuelle Funde von scharfer Munition vor allem aus der Zeit des 2. Weltkrieges geben Anlass, auf die erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit hinzuweisen, die Personen drohen, die solche Munition finden oder entdecken.

Im allgemeinen entdecken Privatpersonen auf eigenen Grundstücken oder der Öffentlichkeit zugänglichem Gelände kampfmittelverdächtige Gegenstände. Im Bereich von Flächen des Forstes werden solche Gegenstände häufig von Forstbediensteten gemeldet, aber auch bei Baumaßnahmen werden mitunter kampfmittelverdächtige Gegenstände freigelegt. Hierbei handelt es sich nicht selten um Bombenblindgänger.

Wer Munition oder kampfmittelverdächtige Gegenstände findet oder entdeckt, hat daher bereits im eigenen Interesse folgende Verhaltensregeln zu beachten:

Kampfmittel bzw. munitionsverdächtige Gegenstände dürfen niemals bewegt oder aufgenommen werden.
Die Identifizierung und weitere Behandlung verdächtiger Gegenstände muss den fachkundigen Mitarbeitern des Kampfmittelbeseitigungsdienstes des Landes Baden- Württemberg überlassen werden.
Zu diesem Zweck ist umgehend die Gemeinde als zuständige Ortspolizeibehörde oder die nächstliegende Polizeidienststelle zu benachrichtigen. Diese sind gehalten, sofort den Kampfmittelbeseitigungsdienst des Landes Baden- Württemberg zu verständigen.
Verdächtige Gegenstände dürfen auf keinen Fall zur Ortspolizeibehörde oder auf die Polizeidienststelle gebracht werden.
Die Verantwortlichen (das sind i. d. R. natürliche oder juristische Personen, die Eigentum oder Besitz am Grundstück des Fundortes haben) oder deren Beauftragte haben den Fundort so abzusichern, dass Unbefugte gehindert sind, an den verdächtigen Gegenstand heranzukommen. Soweit die verantwortlichen Personen nicht sofort erreichbar oder in der Lage sind, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, ist die Ortspolizeibehörde oder hilfsweise auch die Polizei gehalten, diese Sicherungsmaßnahmen zu veranlassen. In allen Fällen sind ein Sicherheitsabstand und gegebenenfalls notwendige weitere Maßnahmen sofort möglichst per Telefon oder per Telefax mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst abzuklären.


Der Kampfmittelbeseitigungsdienst ist telefonisch wie folgt zu erreichen:
Zentrale KMBD 0711/904-40000
Telefax 0711/904-40029

Außerhalb der normalen Dienstzeiten ist die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu benachrichtigen.

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