The EAA Code of Practice
The following text was approved by the members of the Association at the Annual Business Meeting, held in Ravenna (Italy) on 27 September 1997, and amended at the Annual Business Meeting in Riva del Garda (Italy) on 19 September 2009.
Preamble
The archaeological heritage, as defined in Article 1 of the 1992 European Convention on the Protection of the Archaeological Heritage, is the heritage of all humankind. Archaeology is the study and interpretation of that heritage for the benefit of society as a whole. Archaeologists are the interpreters and stewards of that heritage on behalf of their fellow men and women. The object of this Code is to establish standards of conduct for the members of the European Association of Archaeologists to follow in fulfilling their responsibilities, both to the community and to their professional colleagues.
General
Members of the Association must adhere to high standards of ethical and professional conduct in their work, and must refrain from conduct which could bring the archaeological profession into disrepute.
1. Archaeologists and society
1.1 All archaeological work should be carried out in the spirit of the Charter for the management of the archaeological heritage approved by ICOMOS (International Council on Monuments and Sites) in 1990.
1.2 It is the duty of every archaeologist to ensure the preservation of the archaeological heritage by every legal means.
1.3 In achieving that end archaeologists will take active steps to inform the general public at all levels of the objectives and methods of archaeology in general and of individual projects in particular, using all the communication techniques at their disposal.
1.4 Where preservation is impossible, archaeologists will ensure that investigations are carried out to the highest professional standards.
1.5 In carrying out such projects, archaeologists will wherever possible, and in accordance with any contractual obligations that they may have entered into, carry out prior evaluations of the ecological and social implications of their work for local communities.
1.6 Archaeologists will not engage in, or allow their names to be associated with, any form of activity relating to the illicit trade in antiquities and works of art, covered by the 1970 UNESCO Convention on the means of prohibiting and preventing the illicit import, export, and transfer of ownership of cultural property.
1.7 Archaeologists will not engage in, or allow their names to be associated with, any activity that impacts the archaeological heritage which is carried out for commercial profit which derives directly from or exploits the archaeological heritage itself.
1.8 It is the responsibility of archaeologists to draw the attention of the competent authorities to threats to the archaeological heritage, including the plundering of sites and monuments and illicit trade in antiquities, and to use all the means at their disposal to ensure that action is taken in such cases by the competent authorities.
2. Archaeologists and the Profession
2.1 Archaeologists will carry out their work to the highest standards recognised by their professional peers.
2.2 Archaeologists have a duty to keep themselves informed of developments in knowledge and methodology relating to their field of specialisation and to techniques of fieldwork, conservation, information dissemination, and related areas.
2.3 Archaeologists should not undertake projects for which they are not adequately trained or prepared.
2.4 A research design should be formulated as an essential prelude to all projects. Arrangements should also be made before starting projects for the subsequent storage and curation of finds, samples, and records in accessible public repositories (museums, archive collections, etc).
2.5 Proper records, prepared in a comprehensible and durable form, should be made of all archaeological projects.
2.6 Adequate reports on all projects should be prepared and made accessible to the archaeological community as a whole with the minimum delay through appropriate conventional and/or electronic publishing media, following an initial period of confidentiality not exceeding six calendar months.
2.7 Archaeologists will have prior rights of publication in respect of projects for which they are responsible for a reasonable period, not exceeding ten years. During this period they will make their results as widely accessible as possible and will give sympathetic consideration to requests for information from colleagues and students, provided that these do not conflict with the primary right of publication. When the ten-year period has expired, the records should be freely available for analysis and publication by others.
2.8 Written permission must be obtained for the use of original material and acknowledgement to the source included in any publication.
2.9 In recruiting staff for projects, archaeologists shall not practise any form of discrimination based on sex, religion, age, race, disability, or sexual orientation.
2.10 The management of all projects must respect national standards relating to conditions of employment and safety.
"Archäologen, kehrt doch vor der eigenen Tür"
Europas Archäologen (European Association of Archaeologists) haben 1997 folgende Charta ratifiziert. Punkt 1.7 dieser Richtlinie ist im Zusammenhang dieses Themas relevant.
- masterTHief
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Oder beziehst Du dich auf die "Himmelscheibe von Nebra"
Deren Vermarktung ist ja schon sehr umfangreich und das Landesamt würde dann ja gegen diesen Grundsatz verstoßen
1.7 Archaeologists will not engage in, or allow their names to be associated with, any activity that impacts the archaeological heritage which is carried out for commercial profit which derives directly from or exploits the archaeological heritage itself.
Deren Vermarktung ist ja schon sehr umfangreich und das Landesamt würde dann ja gegen diesen Grundsatz verstoßen
1.7 Archaeologists will not engage in, or allow their names to be associated with, any activity that impacts the archaeological heritage which is carried out for commercial profit which derives directly from or exploits the archaeological heritage itself.
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André hat geschrieben:
>Walter, Du hast Recht, dass Du am Anfang nicht zu den typischen Vertretern der Schatzsuche gehört hast. Und das Mythos-Urteil zugunsten der Sondengänger kam lediglich zustande, weil der damalige Landesarchäologe stur und völlig unausgewogen gehandelt hat. Das heißt aber lange noch nicht, dass jedem Sondengänger automatisch eine Genehmigung für sogenannte gestörte Flächen erteilt werden muss. Denn wer undokumentiert Gegenstände aus der Ackerschicht entnimmt, begeht einen Eingriff in die Bodendenkmalpflege. Der Sucher muss, nach den Regeln der Malta Konvention, die Deutschland unterschrieben hat, die notwendigen Kompetenzen aufweisen ... Und noch lange nicht jeder Sondengänger ist genehmigungsfähig! <
Hallo André,
wann habe ich wo etwas anderes geschrieben oder vertreten? ... und bezüglich der Konvention von Valetta war es ja mein Anliegen durch einen Verband in die föderale Umsetzung der Konvention klare Regeln einbauen zu lassen, wie diese Kompetenz auszusehen hat, bzw. wie sie zu erwerben ist und dass die Landesaämter verpflichtet werden, diese Kompetenz durch Kurse anzubieten um zu verhindern, dass sich die Behörden mit dem Verweis auf Valetta nur eine durch Hochschulstudium erworbene Kompetenz für die Erteilung einer NFG zuzulassen.
Zum Rest später
Viele Grüße
Walter
>Walter, Du hast Recht, dass Du am Anfang nicht zu den typischen Vertretern der Schatzsuche gehört hast. Und das Mythos-Urteil zugunsten der Sondengänger kam lediglich zustande, weil der damalige Landesarchäologe stur und völlig unausgewogen gehandelt hat. Das heißt aber lange noch nicht, dass jedem Sondengänger automatisch eine Genehmigung für sogenannte gestörte Flächen erteilt werden muss. Denn wer undokumentiert Gegenstände aus der Ackerschicht entnimmt, begeht einen Eingriff in die Bodendenkmalpflege. Der Sucher muss, nach den Regeln der Malta Konvention, die Deutschland unterschrieben hat, die notwendigen Kompetenzen aufweisen ... Und noch lange nicht jeder Sondengänger ist genehmigungsfähig! <
Hallo André,
wann habe ich wo etwas anderes geschrieben oder vertreten? ... und bezüglich der Konvention von Valetta war es ja mein Anliegen durch einen Verband in die föderale Umsetzung der Konvention klare Regeln einbauen zu lassen, wie diese Kompetenz auszusehen hat, bzw. wie sie zu erwerben ist und dass die Landesaämter verpflichtet werden, diese Kompetenz durch Kurse anzubieten um zu verhindern, dass sich die Behörden mit dem Verweis auf Valetta nur eine durch Hochschulstudium erworbene Kompetenz für die Erteilung einer NFG zuzulassen.
Zum Rest später
Viele Grüße
Walter
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Ach - noch vielen Dank André für Deine Steilvorlage aus Archäologenhand bezüglich des Verweises auf Valette zur fehlenden Kompetenz bei vielen SG.
Es war mir klar, dass typische Archäologen sich auf diesen Passus der Konvention berufen würden um NFG-Anträge abzulehnen.
Nur als ich diese Diskussion angestoßen haben und forderte, dass die SG über einen Verband in die Gesetzgebenung eingreifen sollten um genau dies zu verhindern, wurde ich ja niedergepfiffen.
Viele Grüße
Walter
Es war mir klar, dass typische Archäologen sich auf diesen Passus der Konvention berufen würden um NFG-Anträge abzulehnen.
Nur als ich diese Diskussion angestoßen haben und forderte, dass die SG über einen Verband in die Gesetzgebenung eingreifen sollten um genau dies zu verhindern, wurde ich ja niedergepfiffen.
Viele Grüße
Walter
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André Schoellen hat geschrieben:
Na Walter, wer hat denn da wohl seinen Senf in Gert Gesinks "Handbuch für Sondengänger" zur Gesetzeslage in Deutschland hinzugegeben (S. 331-332) und wem wird gedankt? Jochen Reifenrath und Du! Da stehen so Eseleien wie: "Besondere Detektorfunde müssen bei der "Denkmalschutzbehörde" gemeldet werden." oder "Die nicht genehmigungspflichtige Suche wird von den Denkmalschutzbehörden gerne als illegale Nachforschung bezeichnet"
Hallo André,
sorry, dass ich erst jetzt antworte, ich hatte das Buch nicht mehr vorrätig und musste erst auf die neue Lieferung warten um es nachzulesen.
Der Passus auf den Seiten 331 und 332 stammt fast ausschließlich von mir, aber die beiden, meinem Passus angefügten und von Dir zitierten Sätze sind von Jochen oder von Gerd, aber nicht von mir!
Die Sätze entsprechen auch nicht meiner Ausdrucksweise, so schreibe ich z. B. nie von "Detektorenfunde" und auch nie "besondere". Ich schreibe stets "Funde von herausragender Bedeutung" bzw. herausragender wissenschaftlicher Bedeutung und " archäologische Funde" bzw. "archäologische Bodendenkmäler".
Grüße
Walter
Das Buch kann übrigens bei mir bestellt werden, ich habe es jetzt wieder an Lager. Lieferung in Deutschland versandkostenfrei.
Na Walter, wer hat denn da wohl seinen Senf in Gert Gesinks "Handbuch für Sondengänger" zur Gesetzeslage in Deutschland hinzugegeben (S. 331-332) und wem wird gedankt? Jochen Reifenrath und Du! Da stehen so Eseleien wie: "Besondere Detektorfunde müssen bei der "Denkmalschutzbehörde" gemeldet werden." oder "Die nicht genehmigungspflichtige Suche wird von den Denkmalschutzbehörden gerne als illegale Nachforschung bezeichnet"
Hallo André,
sorry, dass ich erst jetzt antworte, ich hatte das Buch nicht mehr vorrätig und musste erst auf die neue Lieferung warten um es nachzulesen.
Der Passus auf den Seiten 331 und 332 stammt fast ausschließlich von mir, aber die beiden, meinem Passus angefügten und von Dir zitierten Sätze sind von Jochen oder von Gerd, aber nicht von mir!
Die Sätze entsprechen auch nicht meiner Ausdrucksweise, so schreibe ich z. B. nie von "Detektorenfunde" und auch nie "besondere". Ich schreibe stets "Funde von herausragender Bedeutung" bzw. herausragender wissenschaftlicher Bedeutung und " archäologische Funde" bzw. "archäologische Bodendenkmäler".
Grüße
Walter
Das Buch kann übrigens bei mir bestellt werden, ich habe es jetzt wieder an Lager. Lieferung in Deutschland versandkostenfrei.
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André Schoellen hat geschrieben:
Wetten, dass die Hiebe gegen die deutsche Archäologie in der Sache der Himmelsscheibe von Nebra ("rückständige Gesetzgebung") in Kapitel 12 (Archäologie kontra Sondengänger 209-210) aus der selben Richtung kommen, wie die mehr als dürftigen Hinweise auf die Gesetzeslage in Deutschland?
Hallo André,
Wette verloren, das stammt auch nicht von mir.
Grüße
Walter
Wetten, dass die Hiebe gegen die deutsche Archäologie in der Sache der Himmelsscheibe von Nebra ("rückständige Gesetzgebung") in Kapitel 12 (Archäologie kontra Sondengänger 209-210) aus der selben Richtung kommen, wie die mehr als dürftigen Hinweise auf die Gesetzeslage in Deutschland?
Hallo André,
Wette verloren, das stammt auch nicht von mir.
Grüße
Walter
Walter Franke hat geschrieben: André Schoellen hat geschrieben:
Hallo André,
sorry, dass ich erst jetzt antworte, ich hatte das Buch nicht mehr vorrätig und musste erst auf die neue Lieferung warten um es nachzulesen.
Der Passus auf den Seiten 331 und 332 stammt fast ausschließlich von mir, aber die beiden, meinem Passus angefügten und von Dir zitierten Sätze sind von Jochen oder von Gerd, aber nicht von mir!
Die Sätze entsprechen auch nicht meiner Ausdrucksweise, so schreibe ich z. B. nie von "Detektorenfunde" und auch nie "besondere". Ich schreibe stets "Funde von herausragender Bedeutung" bzw. herausragender wissenschaftlicher Bedeutung und " archäologische Funde" bzw. "archäologische Bodendenkmäler".
...
Walter,
Herzlichen Dank für die Informationen bzw. für die Richtigstellung, welcher Text aus wessen Feder stammt. Inhaltlich ist es aber nicht relevant, ob man nun von "besonderen Detektorfunden" spricht oder von ""Funden von herausragender Bedeutung" bzw. herausragender wissenschaftlicher Bedeutung und " archäologische Funde" bzw. "archäologische Bodendenkmäler".
Die Denkmalschutzgesetze machen keinen Unterschied, welche Funde gemeldet werden müssen und welche vielleicht nicht.
Und Du verpasst die Gelegenheit nicht, für dieses archäologiefeindliche Buch auch noch Werbung zu machen. Na denn. Die Archäologie wird Dir's dankenWalter Franke hat geschrieben: Das Buch kann übrigens bei mir bestellt werden, ich habe es jetzt wieder an Lager. Lieferung in Deutschland versandkostenfrei.
Prost Neujahr!
André
- masterTHief
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Andre Schoellen hat geschrieben:
Inhaltlich ist es aber nicht relevant, ob man nun von "besonderen Detektorfunden" spricht oder von ""Funden von herausragender Bedeutung" bzw. herausragender wissenschaftlicher Bedeutung und " archäologische Funde" bzw. "archäologische Bodendenkmäler".
Prosit Neujahr Andre,
nun verdrehe mal nicht alles. Ich habe das angeführt als Beleg, dass diese Zeilen nicht von mir stammen, weil ich diesen Begriff nicht verwende.
Viele Grüße
Walter
Inhaltlich ist es aber nicht relevant, ob man nun von "besonderen Detektorfunden" spricht oder von ""Funden von herausragender Bedeutung" bzw. herausragender wissenschaftlicher Bedeutung und " archäologische Funde" bzw. "archäologische Bodendenkmäler".
Prosit Neujahr Andre,
nun verdrehe mal nicht alles. Ich habe das angeführt als Beleg, dass diese Zeilen nicht von mir stammen, weil ich diesen Begriff nicht verwende.
Viele Grüße
Walter
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André Schoellen hat geschrieben:
Und Du verpasst die Gelegenheit nicht, für dieses archäologiefeindliche Buch auch noch Werbung zu machen. Na denn. Die Archäologie wird Dir's danken Twisted Evil
Prost Neujahr!
André
Dann sollte man vielleicht auch nicht unerwähnt lassen, dass auch die Bücher des Theiss Verlags gerade für Raubgräber eine wahre Wundertüte an archäologischen Fundstellen veröffentlichen, ohne dass sich darüber jemand aufregt und nicht nur dass, nahezu alle Archäologen und Landesämter lassen ihre Bücher dort verlegen.
Viele Grüße
Walter
Und Du verpasst die Gelegenheit nicht, für dieses archäologiefeindliche Buch auch noch Werbung zu machen. Na denn. Die Archäologie wird Dir's danken Twisted Evil
Prost Neujahr!
André
Dann sollte man vielleicht auch nicht unerwähnt lassen, dass auch die Bücher des Theiss Verlags gerade für Raubgräber eine wahre Wundertüte an archäologischen Fundstellen veröffentlichen, ohne dass sich darüber jemand aufregt und nicht nur dass, nahezu alle Archäologen und Landesämter lassen ihre Bücher dort verlegen.
Viele Grüße
Walter
Walter,
Du hast offensichtlich meine Kritik an deiner Werbungs für Gesink's Buch nicht verstanden: Hat Werbung für ein Buch, das eine eindeutig denkmalschutzfeindliche Einstellung aufweist, ihren Platz im DIGS Forum, das bekanntlich für eine denkmalverträgliche Sondengängerei eintritt????
Deine Bemerkung zu den Büchern des Theiss Verlags sind wieder mal typisch für die Vertreter der Schatzsuche und bedeutet nichts anderes als: "Ihr Archäologen seid doch selber schuld, wenn Schatzsucher eure Fundstellen leer räumen" Diese Einstellung gleicht der, dass Frauen selber Schuld an Vergewaltigungen tragen, weil sie zu kurze Röcke tragen.
Deine Einstellung zum Sondengehen, mein lieber Walter, bestärkt mich in meiner Haltung, dem Abenteuer "Schatzsuche" den garaus zu machen, dies in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Kollegen. Das Jahr 2010 ist in dieser Hinsicht ein "Schlüsseljahr"
André
Du hast offensichtlich meine Kritik an deiner Werbungs für Gesink's Buch nicht verstanden: Hat Werbung für ein Buch, das eine eindeutig denkmalschutzfeindliche Einstellung aufweist, ihren Platz im DIGS Forum, das bekanntlich für eine denkmalverträgliche Sondengängerei eintritt????
Deine Bemerkung zu den Büchern des Theiss Verlags sind wieder mal typisch für die Vertreter der Schatzsuche und bedeutet nichts anderes als: "Ihr Archäologen seid doch selber schuld, wenn Schatzsucher eure Fundstellen leer räumen" Diese Einstellung gleicht der, dass Frauen selber Schuld an Vergewaltigungen tragen, weil sie zu kurze Röcke tragen.
Deine Einstellung zum Sondengehen, mein lieber Walter, bestärkt mich in meiner Haltung, dem Abenteuer "Schatzsuche" den garaus zu machen, dies in enger Zusammenarbeit mit den europäischen Kollegen. Das Jahr 2010 ist in dieser Hinsicht ein "Schlüsseljahr"
André