"Spielregeln" in Bayern

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"Spielregeln" in Bayern

Beitrag von El. Grabius » 26.12.2007 20:47

bitte Diskussionen in einem extra Beitrag schreiben !

Ein längerer Beitrag über das Sondengehen in Bayern. Ich führe hier Passagen aus dem Gesetzestext,
Auszüge von Dr. Sebastian Sommer
(November 2007 in Denkmalpflege Informationen S. 47) und meine eigenen Kommentare an. Wenn wir uns an diese Verhaltensregeln halten, dürfte es zu einer fruchtbaren Zusammenarbeit führen können !

Vor nicht allzu langer Zeit wurde in Bayern der sogenannte Bayernviewer, eine Topokarte mit den Denkmälern in Bayern, für die Öffentlichkeit freigeschaltet. http://www.blfd.bayern.de/blfd/index.php?id=1065114

hierzu vom Leiter des BlfD Bayern Herrn Dr. Sommer folgender Artikel veröffentlicht:
http://www.gdi.bayern.de/aeltere_Meldun ... ionen2.pdf

für Sucher wichtige Artikel aus dem bayrischen Denkmalschutzgesetz (nicht komplett):

I. Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) Baudenkmäler ..
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.

Art. 2 Denkmalliste
(1) Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich in ein Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Eintragung erfolgt durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen mit der Gemeinde.
Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können die Eintragung anregen. Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu machen. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
(2) Auf Antrag ...

Art. 3 Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.

III. Bodendenkmäler

Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.

Art. 8 Auffinden von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.

Art. 9 Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines bewegIichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.

Art.12 Landesamt für Denkmalpflege
(1) Das Landesamt für DenkmaIpflege ist die staatliche Fachbehörde für alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. ....

Art. 15 Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 6, 7 und 10 Abs. 1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer Stellungnahme unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde vorlegt.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde soll ...


Auszüge Dr. Sommer:

Über die Veröffentlichung der Denkmäler im Bayern Viewer,
Macht es Sinn, die häufig sensiblen Objekte einer allgemeinen Öffentlichkeit darzustellen ?

Dr. Sommer:
„Ich meine und hoffe, dass das Gegenteil der Fall sein wird. Nur was man kennt, kann man wertschätzen und schützen.“

Er führt dann weiter aus, dass man nur was man kennt schützen kann und das Wissen um deren Existenz wenig verbreitet ist. Gedruckte Werke sind kaum ergänzbar und mit der Veröffentlichung bereits überholt. Der BayernViewer kann ständig aktualisiert werden und auch die Veranschaulicht der Denkmäler wird erhöht. Dadurch kann die Öffentlichkeit größere Anstrengungen zu deren Erhalt unternehmen und auch die Bereitschaft sie gegen Gefährdungen zu verteidigen würde steigen.

Dr. Sommer:
„ES WIRD SICH IN ZUKUNFT NIEMAND MEHR DARAUF BERUFEN KÖNNEN, ER SEI ÜBER DAS VOANDENSEIN EINES BD NICHT INFORMIERT GEWESEN !!!!
Da er sich diese Kenntnis allgemein Zugänglich hätte verschaffen können.“

Interessant ist in dieser Hinsicht, dass auch vermutete oder den Umständen nach anzunehmende BD´s der Erlaubnispflicht unterliegen. Hier ist die unmittelbare Umgebung sowie der Nahbereich ebenfalls bedeutsam. Diese Einschätzung unterliegt jedoch dem Fachwissen des Denkmalpflegers. Abgesehen hiervon ist dem Amt gesetzlich vorgegeben eine Denkmalliste zu führen und diese jedermann einsichtlich zu machen.

Dr. Sommer:
„vielleicht bietet die mit dem BayernViewer einsetzenden „erweiterte Öffentlichkeit“ der BD´s ja gerade auch einen neuen Ansatz im Verhältnis zu Sondengängern und Metallsuchern, insbesondere bei der Frage, wo die Grenze zwischen berechtigtem heimatkundlichen Interesse und illegaler Schatzgräberei gezogen werden muß. Es ist davon auszugehen, dass erfolgreiche Sondeneinsätze in der Regel Bodeneingriffe nach sich ziehen, also zu Grabungen führen (dies gilt auch bei nur wenigen Zentimetern Eingriffstiefe). Daher SOLLTEN ALLE IM BAY. VIEWER VERÖFFENLICHTEN OBJEKTE als bekannte und in der Liste eingetragene BD`s ohne explizite und auf das Objekt bezogene Grabungserlaubnis FÜR EINEN SONDENGÄNGEREINSATZ TABU SEIN !!!!“
Ebenfalls gilt dies mit einem RADIUS VON MEHREREN HUNDERT METERN UM DIE DENKMÄLER, da deren Ausdehnung schwer festzulegen ist.“

„AUßERHALB VON NACHGWIESENEN UND VERMUTETEN BD´s IST DAS SONDENGEHEN öffentlich-rechtlich ZU DULDEN !!!! da hier die ihrem Einsatz folgenden Bodeneingriffe ohne Erlaubnis vorgenommen werden dürfen und in Bayern deren Einsatz keiner allgemeinen denkmalrechtlichen Beschränkungen unterliegt – anders als z. B. in Baden-Württemberg, wo auch die Suche nach BD´s insbesondere mit technischen Hilfsmitteln, mit guten Gründen, einer Erlaubnis bedarf. Allerdings ist zu BEACHTEN, DASS NACH WENIGEN ARCHÄOLOGISCH-HISTORISCHEN FUNDEN auf einem Grundstück, also schon nach mehrmaligem Anschlagen des Gerätes bzw. nach einem Fundkomplex, d(ies)en Umständen nach ANZUNEHMEN IST, DASS IN DER BETREFFENDEN FLÄCHE EIN BD EXISTIERT !!!!“
Diese Tatbestände lassen das Denkmalschutzgesetz eingreifen, weshalb für jeden Bodeneingriff auch hier eine Erlaubnis notwendig ist und der weitere Sondeneinsatz fachlich unterbleiben sollte. Unabhängig davon SIND ALLE WEITEREN MAßNAHMEN EINZUSTELLEN UND BEREITS GETÄTIGTE FUNDE UNVERZÜGLICH DER BEHÖRDE ZU MELDEN.“

„würden diese Vorgaben konsequent befolgt, eine enge Zusammenarbeit mit dem BlfD angestrebt, die Erlaubnispflicht für bekannte, vermutete und den Umständen nach anzunehmende BD´s auch VON SONDENGÄNGERN KONSEQUENT BEACHTET UND BEI FEHLENDER GRABUNGSERLAUBNIS DEREN BEGEHUNG MIT DER SONDE VERMIEDEN, KÖNNTE DER DENKMALFACHLICH BEGLEITETE EINSATZ VON METALLSONDEN ZU POSITIVEN ERGEBNISSEN BEI DER DENKMALERFASSUNG FÜHREN UND DAMIT ZUM NUTZEN DER ALLGEMEINHEIT SEIN.“

VORAUSSETZUNG IST NATÜRLICH IMMER DAS EINVERSTÄNDNIS DER GRUNDSTÜCKSEIGENTÜMER !!!!

Ergebnis:
Wer in Bayern suchen möchte braucht die Genehmigung des Grundstücksbesitzers !! mit und ohne Graben, auf oder weit weg von einem Denkmal. (BGB,StGB)

Wenn er auf oder in der Nähe eines Denkmales (rote Punkte im Bayernviewer) graben möchte braucht die Genehmigung der unteren bzw. oberen Denkmalschutzbehörde !! Art. 7 I

Also nach BD´s graben !!! obwohl er weiß oder annehmen muß ....
Im Umkehrschluß bedeutet dies, dass zum einen das NICHTGRABEN und zum anderen das GRABEN außerhalb von BD-Flächen KEINER Genehmigung bedarf !!

Manche Denkmäler sind noch nicht erfasst und manche werden vermutet deshalb bitte VOR dem Suchen Kontakt mit dem Amt aufnehmen !!

In diesem Zusammenhang bitte das derzeitige Gesprächsangebot an ober- und unterfränkische Sondengänger vom Amt Bamberg beachten und nutzen !!

Immer wenn ein Fund gemacht wird welcher den Begriffsbestimmungen des Art. 1 (1) und (4) unterliegt, ist der Fund nach Artikel 8 zu melden. Meine Empfehlung lieber alles melden ! Bei manchen Ämtern soll es vermutlich demnächst eine Internetfundmeldung geben, dann wird es noch einfacher. Aber bitte sprecht das mit Eurem zuständigen Archäologen ab.

Den Fund bekommt Ihr nach der Registrierung, Auswertung und Erfassung (soweit diese überhaupt erforderlich sind) zurück !!
Dann müßt ihr nur noch mit Eurem Grundstücksbesitzer zur Hälfte teilen (BGB).

zu kompziert ? NEIN !
Das bedeutet im Klartext: Die im Bay. Viewer eingetragenen BD´s großräumig meiden, Funde beim Amt melden und den Bauern um Erlaubnis fragen !!! dann braucht man sich nicht verstecken. Noch besser, vorher Kontakt zum Amt aufnehmen und abklären was man erkunden möchte.

Wer jetzt noch an einem Denkmal rumgräbt dem ist nicht mehr zu helfen ! außer er hat eine Genehmigung vom Amt.

Ich kann natürlich nicht ausschließen, dass noch mancher Zuständiger auf der Generalverbotswelle schwimmt aber den zeigt man den o. a. Link und meldet seine Funde ! (bitte mit Koordinaten/Karte).

Genau das wollten wir immer - nun müssen wir zeigen, dass Sondler KEINE Raubgräber sind. Für den einen oder anderen wird sich vielleicht ein größeres Spektrum der Zusammenarbeit ergeben als er je geahnt und gehofft hat.

Grüße an den Norden - auch der Süden kommt !

El Grabius
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)

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StefanGlabisch/Entetrente
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Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 27.12.2007 01:34

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Ganz prima !

Vielen Dank auch für das Vertrauen.

Jungs, ihr habt eure Chance. :wink:
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

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