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von masterTHief » 19.02.2009 21:48
Hallo Walter,
Du weißt ja auch, daß man einen Zusammenschluß wie es DIGS (als BGB-Gesellschaft) darstellt - loser Zusammenschluß zur Verfolgung gemeinsamen Zieles, ähnlich einer Mitfahrgemeinschaft - leider auch nicht mit einem eingetragenen Verein vergleichen, der sich hingegen auch eine bindende Satzung zu geben hat und bei dem ein Vorstand als Organ über Mitgliedsanträge zu entscheiden hat.
Die Wirkungsbreite eines eingetragenen Vereines kann man eben auch nicht an der Mitglieder-Anzahl bemessen, eher an deren Fähigkeiten.
Diese Anzahl ist mir (als einfaches Mitglied ohne Funktion natürlich) auch nicht bekannt, sie wird aber vermutlich absichtlich sehr gering gehalten sein, weil einerseits bereits in der Gründungsphase und beim Satzungsentwurf aus gutem Grunde dem Aspekt Rechnung zu tragen gewesen sein dürfte, daß nicht wahllos alles als Mitglied aufgenommen werden sollte, denn sonst wäre per Mehrheitsbeschluß eine „feindliche Übernahme“ der Vereinsorgane (wie dem Vorstand) durch stimmberechtigte Mitglieder theoretisch denkbar.
Andererseits hat es sich meiner Kenntnis nach leider auch gezeigt, daß auch schon mal ein Gründungsmitglied sich unter Vortäuschung falscher Interessen eingebracht hat, um dann seine Insider-Informationen einer anderen Organisation zuzuleiten.
Ebenso kann und muß eventuell der Vorstand eines Vereines durch Beschluß abgewählt werden können - den Vorstandsvorsitzenden auf Lebenszeit kann und darf es in einem Verein ja eigentlich nicht geben (ein nur dem Namen nach „Ehren“-Vorsitzender hiervon ausgenommen, der kein Vereinsorgan ist).
Hingegen kann es bei einer BGB-Gesellschaft durchaus eine nicht absetzbaren „Führung“ auf Lebenszeit geben, wobei es einem jeden Mitgesellschafter überlassen bleibt, die Gesellschaft zu verlassen, denn ein satzungsgemäß verbrieftes Stimmrecht hat er nicht, um den mitunter selbst ernannten oder eingesetzten (ich nenne es jetzt einmal:) „Vorstand“ auf Lebenszeit mehrheitlich absetzen zu können.
So hat auch diese Organisationsform durchaus ihre erkennbaren Vorteile.
Für mich war das allerdings ein Grund, der Mitgliedschaft in einem Verein den Vorzug zu geben.
Also:
im Ergebnis läßt sich eine BGB-Gesellschaft nicht mit einem eingetragenen Verein vergleichen, erst recht nicht, wenn letzterer dem Erfordernissen der Gemeinnützigkeit (gegenüber der Allgemeinheit) Rechnung tragen muß und nicht (eigentlich dann durchaus auch eigennützig möglich – dies hier ohne Wertung) einer kleinen ausgesuchten Gruppe (archäologische Wissenschaftler) zugute kommt.
Dies muß allerdings - um nicht wieder mißverstanden zu werden - nicht heißen, daß eine BGB-Gesellschaft nicht auch dem Gemeinnutz dienlich sein kann.
Aber eine als „gemeinnützig anerkannte BGB-Gesellschaft“ ist mir nicht bekannt.
Hierzu dürfte es der strengen Regeln bedürfen, die eben an einen Verein gestellt werden.
Mit freundlichen Grüßen
masterTHief
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