Die Guten mit ins Boot nehmen

Der Titel besagt eigentlich schon alles.

Moderatoren:jupppo, Lojoer

Lojoer
Beiträge:619
Registriert:16.10.2005 20:31
Wohnort:Darmstadt

Beitrag von Lojoer » 25.08.2007 21:59

Hi Stefan,
wenn man böswillig ist, kann man das so sehen. Zumal es die zwei Alternativen gibt. Ich gehe davon aus, dass das Suchen von Lesefunden natürlich nicht betroffen ist und womöglich nicht mal `ner Genehmigung bedarf.
Gruß
Jörg

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 25.08.2007 22:04

Mhhh.....

Theoretisch braucht man auch dafür eine BEZAHLTE Genehmigung.

Praktisch würden wohl viele Lesesucher die Brocken hinschmeißen.


Deshalb drückt das wohl keiner durch. :wink:
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

Benutzeravatar
Pfälzer/Jürgen Hahn
Beiträge:823
Registriert:01.10.2006 14:22

Beitrag von Pfälzer/Jürgen Hahn » 25.08.2007 22:47

Hi Stefan
Praktisch würden wohl viele Lesesucher die Brocken hinschmeißen.
Deshalb drückt das wohl keiner durch
Das wäre/ist auch in NRW in so einem Fall nichts anderes als eine rechtswidrige Gesetzesanwendung. Auch hier ist zwingend der Gleichheitsgrundsatz anzuwenden.
Die gemeldeten und Genehmigungen beantragende Feldbegeher mit Metalldetektor sollen zahlen und die Lesesucher nicht.
Der Gesetzestext ist ziemlich eindeutig. Beides bedarf der Erlaubnis der unteren Denkmalschutzbehörde.

Jürgen

Walter Franke
Beiträge:265
Registriert:24.10.2005 22:08
Wohnort:65510 Wallrabenstein
Kontaktdaten:

Beitrag von Walter Franke » 27.08.2007 21:25

Hi,

also in NW läuft ja dann einiges schief.

Sondengänger benötigen eine Genehmigung, Scherbenleser nicht.

War in Hessen zunächst auch so. Die Scherbenleser hatten seit Jahrzehnten keine und wir Sondengänger sollten eine beantragen (nach dem Gerichtsurteil). Das haben wir sofort moniert mit Hinweis auf Art. 4 GG. Jetzt brauchen auch die Scherbenleser in Hessen ein NFG.

Wenn § 984 BGB in der NFG aufgehoben wird, dann verstößt man in NW gegen das DSchG, da die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen.

Da die Eigentumsansprüche des Grundstückseigentümers nicht geregelt sind gibt es zwei Möglichkeiten. Der Sondengänger, der den Fund beim Amt kostenlos abliefert muss auch noch die Hälfte des Wertes an den Grundstückseigentümer bezahlen oder Sondengänger und Amt begehen eine gemeinschaftliche bandenmäßige Unterschlagung zum Nachteil des Grundstückseigentümers.

Aber bei dem Landesarchäologen an der Spitze wundert mich nichts mehr in NW.
Viele Grüße

Walter

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Hallo Walter,

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 27.08.2007 23:22

Hallo Walter,

ich kann nichts Negatives gegen unseren Landesarchäologen sagen.

Und denke das die anderen von dir genannten Punkte sicherlich geklärt werden können.

So ist es auch schon klar das Lesesucher einer Genehmigung bedürfen.
Nur: Wer kontrolliert ?

So ist es ebenfalls klar das auch Lesesucher mit dem Grundstücksbesitzer teilen müssen. Nur: Wer kontrolliert ?

Bei Erteilung einer NFG wird immer festgehalten: Der Genehmigte ist für eine
ordnungsgemäße Teilung mit dem Grundstücksbesitzer zuständig.
Das ist auch ok.
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

Benutzeravatar
Gladiator
Beiträge:288
Registriert:23.02.2006 16:16
Wohnort:NRW

Beitrag von Gladiator » 28.08.2007 04:51

Hallo Walter,

das Scherbenleser eine Genehmigung bräuchten, gehe ich mit Dir konform und sollte schnell umgesetzt werden.
Denn so muss gelten: Jeder der GEZIELT nach bew. Bodendenkmäler sucht, bedarf einer schriftlichen Genehmigung des zuständigen Amtes.
Alle anderen tätigen eine Unterschlagung der Öffentlichkeit.

Das aber ein Ehrenamtlicher in NRW "Bandenmässige" ( :D ) Unterschlagung mit dem Amt ausübt, halte ich für ein wenig überzogen.
Es kann doch der Ehrenamtliche seinen halbigen Fund(wert) an das Amt übertragen; und wenn dieses auch noch schriftlich vorab in eine Art Parämbel für einen EM festgehalten wurde, so sieht sogar der EM sauber aus.
Außerdem ist ein EM in NRW gleichgestellt eines anderen Mitarbeiter des LVR (Landschaftverband Rheinland), wenn auch nur Ehrenamtlich jedoch mit den gleichen Vorzügen (Versicherungsschutz, Vergünstigungen, ect.)

Ich halte uneren "Al Capone" für einen guten Landesarchäologen und einen weitsichtigen Mann, nicht in allen Aufgaben aber daran arbeiten wir unter anderem auch hier.

Grüße
SkypeME: gladiator30plus

Benutzeravatar
Loenne
Site Admin
Beiträge:1169
Registriert:15.10.2005 19:01
Wohnort:Horst (Holstein)
Kontaktdaten:

Beitrag von Loenne » 28.08.2007 08:47

Walter Franke hat geschrieben:..... Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen......
Bitte nicht böse sein, aber einer der schönsten "Verschreiber", die ich seit langem gelesen habe. :wink: :wink: :wink:

Gruß
Loenne
Zuletzt geändert von Loenne am 03.09.2007 22:37, insgesamt 1-mal geändert.

lilotuxx
Beiträge:6
Registriert:18.08.2007 21:46
Wohnort:Westerwald

Beitrag von lilotuxx » 29.08.2007 15:22

Hallo erst mal.

Schone Beitrag nun Stellt sich doch immer wieder der Frage geht es hierbei immer um Denkmalpflege oder Schutz von Objekten.
Ich denke immer wieder jemand der auf der suche ist, ist nicht gleich ein Grabräuber oder Verbrecher wenn man damit gleich gestellt wirt kann ja alles nur noch egal sein solange die mich nicht erwischen.
Das dabei natürlich viel verloren geht kann man sich erahnen weil wenn dann kann ich es nicht melden ist ja eine selbst Anzeichen das legalisieren wert auch wieder nichts dann wird es zunächst nur noch Locher geben und andern wo mal gebuddelt ist.
Antrage für Genehmigungen kann man stellen aber ich denke das die nur in eigen Interesse vergeben werden.
Gibt es doch in jeden Beitrag die man drüber liest immer wieder finanzielle Verlusten zu vermelden stellt sich für mich die frage reden wir hier über erhalt von Altertum mit alles was dazu gehört im sinne der Denkmalpflege und sonstige Ämter oder wert hier wieder eine neue einnahmen gesucht.
Was wahre wenn? Die suche wahre sinnlos!

Walter Franke
Beiträge:265
Registriert:24.10.2005 22:08
Wohnort:65510 Wallrabenstein
Kontaktdaten:

Beitrag von Walter Franke » 03.09.2007 20:47

Hallo Stefan,

Du hast geschrieben: Wobei es aber auch schon wieder die Überlegung gibt > Ehrenamtler sollen ihre Funde alle dem Amt abgeben.....


...aber, wenn die Ehrenamtlichen ihre Funde dem Amt abgeben, wer entschädigt dann den Grundstückseigentümer? Der hat gem. § 984 BGB den hälftigen Eigentumsanteil am Fund.

entschädigt weder das Amt den Grundstückseigentümer noch der Entdecker, dann liegt eine Unterschlagung vor.

Also wie genau ist das nun in NW geregelt?

Viele Grüße

Walter

PS. Einige Gesetze sollte man doch besser abschießen :-))

Benutzeravatar
StefanGlabisch/Entetrente
Site Admin
Beiträge:2742
Registriert:16.10.2005 13:31
Wohnort:Düsseldorf

Beitrag von StefanGlabisch/Entetrente » 03.09.2007 21:23

:D Hallo Walter, es ist "angedacht". Mehr nicht.

Dabei geht es nicht um eine eventuelle Entschädigung für den Grundstückseigentümer. Das steht noch außen vor um müsste alsdann halt vom Amt aus erfolgen.

Momentan ist lediglich die Überlegung auch Ehrenamtliche mit Sonde einzusetzen.
Die wiederum keine Gebühr für die NFG bezahlen ABER dafür ihre Funde dem Amt überlassen bzw. als Dauerleihgabe wieder an sich nehmen dürfen.

Für FORSCHER (und nicht Claim-Sondler...) wäre das sinnvoller !
Vermittler nur für faire Archäologen und meldewillige Sondengänger.

Benutzeravatar
masterTHief
Beiträge:259
Registriert:23.10.2005 21:57
Wohnort:in einer Höhle in der Erde

Beitrag von masterTHief » 04.09.2007 06:26

Walter schrieb:

„Wenn § 984 BGB in der NFG aufgehoben wird, dann verstößt man in NW gegen das DSchG, da die Rechtsgrundlage dafür fehlt. Das Amt darf ja nur im Rahmen der ihm vorgegebenen Gesetze Verträge abschießen.“

Walter, der Ehrenamtliche oder sonstwie nicht hauptamtlich eingespannte Grabungsteilnehmer verzichtet meist freiwillig durch Vertrag auf seine Ansprüche aus § 984 BGB.
Dagegen ist nichts zu sagen.
Was natürlich nicht die Ansprüche des Grundeigentümers berührt, die erhalten bleiben.

Gruß

Rudolf
masterTHief TreasureHunt management consulting, Planegg, Ihr Partner bei der Schatzsuche - nur echt mit "TH"

Benutzeravatar
Loenne
Site Admin
Beiträge:1169
Registriert:15.10.2005 19:01
Wohnort:Horst (Holstein)
Kontaktdaten:

Beitrag von Loenne » 04.09.2007 09:10

Moin,

bei uns ist es so, dass der Grundeigentümer VOR einer Grabung eine Verzichtserklärung unterschreibt und alle gemachten Funde in das Eigentum des Landes übergehen (die Mitarbeiter der Grabung sowieso).

Soweit mir bekannt, gilt in Deutschland immer noch das dispositive Recht, soweit nicht zwingende andere Gesetze dieses einschränken - oder liege ich da falsch?

Gruß
Loenne

Antworten