VwV-Kulturdenkmallisten

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Pfälzer/Jürgen Hahn
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VwV-Kulturdenkmallisten

Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 17.09.2008 17:42

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums
für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste
(VwV-Kulturdenkmalliste)
Vom 20. Juni 2001 – Az.: 6-2555.1-0/4 –


Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2. Juli 1993, Az.: VI-2555.1-0/1 (GABl. S. 966), ist aufgrund der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), geändert am 8. Januar 1997 (GABl S. 74) zum 31. Dezember 2000 außer Kraft getreten.

Die Verwaltungsvorschrift wird hiermit mit den nachfolgenden Änderungen in der im GABl. 1984 S. 36 veröffentlichten Fassung vom Wirtschaftsministerium neu erlassen:

In Nummer 3.2 werden die Worte »§§ 3 Abs. 4 und 7 Abs. 5 DSchG« ersetzt durch die Worte »§ 7 Abs. 5 DSchG«, in den Nummern 3.5 und 3.8 werden die Worte »der §§ 3 Abs. 4 und 7 Abs. 5 DSchG« ersetzt durch die Worte »des § 7 Abs. 5 DSchG«




Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste
(VwV-Kulturdenkmallisten)




0. Vorbemerkungen


0.1 Zweck der Erfassung


0.1.1 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung werden in das Denkmalbuch eingetragen (§§ 12 ff. des Denkmalschutzgesetzes – DSchG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1983, GBl. S. 797).


0.1.2 Daneben hat es sich als notwendig herausgestellt, alle Kulturdenkmale (§ 2 DSchG) in einer Liste zu erfassen. Zwar geht das Denkmalschutzgesetz davon aus, daß der Begriff »Kulturdenkmal« und seine Anwendung auf einen bestimmten Gegenstand auch von einem Laien nachvollzogen werden kann. Die Praxis hat aber gezeigt, daß eine Verdeutlichung erforderlich ist, insbesondere


– zur Information der Eigentümer von Kulturdenkmalen,
– zur Schaffung von Planungsunterlagen jeglicher Art (z. B. für die Gemeinden, für die Landesplanung, den Straßenbau und die Flurbereinigung),
– zur Rationalisierung der Arbeit der Denkmalschutzbehörden.


0.2 Rechtliche Bedeutung der Liste


0.2.1 Die Aufnahme eines Gegenstandes in die Liste hat deklaratorische Bedeutung. Der Schutz nach dem Denkmalschutzgesetz ist nicht davon abhängig, daß Kulturdenkmale in die Liste eingetragen sind.


0.2.2 Zusätzlich kann die Denkmaleigenschaft durch Verwaltungsakt der unteren bzw. höheren Denkmalschutzbehörde im Rahmen von Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahren oder auf besonderen Feststellungsantrag festgestellt werden.


1. Gegenstand der Erfassung



1. 1 In den Listen sind Kulturdenkmale zu erfassen.


Kulturdenkmale sind Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 DSchG), z. B. Bauwerke, Teile von Bauwerken, Gebäudegruppen, Straßen, Plätze, historische Gärten und Anlagen, Bodendenkmale, Werke der Kunst, des Kunsthandwerks und der Technik, Sachgüter der Volkskunde sowie Urkunden, Archivalien und anderes Schriftgut. In der Liste werden auch Gegenstände erfaßt, die – als Zubehör – mit einer anderen Sache (Hauptsache) eine Einheit von Denkmalwert bilden, z. B. Kirche mit Altar (§ 2 Abs. 2 DSchG).


1.2 Die Feststellung, daß an der Erhaltung eines Gegenstandes ein öffentliches Interesse besteht, ist jeweils nur im Einzelfall möglich.


1.2.1 Ein Kriterium für die erwähnte Feststellung kann sich für einen Gegenstand insbesondere aus einem oder mehreren der folgenden wertenden Gesichtspunkte ergeben (die Reihenfolge der Aufzählung bedeutet keine Rangfolge):



– Singularität,
– Bedeutung für die Umgebung,
– wissenschaftlich-dokumentarischer Wert,
– Vorbildhaftigkeit für eine Tradition,
– Bedeutung für die Volksbildung,
– Bedeutung für die Deutung einer Epoche oder eines Ereignisses der Geschichte,
– Bedeutung für die Kulturlandschaft,
– Erlebnis- und Erinnerungswert,
– Bedeutung für das Ortsbild und die Ortsgeschichte,
– künstlerischer Rang.


1.2.2 Bei Baudenkmalen hat sich eine systematische Abfrage nach den in Betracht kommenden Merkmalen des Denkmalbegriffs und den in Nummer 1.2.1 genannten wertenden Gesichtspunkten bewährt.
Bei Bodendenkmalen (der Vor- und Frühgeschichte, des Mittelalters sowie der Naturkunde) ist im allgemeinen davon auszugehen, daß das öffentliche Interesse an deren Erhaltung auf einer wissenschaftlichdokumentarischen Bedeutung beruht.
Bei den Sachgütern der Volkskunde ist vor allem deren dokumentarischer Wert als Zeugnis und Ausdruck historischer Lebensformen maßgebend.


1.2.3 Die fachlich-konservatorische Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Kulturdenkmals muß wissenschaftlich abgesichert und nachvollziehbar sowie in verwaltungsrechtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachprüfbar sein.


1.3 Ohne Belang für die Feststellung, daß ein Kulturdenkmal vorliegt, ist,


1.3.1 in welchem Erhaltungszustand (z. B. vernachlässigt) ein Gegenstand angetroffen wird;


1.3.2 ob im Falle eines Konflikts mit anderen Interessen (z. B. Verkehrsplanung) ein Kulturdenkmal tatsächlich – unverändert – erhalten werden kann;


1.3.3 ob und wieviel Denkmalpflege-Zuschuß-(oder Entschädigungs-)mittel für die Erhaltung von Kulturdenkmalen zur Verfügung stehen.


2. Einteilung und Inhalt der Liste


2.1 Allgemeines


2.1.1 Die Liste wird für jede Gemeinde gesondert angelegt.


2.1.2 Sie besteht aus

– Teil A 1:
Unbewegliche Bau- und Kunstdenkmale,

– Teil A 2:
Unbewegliche Bodendenkmale (aus dem Bereich der Vor- und Frühgeschichte, des Mittelalters sowie der Naturkunde),

– Teil B 1:
Bewegliche Bau- und Kunstdenkmale,
}
(Vgl. dazu § 8 Abs. 2 DSchG)

– Teil B 2:
Bewegliche Bodendenkmale.


Im Zweifel ist ein Kulturdenkmal in Teil A 1 oder B 1 zu erfassen (Auffangtatbestand); dies gilt auch für die Sachgüter der Volkskunde.


2.1.3 Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 und § 28 DSchG) werden in die Listen aufgenommen und – soweit der rechtliche zusätzliche Schutz bereits besteht (§ 12 Abs. 1 DSchG) – besonders gekennzeichnet.


2.1.4 Der Auflistung der Kulturdenkmale soll eine kurze Charakterisierung der Gemeinde (bzw. eines Ortsteils) vorangestellt werden. Dabei werden im allgemeinen Gesichtspunkte der Bau- und Kunstdenkmalpflege darzustellen sein, manchmal auch Gesichtspunkte der Bodendenkmalpflege. Der Auflistung der Kulturdenkmale sind ferner Gesamtanlagen und Grabungsschutzgebiete voranzustellen, soweit sie bereits ausgewiesen sind (§§ 19 und 22 DSchG). Falls das Landesdenkmalamt die Ausweisung einer Gesamtanlage oder eines Grabungsschutzgebietes vorschlägt, ist dies nur kurz darzustellen; die Einleitung oder der Abschluß eines entsprechenden rechtlichen Verfahrens ist nicht abzuwarten, denn die Erstellung der Liste soll durch vorgesehene Verfahren der erwähnten Art nicht verzögert werden.


2.1.5 Für die Sammlung und Aufbereitung des Materials ist das bei den Dienststellen des Landesdenkmalamts bisher gehandhabte Verfahren anzuwenden.


2.2 Inhalt der Liste


2.2.1 Die Liste ist nach folgendem Muster zu erstellen:

Landkreis: ...


Gemeinde: ...
Ortsteil ...



I. Kurze Charakterisierung der Gemeinde (bzw. des Ortsteils).


II. Ausgewiesene Gesamtanlagen oder zur Ausweisung vorgeschlagene Bereiche (§ 19 DSchG).


III. Ausgewiesene Grabungsschutzgebiete oder zur Ausweisung vorgeschlagene Bereiche (§ 22 DSchG).


IV. Teil A 1: Unbewegliche Bau- und Kunstdenkmale:
– Grundstücksbezeichnung (Straße und Hausnr., Lgb./Parz. Nr.),
– Bezeichnung des Objekts,
– Angaben über etwaigen zusätzlichen Schutz (§ 12 u. 28 DSchG),
– fachlich-konservatorische Begründung.


V. Teil A 2: Unbewegliche Bodendenkmale (aus dem Bereich der Vor- und Frühgeschichte, der Naturkunde sowie des Mittelalters):
– Grundstücksbezeichnung (Straße und Hausnummer, Lgb./Parz. Nr.),
– Flurkarte, topographische Karte, Koordinaten,
– Bezeichnung des Objekts,
– Angaben über etwaigen zusätzlichen Schutz (§ 22 DSchG),
– fachlich-konservatorische Begründung.


VI. Teil B 1:
Bewegliche Bau- und Kunstdenkmale

VII. Teil B 2:
Bewegliche Bodendenkmale
(aus dem Bereich der Vor- und Frühgeschichte, des Mittelalters sowie der Naturkunde).



2.2.2 Bei Bodendenkmalen ist deren Ausdehnung häufig nicht exakt feststellbar. Zur Sicherung eines angemessenen Schutzes kann, wenn die Lage des Bodendenkmals noch nicht genau bekannt ist, vorsorglich eine ausreichend große Fläche angegeben werden (Parzellenunschärfe).


2.2.3 Mehrere Zubehörstücke sind möglichst einzeln anzugeben.


3. Verfahren


3.1 Die Gemeinden können eine Vorerfassung der Kulturdenkmale in ihrem Gebiet durchführen. Sie leiten die Vorerfassungsliste dem Landesdenkmalamt und nachrichtlich der unteren Denkmalschutzbehörde zu.


3.2 Das Landesdenkmalamt erarbeitet einen Entwurf der Liste mit Einzelbegründung entsprechend Nummer 1.2.3. Der Mitarbeiter oder Beauftragte des Landesdenkmalamts stützt sich dabei insbesondere auf die Vorerfassungsliste, auf Beobachtungen von Ortsbegehungen, auf Fachliteratur und auf Nachforschungen in Archiven. Der unteren bzw. höheren Denkmalschutzbehörde (vgl. § 7 Abs. 5 DSchG), der Gemeinde und den berührten Kirchengemeinden ist Gelegenheit zu geben, an den Ortsbegehungen teilzunehmen.


3.3 Über die Aufnahme der Kulturdenkmale in den Listenentwurf ist das Einvernehmen zwischen Landesdenkmalamt und Gemeinde anzustreben.
Das Landesdenkmalamt leitet den mit der Gemeinde abgestimmten Entwurf der Liste der unteren bzw. höheren Denkmalschutzbehörde und, soweit er Kulturdenkmale in kirchlichem Eigentum oder Besitz betrifft, den oberen Kirchenbehörden zu. Die Denkmalschutzbehörden prüfen den Entwurf und geben dem Landesdenkmalamt nötigenfalls Gelegenheit zu Änderungen, Streichungen oder Ergänzungen.


3.4 Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und Landesdenkmalamt über den Listenentwurf, der in die Anhörung gehen soll, entscheidet bei Gemeinden unter Aufsicht des Landratsamts das Landratsamt, im übrigen das Regierungspräsidium.


3.5 Die untere Denkmalschutzbehörde führt die Anhörung der Eigentümer zum Listenentwurf durch. Auf Antrag einer Gemeinde ist dieser die Anhörung zu übertragen. Gleichzeitig mit der Eigentümeranhörung ist die Öffentlichkeit in geeigneter Form (Presse, Amtsblatt) über den Zweck der Erfassung zu informieren. Die Eigentümeranhörung erfolgt in der Regel schriftlich unter Einräumung einer Monatsfrist und gleichzeitiger abschriftlicher Information der Gemeinde bzw. der unteren Denkmalschutzbehörde. Untere Denkmalschutzbehörde und Gemeinde unterrichten sich gegenseitig sowie in den Fällen der § 7 Abs. 5 DSchG die höhere Denkmalschutzbehörde über das Ergebnis der Anhörung.


3.6 Die Beteiligung des Landes als Eigentümer erfolgt nach Maßgabe des § 3 Abs. 4 DSchG.


3.7 Die Denkmalschutzbehörden unterstützen die Gemeinden bei der Information über die Listenerfassung nach Nummer 3.5.


3.8 Die untere Denkmalschutzbehörde holt zum Ergebnis der Anhörung die Stellungnahme des Landesdenkmalamts ein und erstellt, in den Fällen der §7 Abs. 5 DSchG unter Beteiligung der höheren Denkmalschutzbehörde, die endgültige Liste.


3.9 Die Liste ist fortzuschreiben.


4. Bekanntmachung


4.1 Über die Aufnahme eines Gegenstands in die Liste erhält der Eigentümer von der unteren Denkmalschutzbehörde eine schriftliche Benachrichtigung.


4.2 Die untere Denkmalschutzbehörde übersendet die Liste gemeindeweise zusammengestellt den betroffenen Behörden und Stellen, insbesondere


– der höheren Denkmalschutzbehörde, dem Landesdenkmalamt, der Gemeinde, dem Regionalverband,
– der Oberfinanzdirektion, den oberen Kirchenbehörden, der Flurbereinigungsbehörde, dem Straßenbauamt, dem Forstamt, dem Landwirtschaftsamt, dem Vermessungsamt, dem Wasserwirtschaftsamt.


Die untere Denkmalschutzbehörde bittet dabei die Gemeinde, auf die Liste in geeigneter Weise hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, daß die Liste beim Landesdenkmalamt, bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder bei der Gemeinde eingesehen werden kann.


5. Übergangsbestimmung


5.1 Vordringlich sind unbewegliche Kulturdenkmale zu erfassen.


5.2 Bereits bestehende Listen gelten weiter, soweit der Eigentümer von der zuständigen Behörde über die Kulturdenkmaleigenschaft unterrichtet wurde und von ihm hiergegen keine Einwendungen erhoben wurden oder solche rechtskräftig zurückgewiesen worden sind.


6. Inkrafttreten


Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1984 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlaß des Kultusministeriums über Richtlinien für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 23. Dezember 1977 (GABl. 1978 S. 240), geändert durch Erlaß des Innenministeriums vom 3. Dezember 1980 (GABl. S. 1248), aufgehoben.

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