Die Antwort des Archäologen aus Koblenz!
Sehr geehrter Herr .....
Ihre Anfrage für eine Suchgenehmigung habe ich über Ihre e-mail Nachricht erhalten.
Eine solche Genehmigung kann ich Ihnen leider nicht erteilen.
Hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland – Pfalz die Auffassung, dass – wie im Denkmalschutzgesetz (§ 19 und 21) vorgegeben – das Suchen und Bergen von Funden ohne Ausnahme nicht erlaubt ist. Die Entnahme von einzelnen Metallobjekten aus Fundschichten führt immer zur Zerstörung historisch aussagekräftiger Befunde und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen. Nur die Gesamtheit der Information, die eine Fundstelle bewahrt führt zu historisch wertvoller und verwertbarer Erkenntnis und nicht einzelne Materialgruppen, die zudem wahllos und ohne Kenntnis des eigentlichen Befundes entnommen werden. Auch bedarf es für die Führung der Metallsonde einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden. Zudem sollte immer der längerfristige Schutz archäologischer Denkmäler in ihrer Gesamtheit im Vordergrund stehen.
Ich bitte hierfür um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
von Berg
Dr. Dr. A. von Berg
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Direktion Landesarchäologie
Leiter Außenstelle Koblenz
Niederberger Höhe 1
56077 Koblenz
Tel 0261 - 6675 3004
E-Mail axel.vonberg@archaeologie-koblenz.de
Ihre Anfrage für eine Suchgenehmigung habe ich über Ihre e-mail Nachricht erhalten.
Eine solche Genehmigung kann ich Ihnen leider nicht erteilen.
Hinsichtlich der Detektorgänger verfolgt die Landesarchäologie in Rheinland – Pfalz die Auffassung, dass – wie im Denkmalschutzgesetz (§ 19 und 21) vorgegeben – das Suchen und Bergen von Funden ohne Ausnahme nicht erlaubt ist. Die Entnahme von einzelnen Metallobjekten aus Fundschichten führt immer zur Zerstörung historisch aussagekräftiger Befunde und ist nicht durch die Vorlage selektiert entnommener Fundstücke zu rechtfertigen. Nur die Gesamtheit der Information, die eine Fundstelle bewahrt führt zu historisch wertvoller und verwertbarer Erkenntnis und nicht einzelne Materialgruppen, die zudem wahllos und ohne Kenntnis des eigentlichen Befundes entnommen werden. Auch bedarf es für die Führung der Metallsonde einer umfangreichen Kenntnis und Ausbildung, da Funde und Befunde sonst nicht fachgerecht erkannt werden. Zudem sollte immer der längerfristige Schutz archäologischer Denkmäler in ihrer Gesamtheit im Vordergrund stehen.
Ich bitte hierfür um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
von Berg
Dr. Dr. A. von Berg
Generaldirektion Kulturelles Erbe Rheinland-Pfalz
Direktion Landesarchäologie
Leiter Außenstelle Koblenz
Niederberger Höhe 1
56077 Koblenz
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Wie immer - suche den persönlichen Kontakt. Archäologen hassen es, wenn sich Leute "anonym" über das Internet bzw. per Mail vorstellen. Schnappe Dir ein Telefon, ruf dort an und vereinbare einen Termin.
Bei uns in S-H wird kein einziger Bewerber für die Lehrgänge zugelassen, so langen nicht ein persönliches Gespräch stattgefunden hat.
Schließe Dich mit Genehmigungsinhabern kurz und lass Dir den Weg aufzeigen.
Gruß
Michael
Bei uns in S-H wird kein einziger Bewerber für die Lehrgänge zugelassen, so langen nicht ein persönliches Gespräch stattgefunden hat.
Schließe Dich mit Genehmigungsinhabern kurz und lass Dir den Weg aufzeigen.
Gruß
Michael
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Moin,
in RP werden NFG von Trier und Speyer ausgestellt, Mainz und Koblenz geben keine NFG heraus. Hier liegt ein Verstoß gegen Art. 4 GG vor.
Außerdem fehlt die Widerspruchsbelehrung unter der Ablehnung, dies ist ein Verstoß gegen das VErwVerfG.
Vereinbare einen Gesprächstermin und zwar schriftlich und mit Einschreiben (Einwurfeinschreiben genügt), dass ist später für einen Prozess wichtig.
Zum Gespräch nimmst Du einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer NFG mit und gibst ihn ab und bittest um Bearbeitung des Antrages und verweise auch darauf, dass sie die Widerspruchsbelehrung nicht vergessen sollen. Wenn er dann auf sein vorangegangenes Schreiben an Dich verweisen sollte, erwiderst Du, dass diesem Schreiben die Widerspruchsbelehrung fehlt und Du gerne ein Schreiben mit Widerspruchsbelehrung hättest. Verweise auch darauf, dass NFG in Trier und Speyer erteilt werden und dass Du Dich bei Ablehnung ungleich behandelt sehen würdest.
Ein Antragsvordruck kannst Du beim Schatzsucher Magazin anfordern Redaktion@schatzsucher-magazin.de
Das ist ein neutraler Vordruck wie er vom Beirat Nachforschung entwickelt wurde.
Wenn das alles nicht fruchtet, dann wende Dich wieder an die o. g. E-Mail Adresse, Du bekommst dann die Anschrift eines Rechtsanwaltes, der bereits in Hessen die NFG durchgesetzt hat.
Viele Grüße
Walter
in RP werden NFG von Trier und Speyer ausgestellt, Mainz und Koblenz geben keine NFG heraus. Hier liegt ein Verstoß gegen Art. 4 GG vor.
Außerdem fehlt die Widerspruchsbelehrung unter der Ablehnung, dies ist ein Verstoß gegen das VErwVerfG.
Vereinbare einen Gesprächstermin und zwar schriftlich und mit Einschreiben (Einwurfeinschreiben genügt), dass ist später für einen Prozess wichtig.
Zum Gespräch nimmst Du einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer NFG mit und gibst ihn ab und bittest um Bearbeitung des Antrages und verweise auch darauf, dass sie die Widerspruchsbelehrung nicht vergessen sollen. Wenn er dann auf sein vorangegangenes Schreiben an Dich verweisen sollte, erwiderst Du, dass diesem Schreiben die Widerspruchsbelehrung fehlt und Du gerne ein Schreiben mit Widerspruchsbelehrung hättest. Verweise auch darauf, dass NFG in Trier und Speyer erteilt werden und dass Du Dich bei Ablehnung ungleich behandelt sehen würdest.
Ein Antragsvordruck kannst Du beim Schatzsucher Magazin anfordern Redaktion@schatzsucher-magazin.de
Das ist ein neutraler Vordruck wie er vom Beirat Nachforschung entwickelt wurde.
Wenn das alles nicht fruchtet, dann wende Dich wieder an die o. g. E-Mail Adresse, Du bekommst dann die Anschrift eines Rechtsanwaltes, der bereits in Hessen die NFG durchgesetzt hat.
Viele Grüße
Walter
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