Die Guten mit ins Boot nehmen
- StefanGlabisch/Entetrente
- Site Admin
- Beiträge:2742
- Registriert:16.10.2005 13:31
- Wohnort:Düsseldorf
- Pfälzer/Jürgen Hahn
- Beiträge:823
- Registriert:01.10.2006 14:22
Hi Stefan
Die gemeldeten und Genehmigungen beantragende Feldbegeher mit Metalldetektor sollen zahlen und die Lesesucher nicht.
Der Gesetzestext ist ziemlich eindeutig. Beides bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde.
Jürgen
Das wäre/ist auch in NRW in so einem Fall nichts anderes als eine rechtswidrige Gesetzesanwendung. Auch hier ist zwingend der Gleichheitsgrundsatz anzuwenden.Praktisch würden wohl viele Lesesucher die Brocken hinschmeißen.
Deshalb drückt das wohl keiner durch
Die gemeldeten und Genehmigungen beantragende Feldbegeher mit Metalldetektor sollen zahlen und die Lesesucher nicht.
Der Gesetzestext ist ziemlich eindeutig. Beides bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde.
Jürgen
-
- Beiträge:265
- Registriert:24.10.2005 22:08
- Wohnort:65510 Wallrabenstein
- Kontaktdaten:
Hi,
also in NW läuft ja dann einiges schief.
Sondengänger benötigen eine Genehmigung, Scherbenleser nicht.
War in Hessen zunächst auch so. Die Scherbenleser hatten seit Jahrzehnten keine und wir Sondengänger sollten eine beantragen (nach dem Gerichtsurteil). Das haben wir sofort moniert mit Hinweis auf Art. 4 GG. Jetzt brauchen auch die Scherbenleser in Hessen ein NFG.
Wenn § 984 BGB in der NFG aufgehoben wird, dann verstößt man in NW gegen das DSchG, da die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen.
Da die Eigentumsansprüche des Grundstückseigentümers nicht geregelt sind gibt es zwei Möglichkeiten. Der Sondengänger, der den Fund beim Amt kostenlos abliefert muss auch noch die Hälfte des Wertes an den Grundstückseigentümer bezahlen oder Sondengänger und Amt begehen eine gemeinschaftliche bandenmäßige Unterschlagung zum Nachteil des Grundstückseigentümers.
Aber bei dem Landesarchäologen an der Spitze wundert mich nichts mehr in NW.
Viele Grüße
Walter
also in NW läuft ja dann einiges schief.
Sondengänger benötigen eine Genehmigung, Scherbenleser nicht.
War in Hessen zunächst auch so. Die Scherbenleser hatten seit Jahrzehnten keine und wir Sondengänger sollten eine beantragen (nach dem Gerichtsurteil). Das haben wir sofort moniert mit Hinweis auf Art. 4 GG. Jetzt brauchen auch die Scherbenleser in Hessen ein NFG.
Wenn § 984 BGB in der NFG aufgehoben wird, dann verstößt man in NW gegen das DSchG, da die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen.
Da die Eigentumsansprüche des Grundstückseigentümers nicht geregelt sind gibt es zwei Möglichkeiten. Der Sondengänger, der den Fund beim Amt kostenlos abliefert muss auch noch die Hälfte des Wertes an den Grundstückseigentümer bezahlen oder Sondengänger und Amt begehen eine gemeinschaftliche bandenmäßige Unterschlagung zum Nachteil des Grundstückseigentümers.
Aber bei dem Landesarchäologen an der Spitze wundert mich nichts mehr in NW.
Viele Grüße
Walter
- StefanGlabisch/Entetrente
- Site Admin
- Beiträge:2742
- Registriert:16.10.2005 13:31
- Wohnort:Düsseldorf
Hallo Walter,
Hallo Walter,
ich kann nichts Negatives gegen unseren Landesarchäologen sagen.
Und denke das die anderen von dir genannten Punkte sicherlich geklärt werden können.
So ist es auch schon klar das Lesesucher einer Genehmigung bedürfen.
Nur: Wer kontrolliert ?
So ist es ebenfalls klar das auch Lesesucher mit dem Grundstücksbesitzer teilen müssen. Nur: Wer kontrolliert ?
Bei Erteilung einer NFG wird immer festgehalten: Der Genehmigte ist für eine
ordnungsgemäße Teilung mit dem Grundstücksbesitzer zuständig.
Das ist auch ok.
ich kann nichts Negatives gegen unseren Landesarchäologen sagen.
Und denke das die anderen von dir genannten Punkte sicherlich geklärt werden können.
So ist es auch schon klar das Lesesucher einer Genehmigung bedürfen.
Nur: Wer kontrolliert ?
So ist es ebenfalls klar das auch Lesesucher mit dem Grundstücksbesitzer teilen müssen. Nur: Wer kontrolliert ?
Bei Erteilung einer NFG wird immer festgehalten: Der Genehmigte ist für eine
ordnungsgemäße Teilung mit dem Grundstücksbesitzer zuständig.
Das ist auch ok.
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.
Hallo Walter,
das Scherbenleser eine Genehmigung bräuchten, gehe ich mit Dir konform und sollte schnell umgesetzt werden.
Denn so muss gelten: Jeder der GEZIELT nach bew. Bodendenkmäler sucht, bedarf einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Amtes.
Alle anderen tätigen eine Unterschlagung der Öffentlichkeit.
Das aber ein Ehrenamtlicher in NRW "Bandenmässige" ( ) Unterschlagung mit dem Amt ausübt, halte ich für ein wenig überzogen.
Es kann doch der Ehrenamtliche seinen halbigen Fund(wert) an das Amt übertragen; und wenn dieses auch noch schriftlich vorab in eine Art Parämbel für einen EM festgehalten wurde, so sieht sogar der EM sauber aus.
Außerdem ist ein EM in NRW gleichgestellt eines anderen Mitarbeiter des LVR (Landschaftverband Rheinland), wenn auch nur Ehrenamtlich jedoch mit den gleichen Vorzügen (Versicherungsschutz, Vergünstigungen, ect.)
Ich halte uneren "Al Capone" für einen guten Landesarchäologen und einen weitsichtigen Mann, nicht in allen Aufgaben aber daran arbeiten wir unter anderem auch hier.
Grüße
das Scherbenleser eine Genehmigung bräuchten, gehe ich mit Dir konform und sollte schnell umgesetzt werden.
Denn so muss gelten: Jeder der GEZIELT nach bew. Bodendenkmäler sucht, bedarf einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Amtes.
Alle anderen tätigen eine Unterschlagung der Öffentlichkeit.
Das aber ein Ehrenamtlicher in NRW "Bandenmässige" ( ) Unterschlagung mit dem Amt ausübt, halte ich für ein wenig überzogen.
Es kann doch der Ehrenamtliche seinen halbigen Fund(wert) an das Amt übertragen; und wenn dieses auch noch schriftlich vorab in eine Art Parämbel für einen EM festgehalten wurde, so sieht sogar der EM sauber aus.
Außerdem ist ein EM in NRW gleichgestellt eines anderen Mitarbeiter des LVR (Landschaftverband Rheinland), wenn auch nur Ehrenamtlich jedoch mit den gleichen Vorzügen (Versicherungsschutz, Vergünstigungen, ect.)
Ich halte uneren "Al Capone" für einen guten Landesarchäologen und einen weitsichtigen Mann, nicht in allen Aufgaben aber daran arbeiten wir unter anderem auch hier.
Grüße
SkypeME: gladiator30plus
Bitte nicht böse sein, aber einer der schönsten "Verschreiber", die ich seit langem gelesen habe.Walter Franke hat geschrieben:..... Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen......
Gruß
Loenne
Zuletzt geändert von Loenne am 03.09.2007 22:37, insgesamt 1-mal geändert.
Hallo erst mal.
Schone Beitrag nun Stellt sich doch immer wieder der Frage geht es hierbei immer um Denkmalpflege oder Schutz von Objekten.
Ich denke immer wieder jemand der auf der suche ist, ist nicht gleich ein Grabräuber oder Verbrecher wenn man damit gleich gestellt wirt kann ja alles nur noch egal sein solange die mich nicht erwischen.
Das dabei natürlich viel verloren geht kann man sich erahnen weil wenn dann kann ich es nicht melden ist ja eine selbst Anzeichen das legalisieren wert auch wieder nichts dann wird es zunächst nur noch Locher geben und andern wo mal gebuddelt ist.
Antrage für Genehmigungen kann man stellen aber ich denke das die nur in eigen Interesse vergeben werden.
Gibt es doch in jeden Beitrag die man drüber liest immer wieder finanzielle Verlusten zu vermelden stellt sich für mich die frage reden wir hier über erhalt von Altertum mit alles was dazu gehört im sinne der Denkmalpflege und sonstige Ämter oder wert hier wieder eine neue einnahmen gesucht.
Schone Beitrag nun Stellt sich doch immer wieder der Frage geht es hierbei immer um Denkmalpflege oder Schutz von Objekten.
Ich denke immer wieder jemand der auf der suche ist, ist nicht gleich ein Grabräuber oder Verbrecher wenn man damit gleich gestellt wirt kann ja alles nur noch egal sein solange die mich nicht erwischen.
Das dabei natürlich viel verloren geht kann man sich erahnen weil wenn dann kann ich es nicht melden ist ja eine selbst Anzeichen das legalisieren wert auch wieder nichts dann wird es zunächst nur noch Locher geben und andern wo mal gebuddelt ist.
Antrage für Genehmigungen kann man stellen aber ich denke das die nur in eigen Interesse vergeben werden.
Gibt es doch in jeden Beitrag die man drüber liest immer wieder finanzielle Verlusten zu vermelden stellt sich für mich die frage reden wir hier über erhalt von Altertum mit alles was dazu gehört im sinne der Denkmalpflege und sonstige Ämter oder wert hier wieder eine neue einnahmen gesucht.
Was wahre wenn? Die suche wahre sinnlos!
-
- Beiträge:265
- Registriert:24.10.2005 22:08
- Wohnort:65510 Wallrabenstein
- Kontaktdaten:
Hallo Stefan,
Du hast geschrieben: Wobei es aber auch schon wieder die Überlegung gibt > Ehrenamtler sollen ihre Funde alle dem Amt abgeben.....
...aber, wenn die Ehrenamtlichen ihre Funde dem Amt abgeben, wer entschädigt dann den Grundstückseigentümer? Der hat gem. § 984 BGB den hälftigen Eigentumsanteil am Fund.
entschädigt weder das Amt den Grundstückseigentümer noch der Entdecker, dann liegt eine Unterschlagung vor.
Also wie genau ist das nun in NW geregelt?
Viele Grüße
Walter
PS. Einige Gesetze sollte man doch besser abschießen )
Du hast geschrieben: Wobei es aber auch schon wieder die Überlegung gibt > Ehrenamtler sollen ihre Funde alle dem Amt abgeben.....
...aber, wenn die Ehrenamtlichen ihre Funde dem Amt abgeben, wer entschädigt dann den Grundstückseigentümer? Der hat gem. § 984 BGB den hälftigen Eigentumsanteil am Fund.
entschädigt weder das Amt den Grundstückseigentümer noch der Entdecker, dann liegt eine Unterschlagung vor.
Also wie genau ist das nun in NW geregelt?
Viele Grüße
Walter
PS. Einige Gesetze sollte man doch besser abschießen )
- StefanGlabisch/Entetrente
- Site Admin
- Beiträge:2742
- Registriert:16.10.2005 13:31
- Wohnort:Düsseldorf
Hallo Walter, es ist "angedacht". Mehr nicht.
Dabei geht es nicht um eine eventuelle Entschädigung für den Grundstückseigentümer. Das steht noch außen vor um müsste alsdann halt vom Amt aus erfolgen.
Momentan ist lediglich die Überlegung auch Ehrenamtliche mit Sonde einzusetzen.
Die wiederum keine Gebühr für die NFG bezahlen ABER dafür ihre Funde dem Amt überlassen bzw. als Dauerleihgabe wieder an sich nehmen dürfen.
Für FORSCHER (und nicht Claim-Sondler...) wäre das sinnvoller !
Dabei geht es nicht um eine eventuelle Entschädigung für den Grundstückseigentümer. Das steht noch außen vor um müsste alsdann halt vom Amt aus erfolgen.
Momentan ist lediglich die Überlegung auch Ehrenamtliche mit Sonde einzusetzen.
Die wiederum keine Gebühr für die NFG bezahlen ABER dafür ihre Funde dem Amt überlassen bzw. als Dauerleihgabe wieder an sich nehmen dürfen.
Für FORSCHER (und nicht Claim-Sondler...) wäre das sinnvoller !
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.
- masterTHief
- Beiträge:259
- Registriert:23.10.2005 21:57
- Wohnort:in einer Höhle in der Erde
Walter schrieb:
„Wenn § 984 BGB in der NFG aufgehoben wird, dann verstößt man in NW gegen das DSchG, da die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen.“
Walter, der Ehrenamtliche oder sonstwie nicht hauptamtlich eingespannte Grabungsteilnehmer verzichtet meist freiwillig durch Vertrag auf seine Ansprüche aus § 984 BGB.
Dagegen ist nichts zu sagen.
Was natürlich nicht die Ansprüche des Grundeigentümers berührt, die erhalten bleiben.
Gruß
Rudolf
„Wenn § 984 BGB in der NFG aufgehoben wird, dann verstößt man in NW gegen das DSchG, da die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen.“
Walter, der Ehrenamtliche oder sonstwie nicht hauptamtlich eingespannte Grabungsteilnehmer verzichtet meist freiwillig durch Vertrag auf seine Ansprüche aus § 984 BGB.
Dagegen ist nichts zu sagen.
Was natürlich nicht die Ansprüche des Grundeigentümers berührt, die erhalten bleiben.
Gruß
Rudolf
masterTHief TreasureHunt management consulting, Planegg, Ihr Partner bei der Schatzsuche - nur echt mit "TH"
Moin,
bei uns ist es so, dass der Grundeigentümer VOR einer Grabung eine Verzichtserklärung unterschreibt und alle gemachten Funde in das Eigentum des Landes übergehen (die Mitarbeiter der Grabung sowieso).
Soweit mir bekannt, gilt in Deutschland immer noch das dispositive Recht, soweit nicht zwingende andere Gesetze dieses einschränken - oder liege ich da falsch?
Gruß
Loenne
bei uns ist es so, dass der Grundeigentümer VOR einer Grabung eine Verzichtserklärung unterschreibt und alle gemachten Funde in das Eigentum des Landes übergehen (die Mitarbeiter der Grabung sowieso).
Soweit mir bekannt, gilt in Deutschland immer noch das dispositive Recht, soweit nicht zwingende andere Gesetze dieses einschränken - oder liege ich da falsch?
Gruß
Loenne