1. Selbstverständlich weiß ich, dass es keinen Straftatbestand "Raubgräberei" gibt, sondern verschiedene Delikte wie "Diebstahl" (§§242 f StGB), "Unterschlagung" ( §246 StGB), Hehlerei (§259 StGB), Sachbeschädigung (§§303 ff StGB) .... Diese und sämtliche andere Delikte, welche im Rahmen der Schatzsuche zur Anklage kommen können, hat Dr. Udo Löhr in seinem Artikel "Kulturgutschutz und Strafrecht" in: Archäol. Nachr.bl. 11 (2006), 2, 133 - 145 eingehend behandelt.Pfälzer/Jürgen Hahn hat geschrieben: Sorry André
Also deine juristischen Ausführungen überspannen langsam wirklich den Bogen. Es gibt keinen Straftatbestand der Raubgräberei, nimm das bitte mal endlich zur Kenntniss. Ergo - auch keine Anstiftung. Und viele Menschen lesen Bücher - was ich persönlich für sehr gut finde. Auch geschichtliche und archäologische - alles potentielle Diebe ?
Und wie Eckhard Laufer es in seinem Artikel im selben Heft erschienenen Artikel so treffend beschrieben hat
... ist aufgrund der oben geschilderten Erkenntnisse der Einstieg in die Illegalität schneller vollzogen, als es seitens vieler selbsternannter Forscher gehört wird.
2. Zurück zur Antstiftung zu Straftaten: Weisst Du, dass bereits ein Urteil ergangen ist, wo der Herausgeber einer Schatzsucherzeitschrift zu einer saftigen Geldstrafe verdonnert wurde, eben weil er zur unerlaubten Suche auf einem bestimmten, namentlich bekannten BD angestiftet hatte. Der Richter hatte die Argumentation der Archäologen befolgt. Immerhin ist
In Frankreich plant die Anti-Raubgräbervereinigung Happah (ich mit Ehrenmitglied), demnächst eine Reihe solcher Prozesse gegen Herausgeber von Schatzsucherzeitschriften anzustrengen.
Ich bin nicht für eine totale Geheimhaltung was BD betrifft. Manchmal ist es besser, dass z.B. Landwirte, Förster und ernsthafte Ehrenamtliche von nicht sichtbaren Fundstellen wissen. So können sie ihre Augen aufhalten, eben zum Schutz dieser BD, hauptsächlich gegen illegale Sondengänger (die Hauptgefahrenquelle).
Etwas ist sicher, nicht nur in Frankreich läuft die überwiegende Mehrzahl aller Schatzsucher ohne die notwendige amtliche Genehmigung umher, auch in der BRD sucht die Mehrzahl aller Sondengänger ohne eine amtliche Genehmigung! Es reicht völlig, wenn das Denkmalamt dem Richter die Zahl der auf Schatzsucherwebseiten angegebene (geschätzte) Zahl an Sondengängern vorlegt und sie mit der Zahl der tatsächlich ausgestellten amtlichen/behördlichen Genehmigungen vergleicht. Ein Magazin, das die Schatzsuche, also eine weitgehend illegal betriebene Aktivität fördert, wird den Richter in der Richtung beeinflussen, dass er das Vorstellen von Fundplätzen in Schatzsucherzeitschriften als Anstiftung werten wird. Wollen wir es auf einen Versuch ankommen lassen?
André