Meteoritensuche Genehmigun in Bayern erforderlich?
Moderator:El. Grabius
- Sternengucker
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Servus miteinand,
Erst einmal möchte ich mich kurz als neues Forenmitglied vorstellen.
Habe gerade mein ersten Detektor bestellt (Ace 250), bin 36 jahre alt und wohne in der nähe von München.
nun zu meinem Anliegen:
ich weiss es gibt schon etliche Threads zu diesem Thema, aber aus denen werde ich (wie leider auch in allen anderen Foren) nicht mehr schlau. Denn alle möglichen Leute verzerren die Ursprungsanfrage und interpretieren diese um. Antworten auf Fragen die niemand so gestellt hat. oder posten gleich einen Gesetzestext, die man so meine Erfahrungen aus dem Datenschutz besser als Leie nicht Interpretieren sollte. Denn die Auslegung von Gesetzen durch die Judikative wiederspricht haufig dem "normalen" Menschenverstand!
Daher versuche ich (mal schauen ob es mir gelingt) meine Anfrage recht
unzweideutig zu Formulieren:
Also mein Anliegen:
Ich möchte Meteoriten mit einem Detektor suchen (da die meisten schon in die Äcker eingearbeitet wurden). Neuzeitliches wie Euros, oder Schmuck .. naaaa gut nehme ich auch mal mit.
Benötige ich in Bayern eine Amtliche Genehmigung Ja oder Nein bei folgenden Randbedingungen:
- Nur bewirtschaftete Flächen - mit Glück findet man dort die Meteoriten auch ohne Detektor!
- Kein BD
- Genehmigung des Grundstückseigentümers liegt vor.
Vielen vielen Dank schon mal, und ein schönes Wochenende.
Erst einmal möchte ich mich kurz als neues Forenmitglied vorstellen.
Habe gerade mein ersten Detektor bestellt (Ace 250), bin 36 jahre alt und wohne in der nähe von München.
nun zu meinem Anliegen:
ich weiss es gibt schon etliche Threads zu diesem Thema, aber aus denen werde ich (wie leider auch in allen anderen Foren) nicht mehr schlau. Denn alle möglichen Leute verzerren die Ursprungsanfrage und interpretieren diese um. Antworten auf Fragen die niemand so gestellt hat. oder posten gleich einen Gesetzestext, die man so meine Erfahrungen aus dem Datenschutz besser als Leie nicht Interpretieren sollte. Denn die Auslegung von Gesetzen durch die Judikative wiederspricht haufig dem "normalen" Menschenverstand!
Daher versuche ich (mal schauen ob es mir gelingt) meine Anfrage recht
unzweideutig zu Formulieren:
Also mein Anliegen:
Ich möchte Meteoriten mit einem Detektor suchen (da die meisten schon in die Äcker eingearbeitet wurden). Neuzeitliches wie Euros, oder Schmuck .. naaaa gut nehme ich auch mal mit.
Benötige ich in Bayern eine Amtliche Genehmigung Ja oder Nein bei folgenden Randbedingungen:
- Nur bewirtschaftete Flächen - mit Glück findet man dort die Meteoriten auch ohne Detektor!
- Kein BD
- Genehmigung des Grundstückseigentümers liegt vor.
Vielen vielen Dank schon mal, und ein schönes Wochenende.
Hallo Sternengucker
Herzlich Willkommen bei uns.
Ich versuche mal deine Frage kurz und knapp zu beantworten.
Theoretisch brauchst du für dein Vorhaben keine Genehmigung,
da diese ja nur für die Suche nach Bodendenkmälern nötig ist.
Praktisch sieht es aber ganz anders aus.
Du kannst durch die Art deiner suche nicht sicherstellen,
das du nur die beabstichtigten Funde machst. Also ist es auch möglich,
das du unbeabsichtigt auf ein Bodendenkmal stößt.
(Bodendenkmal = fester oder beweglicher Gegenstand)
Alleine diese Möglichkeit verpflichtet dich, deine Suche zu genehmigen.
Unser MasterTHief wird sich zu diesem Thema sicherlich auch zu Wort melden
Schöne Grüße
nobody
Herzlich Willkommen bei uns.
Ich versuche mal deine Frage kurz und knapp zu beantworten.
Theoretisch brauchst du für dein Vorhaben keine Genehmigung,
da diese ja nur für die Suche nach Bodendenkmälern nötig ist.
Praktisch sieht es aber ganz anders aus.
Du kannst durch die Art deiner suche nicht sicherstellen,
das du nur die beabstichtigten Funde machst. Also ist es auch möglich,
das du unbeabsichtigt auf ein Bodendenkmal stößt.
(Bodendenkmal = fester oder beweglicher Gegenstand)
Alleine diese Möglichkeit verpflichtet dich, deine Suche zu genehmigen.
Unser MasterTHief wird sich zu diesem Thema sicherlich auch zu Wort melden
Schöne Grüße
nobody
- RayRedditch
- Beiträge:319
- Registriert:10.06.2006 08:42
- Wohnort:Europe
Folgens Mir hatte Bayern für nicht so lang, ein Meteorit unter DMA gesetzt. Was theoretisch illegal ist folgens DM Gesetz oder ?
Und folgens diese theorie oben, muss jeder in Bayern ein DM Genehmigung haben om sein garten zu bearbeiten oder ?
Und folgens diese theorie oben, muss jeder in Bayern ein DM Genehmigung haben om sein garten zu bearbeiten oder ?
Bin Ausländer, aber zuhause überall. Aber vorall bin Ich MENSCH !! Du Auch?
- RayRedditch
- Beiträge:319
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- Sternengucker
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Ich möchte ja nicht rummeckern, aaaaber
... es passiert das was ich eigentlich nicht möchte, und zwar an der Frage vorbeigechattet. Wer chatten möchte mitt ICQ, MSN oder ähnliches verwenden
Damit andere Neueinsteiger auch mal einen Threat mit einer kompetenten Antwort finden, ohne wie ich nur noch dümmer als vorher dazustehen bitte
in diesem Threas NUR qualifizierte Antworten bitte biiiiiittttteeee!
Ich wende mir nun fachkundigen Rat eines RA´s einholen (Wird wohl mehr als der Detektor kosten, aber dank Rechtschutzversicherung egal)
Gruß zum Wiesn Weekend
Sternengucker
Damit andere Neueinsteiger auch mal einen Threat mit einer kompetenten Antwort finden, ohne wie ich nur noch dümmer als vorher dazustehen bitte
in diesem Threas NUR qualifizierte Antworten bitte biiiiiittttteeee!
Ich wende mir nun fachkundigen Rat eines RA´s einholen (Wird wohl mehr als der Detektor kosten, aber dank Rechtschutzversicherung egal)
Gruß zum Wiesn Weekend
Sternengucker
There are 10 sorts of people in this world; those who know binary, and those who don't
- RayRedditch
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- Registriert:10.06.2006 08:42
- Wohnort:Europe
Viel Erfolg! Die Antwort des RA wird höchstwahrscheinlich nicht anders aussehen. Ich habe jedenfalls bisher keinen RA gehört oder gesehen, der dazu eine eindeutige und rechtsverbindliche Auskunft geben konnte.
Wenn alles so einfach wäre, wie Du es gerne hättest (wir auch), dann bräuchten wir diese ganzen Diskussionen ja gar nicht. Leider ist es aber eben nicht so.
Halt uns bitte auf dem Laufenden.
Gruß
Loenne
Wenn alles so einfach wäre, wie Du es gerne hättest (wir auch), dann bräuchten wir diese ganzen Diskussionen ja gar nicht. Leider ist es aber eben nicht so.
Halt uns bitte auf dem Laufenden.
Gruß
Loenne
Hallo Sternengucker,
bitte nicht falsch verstehen und ist von mir auch nicht böse gemeint;
aber hast Du schon mal die anderen Threads unter "Bayern" durchgelesen?
Oder vielleicht sogar mal das Denkmalschutzgesetz von Bayern?
Der eigentliche Paragraph der für uns Sondler im grunde genommen interessant und relevant ist, ist der §3 Artikel7:
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.
Diese schwammige Formulierung berechtigt leider Gottes, den zuständigen Amtsarchäologen mit dem Gesetz der Willkür, einen Antrag abzulehnen.
Ich würde einen persönlichen Termin mit diesem Archäologen vereinbaren.
Triffst Du auf einen sturen und inkompetenten Menschen, dann kannst Du immer noch den Weg zum RA einschlagen.
Viele Grüße und Erfolg!
bitte nicht falsch verstehen und ist von mir auch nicht böse gemeint;
aber hast Du schon mal die anderen Threads unter "Bayern" durchgelesen?
Oder vielleicht sogar mal das Denkmalschutzgesetz von Bayern?
Der eigentliche Paragraph der für uns Sondler im grunde genommen interessant und relevant ist, ist der §3 Artikel7:
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.
Diese schwammige Formulierung berechtigt leider Gottes, den zuständigen Amtsarchäologen mit dem Gesetz der Willkür, einen Antrag abzulehnen.
Ich würde einen persönlichen Termin mit diesem Archäologen vereinbaren.
Triffst Du auf einen sturen und inkompetenten Menschen, dann kannst Du immer noch den Weg zum RA einschlagen.
Viele Grüße und Erfolg!
SkypeME: gladiator30plus
- RayRedditch
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- masterTHief
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Man könnte Herrn Rechtsanwält Dr. Robert Selk, München, fragen.
Der hat Erfahrungen hinsichtlich des "Neuschwanstein"-Meteoriten.
Die Meteoriten fallen in gesetzlosen Raum.
Weder die Denkmalschutzgesetze noch das Fundrecht gemäß BGB (auch nicht der Schatzfund-§ 984) finden Anwendung.
Zielgerichtete Suche nach Meteoriten dürfte keiner Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz bedürfen.
Werden wie auch immer gearteten Bodendenkmäler gefunden, ist natürlich Meldung bei Denkmalbehörde nach Denkmalschutzgesetz zu machen.
Von allen, die bisher Teile des "Neuschwanstein" mit dem Detektor gesucht haben, ist eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz eingefordert worden oder Bußgelder nach dem Denkmalschutzgesetz verhängt woren.
Auch die wissenschaftliche Arbeit des European Fireball Net in Augsburg und den Denkmalbehörden wirft keinerlei Probleme auf.
Man wende sich vorab insoweit auch an die Denkmalbehörden, besorge sich eine Negativ-Bescheinigung und beachte deren Ratschläge hinsichtlich des Auffindens von Bodendenkmälern.
Gruß
"Euer(?)" masterTHief
Der hat Erfahrungen hinsichtlich des "Neuschwanstein"-Meteoriten.
Die Meteoriten fallen in gesetzlosen Raum.
Weder die Denkmalschutzgesetze noch das Fundrecht gemäß BGB (auch nicht der Schatzfund-§ 984) finden Anwendung.
Zielgerichtete Suche nach Meteoriten dürfte keiner Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz bedürfen.
Werden wie auch immer gearteten Bodendenkmäler gefunden, ist natürlich Meldung bei Denkmalbehörde nach Denkmalschutzgesetz zu machen.
Von allen, die bisher Teile des "Neuschwanstein" mit dem Detektor gesucht haben, ist eine Genehmigung nach dem Denkmalschutzgesetz eingefordert worden oder Bußgelder nach dem Denkmalschutzgesetz verhängt woren.
Auch die wissenschaftliche Arbeit des European Fireball Net in Augsburg und den Denkmalbehörden wirft keinerlei Probleme auf.
Man wende sich vorab insoweit auch an die Denkmalbehörden, besorge sich eine Negativ-Bescheinigung und beachte deren Ratschläge hinsichtlich des Auffindens von Bodendenkmälern.
Gruß
"Euer(?)" masterTHief
masterTHief TreasureHunt management consulting, Planegg, Ihr Partner bei der Schatzsuche - nur echt mit "TH"
- RayRedditch
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Denkmalschutzgesetz
Hi Leute,
Hab mich mal in meinem Urlaub über eine Fleißaufgabe, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Schadensersatz etc. gemacht. Dies ist KEINE Rechtsberatung ! Masterthief hat das Ganze ja bereits ohne Gesetzestexte erklärt.
Wie sagten schon meine Lehrer beim Studium: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein". Dazu zählen auch die Vollzugsbekanntmachungen und Ausführungsverordnungen. Hier nun die wichtigsten Artikel, Begriffsdefinitionen und mein Verständnis hierzu i. S. Meteoriten- Skiliftsuche etc., (ohne Gerichtsurteile).
Gem. Bek. über den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes
I. Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Ein Meteorit ist zweifellos NICHT von Menschen geschaffen. Somit unterliegt er NICHT dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Skiliftfunde etc. stammen i. d. R. NICHT aus dieser Zeit, weiterhin dürfte ihre Erhaltung NICHT im Interesse der Allgemeinheit liegen.
Art. 3 Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.
III. Bodendenkmäler
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis.
Wer einen Meteorit oder Skiliftfund sucht, dessen Zielrichtung ist eindeutig KEINE Suche nach BD´s. Es bliebe noch die Vornahme von Erdarbeiten, aber nur dann wenn er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden. Diese Bestimmung bedarf einer vorsätzlichen Handlung !
Um Problemen vorzubeugen wäre es sehr sehr empfehlens- und wünschenswert vor der Suche Kontakt mit dem zuständigen BLfD aufzunehmen ! dort können sie Auskünfte geben ob auf dem gewünschten Suchgebiet BD´s verzeichnet sind.
Was noch zu beachten ist:
Art. 8 Auffinden von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
Die Meldepflicht gilt immer und überall !!
Ob ein evtl. gemachter Fund dann die Kriterien eines BD´s erfüllt liegt in der Entscheidung der Behörde oder eines Rechtsstreites.
Aber keine Angst man kriegt seine Zufallsfunde zurück. Den Rest muß man mit dem Grundstückseigentümer klären ! Übrigens auch das Betretungsrecht, natürlich vorher.
Dann noch paar Artikel zur Verfahrensweise mit Funden:
(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
Art. 9 Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines bewegIichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler
(2) Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals ist dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. Zur Anzeige sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
Also falls ich jemanden bitterlich enttäuscht habe weil ich kein einfaches "Ja" oder "Nein" begründet habe, der möge den Rechtsweg einschlagen und mir bitte eine Kopie über den Ausgang des Verfahrens zusenden. Paar Positionen dürften eh strittig sein.
Metoriten fallen auf jedem Fall nicht darunter !!
Viele Grüße El. Grabius
Hi Leute,
Hab mich mal in meinem Urlaub über eine Fleißaufgabe, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Schadensersatz etc. gemacht. Dies ist KEINE Rechtsberatung ! Masterthief hat das Ganze ja bereits ohne Gesetzestexte erklärt.
Wie sagten schon meine Lehrer beim Studium: "Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein". Dazu zählen auch die Vollzugsbekanntmachungen und Ausführungsverordnungen. Hier nun die wichtigsten Artikel, Begriffsdefinitionen und mein Verständnis hierzu i. S. Meteoriten- Skiliftsuche etc., (ohne Gerichtsurteile).
Gem. Bek. über den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes
I. Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile davon aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
Ein Meteorit ist zweifellos NICHT von Menschen geschaffen. Somit unterliegt er NICHT dem Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Skiliftfunde etc. stammen i. d. R. NICHT aus dieser Zeit, weiterhin dürfte ihre Erhaltung NICHT im Interesse der Allgemeinheit liegen.
Art. 3 Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.
III. Bodendenkmäler
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis.
Wer einen Meteorit oder Skiliftfund sucht, dessen Zielrichtung ist eindeutig KEINE Suche nach BD´s. Es bliebe noch die Vornahme von Erdarbeiten, aber nur dann wenn er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden. Diese Bestimmung bedarf einer vorsätzlichen Handlung !
Um Problemen vorzubeugen wäre es sehr sehr empfehlens- und wünschenswert vor der Suche Kontakt mit dem zuständigen BLfD aufzunehmen ! dort können sie Auskünfte geben ob auf dem gewünschten Suchgebiet BD´s verzeichnet sind.
Was noch zu beachten ist:
Art. 8 Auffinden von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen.
Die Meldepflicht gilt immer und überall !!
Ob ein evtl. gemachter Fund dann die Kriterien eines BD´s erfüllt liegt in der Entscheidung der Behörde oder eines Rechtsstreites.
Aber keine Angst man kriegt seine Zufallsfunde zurück. Den Rest muß man mit dem Grundstückseigentümer klären ! Übrigens auch das Betretungsrecht, natürlich vorher.
Dann noch paar Artikel zur Verfahrensweise mit Funden:
(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege oder einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
Art. 9 Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines bewegIichen Bodendenkmals, die dinglich Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler
(2) Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals ist dem Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. Zur Anzeige sind der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
Also falls ich jemanden bitterlich enttäuscht habe weil ich kein einfaches "Ja" oder "Nein" begründet habe, der möge den Rechtsweg einschlagen und mir bitte eine Kopie über den Ausgang des Verfahrens zusenden. Paar Positionen dürften eh strittig sein.
Metoriten fallen auf jedem Fall nicht darunter !!
Viele Grüße El. Grabius
Non soli cedit ! (Er weicht der Sonne nicht)
- StefanGlabisch/Entetrente
- Site Admin
- Beiträge:2742
- Registriert:16.10.2005 13:31
- Wohnort:Düsseldorf
Prima aus....
Prima ausgearbeitet ! Danke !
Hier auch noch was dazu :
www.kunstministerium.bayern.de/download ... _28-31.pdf
Hier auch noch was dazu :
www.kunstministerium.bayern.de/download ... _28-31.pdf
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.